Darf mein Betrieb mir kurz vor der Prüfung kündigen?

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Im Internet fand ich folgendes:

Der Nachteil, die Abschlussprüfung als externer Prüfling abzulegen ist
übrigens, dass du die Prüfungsgebühren selbst tragen musst und dich
selbstständig frühzeitig zur Abschlussprüfung anmelden musst.

http://jugend.dgb.de/ausbildung/beratung/dr-azubi/?fp.l=t&fp.d=83026

schon allein deswegen ist es wohl nötig, dass Du entweder so schnell wie möglich einen anderen Betrieb findest, der Dich für diese letzten Wochen 'aufnimmt' oder (was für Dich besser wäre), dass der Betrieb wo Du nun bist (und Du auch) euch 'zusammenreißt', damit er Dich *für alle Zeiten los ist*. Nun habt ihr es so lange geschafft, sodass er Dir die letzten Wochen auch noch 'lassen kann'.

Außer Du hast unter Vorsatz die Krankschreibung zu spät abgegeben. Das glaube ich aber nicht. Also auch ich wäre beinahe gekündigt worden, weil ich die Krankmeldung gar nicht abgegeben habe, obwohl ich dachte, dass ich sie im Briefkasten geworfen hätte. Was ich zum Glück habe aufklären können. Und ich habe bei der IHK überbetrieblich die Ausbildung absolviert. Somit kann der Kündigungsgrund rechtlich gesehen vielleicht 'rechtlich' sein. ABER menschlich gesehen..... nun habt ihr schon so lange durchgehalten und vor diesen paar Wochen soll es nun vorbei sein?

Bitte rede mit Deiner Handelskammer. Oder vielleicht besser: rede mit Deinem Ausbildungsbetrieb. Was Dir gewiss sehr schwer fallen wird, wenn es so Probleme zuvor gab. Aber (warum auch immer) hast Du die Krankmeldung zu spät abgegeben (oder hast Du das gar nicht getan? - Lügen wird Dir hier nicht weiter helfen).

Wenn dem so war, dann Deinen Fehler einsehen und Dich entschuldigen, vielleicht erklären und bitten, dass Du zur Prüfung zugelassen werden kannst.....

Wenn da gar nichts zu machen ist.... (weil Du nicht reden magst oder sich nicht mit sich reden lässt), dann bei der Handelskammer nachfragen. Eventuell gibt es auch "kurzfristige Ausweichausbildungsstätten" oder so. Wobei es vielleicht schwierig werden wird, da diese dann wahrscheinlich auch die Prüfungskosten übernehmen müsste.....

Eventuell könnte sogar die ARGE die Prüfungskosten übernehmen. Schließlich sollten die Prüfungskosten weniger Geld kosten, als eine neue Ausbildung zu machen. Und die ARGE sollte daran interessiert sein, dass Du eine Ausbildung hast. Wobei, wenn Du sowieso gar nicht mehr in dem Beruf arbeiten magst (ist dem so?) dann bringt Dir die Prüfung wieder nichts.... oder lässt sich darauf aufbauen? Dir scheint die Prüfung wichtig zu sein.....

oh man... doofe Situation. Hoffentlich kannst/wirst Du eine Lösung finden können. Das wünsche ich Dir sehr.

Du solltest Dich umgehend gegen die Kündigung wehren und Kündigungsschutzklage einreichen.

Der Betrieb kann Dich wegen einer verspätet abgegebenen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht kündigen, vor allem wenn Du wegen derselben Sache nicht schon mehrmals abgemahnt wurdest.

Kündigungen nach der Probezeit sind im Ausbildungsverhältnis sowieso sehr schwer, je näher der Abschluss rückt, desto schwerer.

Familiengerd  19.12.2016, 13:30

Kündigungsschutzklage einreichen

Vor einer Klage beim Arbeitsgericht muss die Streitigkeit aber vor dem Schlichtungsausschuss der zuständigen Kammer behandelt werden - sofern ein solcher Ausschuss nach dem Arbeitsgerichtsgesetz ArbGG § 111 "Änderung von Vorschriften" Abs. 2 eingerichtet worden ist.

Hallo,

ich würde sofort einen Anwalt kontaktieren. Du könntest dich evtl bei der IHK erkundigen, ob die das so dürfen.

Du hast nur 3 Wochen um der Kündigung zu widersprechen. Die Kündigung durch den Betrieb muß schriftlich erfolgt sein, sonst ist sie unwirksam...

Emmy

Geh bitte dringend zur zuständigen Handelskammer.

schafimwolfpelz 
Fragesteller
 19.12.2016, 02:01

Mein Chef (oder wohl besser ehemaliger Chef) hat bis vorkurzem zum Vorstand der zuständigen Kammer gehört. Das bereitet mir ein bisschen Bauchschmerzen. 

Welche anderen Möglichkeiten habe ich jetzt?

Vorab: Eine Kündigung wegen verspätet abgegebener Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (oder verspäteter Krankmeldung) ohne bereits einmal deswegen erhaltene Abmahnung ist rechtswidrig - gleichwohl aber rechtswirksam, wenn keine Rechtsmittel gegen sie eingelegt werden.

In besonderem Maße trifft das auf Ausbildungsverhältnisses (nach der Probezeit) zu - und erst recht "kurz vor der Prüfung". Das Vorgehen des Arbeitgebers bedeutet ein ausgesprochen unbillige Härte gegenüber dem Auszubildenden.

Bevor Du gegen die Kündigung klagen kannst, ist aber die Einschaltung des Schlichtungsausschusses der für Dich zuständigen Industrie- und Handelskammer IHK oder Handwerkskammer HWK vorgeschrieben, über den eine Beilegung der Auseinandersetzung zu versuchen ist - sofern für Deinen Kammerbezirk ein solcher Schlichtungsausschuss eingerichtet worden ist.

Dazu musst Du, wenn es zwischen Dir und dem Ausbildungsbetrieb intern zu keiner Lösung des Konflikts kommt, bei der entsprechenden Geschäftsstelle einen schriftlichen Antrag mit Begründung einreichen; Du kannst den Antrag dort aber auch mündlich zu Protokoll geben und Dir wegen der Formulierung helfen lassen.

Im Schlichtungsausschuss wird die Angelegenheit verhandelt und entschieden; erst wenn die Entscheidung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anerkannt wird, kann vor dem Arbeitsgericht in der Sache geklagt werden.

Du musst Dich deswegen also umgehend/sofort mit der für Dich zuständigen Kammer (IHK oder HWK) in Verbindung setzen!