Darf ich Verkehrskontrollen mit der GoPro filmen wenn ich sie nicht hoch lade?

5 Antworten

Hallo,

was ich nicht verstehe, wieso alle auf die DSGVO gehen... wir haben einen Straftatbestand in Deutschland, der diesbezüglich erfüllt ist:

§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

Das reine Filmen sollte auch nach der DSGVO kein Problem sein. Sobald aber Ton mit aufgenommen wird, stellt das eine Straftat dar. Deswegen spielt der 201 StGB ja beim "Filmen des fließenden Verkehrs" in den Urteilen keine Rolle, da hierbei nie das gesprochene Wort aufgenommen wird... bei einer Verkehrskontrolle ist das aber ganz etwas anderes.

mir wäre nichts bekannt was dem entgegenstehen sollte

Dommie1306  08.06.2018, 09:26

201 StGB?

GammaFoto  08.06.2018, 10:38
@Dommie1306

nein!

Eine Verkehrskontrolle findet ja nicht in einer Wohnung statt und auch nicht in einem "gegen Einblick besonders geschützen Bereich" sondern auf der Straße

ebensonwenig wird dadurch die "Hilfosigkeit" einer Person "zur Schau gestellt", das wäre vielleicht bei einem Unfallopfer der Fall (deswegen wurde das ja unter Strafe gestellt)

Dommie1306  08.06.2018, 11:59
@GammaFoto

Ähm... ich hab nicht 201a StGB gesagt mein Freund.

§ 201 StGB Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt

1.das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder

2.eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

GammaFoto  08.06.2018, 12:57
@Dommie1306

von Tonaufnahmen war ja nicht die Rede

Dommie1306  08.06.2018, 13:17
@GammaFoto

Weil beim Filmen ja nie Ton mit aufgenommen wird. Hast du dir meine Antwort mal durchgelesen?

Das reine Filmen sollte auch nach der DSGVO kein Problem sein. Sobald aber Ton mit aufgenommen wird, stellt das eine Straftat dar.

Und es ändert einfach mal gar nichts dran, dass deine Antwort mit dem 201a StGB ganz falsch war :D

https://de.gopro.com/faq-sd-hero-cameras/#sound

GIBT ES AUCH TON?

 

  • Ja. Die Kamera hat die Einstellungen 'HI' und 'LO'. LO' ist für Motorsport oder andere Umgebungen mit lauten Außengeräuschen bestimmt.

 

GammaFoto  08.06.2018, 13:29
@Dommie1306

in der Frage wurde ja nicht erwähnt, was genau aufgenommen werden soll...

ist man weiter weg vom Geschehen wird hier kein Ton separat "abgegriffen" sondern nur der allgemeine Atmo-Ton aufgenommen wo die Wingeräusche alleine und sämtliche Nebengeräuche den Ton der Kontrolle im Rauschen verschwinden lassen und somit auch kein Einzelnes Gespräch gezielt aufgezeichnet wird. Ist man im Auto und richtet die Kamera auf die Kontrolle so dass die Polizisten das sehen so sind sie über die Aufnahme informiert

versteckt man die Kamera und richtet sie unbemerkt aus nächster Nähe auf die Polizisten dann wäre das was Anderes, aber davon bin ich jetzt mal nicht ausgegangen

GammaFoto  08.06.2018, 13:35
@Dommie1306

zudem müsste erst einmal geklärt werden, ob das Wort eine Polizeibeamten in Ausübung seines öffentlichen Dienstes auf öffentlichem Raum als "nichtöffentlich gesprochenes Wort" anzusehen ist

Dommie1306  08.06.2018, 14:08
@GammaFoto

Nein, ist es nicht. Das weiß ich, nachdem die letzten drei Gerichtsurteile alle gegen den Aufnehmer liefen^^

Im Sinne des § 201 StGB

  • Nicht öffentlich ist das Wort, wenn es nicht an die Allgemeinheit gerichtet ist, d.h., wenn es nicht über einen abgegrenzten Personenkreis hinaus wahrnehmbar gesprochen wird.

Bei einer Verkehrskontrolle ist der Personenkreis abgrenzbar: Der Verkehrsteilnehmer und zwei Beamte.

Fakt ist: Sobald die Kamera das gesprochene Wort mit auf nimmt (was während der Verkehrskontrolle passieren wird!), ist das ein Vergehen nach §201 StGB. Ich hab genug Anzeigen diesbezüglich aufgenommen und alle wurden angeklagt und letztendlich verurteilt.

Wenn der Ton NICHT aufgenommen wird, geb ich dir zu 100% Recht, dann ist das einfach mal: Nichts!

Mit der Verabschiedung der europaweiten DSGVO darfst du das seit dem 25.05.2018 nicht mehr, außer der Grund für das Filmen ist im Interesse der Öffentlichkeit und du im Besitz eines gültigen Presseausweises. Wenn nicht, ist eine schriftliche Freigabe schon beim Filmen nötig, nicht erst bei einer eventuellen Veröffentlichung. Einzige Ausnahme: Die Kontrolle findet auf deinem eigenen Grundstück statt.

migebuff  08.06.2018, 00:46

Wo steht eigentlich in der DSGVO, dass Inhaber von Presseausweisen von der Verordnung ausgenommen sind und dass auf einem Grundstück andere Regeln für die Datenerhebung gelten? Und warum sollte die Ausübung einer ausschließlich persönlichen Tätigkeit überhaupt unter die DSGVO fallen? Kommt mir etwas seltsam vor, ich denke, hier wäre ein Zitat der Rechtsgrundlage nicht schlecht.

Fox1013b  08.06.2018, 01:14

Die Presse ist davon ausgenommen, ebenso wie die Polizei, weil ihre Aufgabe des öffentlichen Interesses gilt und eine Ausnahmeregelung für die Berichterstattung notwendig ist. Siehe Fahndungsfotos usw. ist ja gerade heute wieder in den quick news...
Auf dem eigenen Grundstück ist das Filmen erlaubt, weil es eben das eigene Grundstück ist...Grundlage für die Befreiung der DSGVO ist die rechtmäßige Verwendung von Überwachungskameras zum eigenen Schutz.

Fox1013b  08.06.2018, 01:19

...und ich gebe dir absolut recht. Die Ausübung einer rein persönlichen Nutzung eines Fotos auf dem zufällig jemand drauf ist, sollte nicht beschränkt werden, leider ist es aber so, dass eine schriftliche Abtretung erfolgen muss, ein Datenverarbeitungsvertrag aufgesetzt werden muss und die auf dem Bild abgebildete Person über ihre Rechte aufgeklärt werden MUSS!!! Dazu sind Art. 14. - 18 DSGVO und Art. 21 DSGVO der Person schriftlich zu übergeben, die über die Rechte am Bild aufklären. Das ist absolut krank...aber so ist es nun mal jetzt.

Jackie251  08.06.2018, 07:16
@Fox1013b

Bei Artikel 14 bist du schon viel zu weit!

Du musst unbedingt Artikel 2 lesen.
unter 1. heist es da "Diese Verordnung gilt für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten.."
was schon einmal in Frage zu stellen ist, denn das Video wird nicht weitergegeben und nicht (teil)automatisiert verarbeitet.

und unter 2. steht klar:

"Diese Verordnung findet keine Anwendung auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch natürliche Personen zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.."

Auch dies ist gegeben, wenn ein Privatperson einen Film aufnimmt und diesen nur im familiären Kreis vorführt...

In Artikel 14 könnte also alles mögliche stehen, es kommt gar nicht erst zu Anwendung.


Fox1013b  08.06.2018, 01:24

...aber wir wissen ja...wenn der Hahn kräht auf dem Mist, dann ändert sich das Wetter oder es bleibt wie es ist....

GammaFoto  08.06.2018, 01:40
DSGVO

die gilt nicht für Privatpersonen, sondern nur für Firmen, Organisationen und Selbständige. Punkt.

Damit dürfte sich dein Quatsch also schon mal nach dem 6. Wort erledigt haben

Jackie251  08.06.2018, 07:06

Als Privatperson betriff mich die DSGVO erst bei der Veröffentlichung von Daten. Da diese Veröffentlichung von FS ausgeschlossen ist, ist der Verweis auf die DSGVO eigenartig.
Zudem besteht aus meiner Sicht für einen unbescholtenen Bürger berechtigtes Interesse einen Mitschnitt anzufertigen.
Natürlich nicht um das zu veröffentlichen! Da ist das Interesse der Beamten keine Filmstars zu werden höherwertig. Aber als Beweis. Immerhin dringen hier fremde Menschen sehr intensiv in die Privatsphäre der Betroffenen ein.
Das ist auch deren Aufgabe und der Betroffene muss es hinnehmen, aber Fehlverhalten der Beamten sollte - auch im staatlichen Interesse - geandet werden.
Und da hilft dem Bürger kein Aussage gegen Aussage Status.

Fox1013b  08.06.2018, 07:52

Der Datenschutz gilt für alle...Aber es freut mich, dass ihr alle keine Ahnung habt, dass macht es mir leichter...

migebuff  08.06.2018, 08:58
@Fox1013b

Ich weise darauf hin, dass die Frage nach dem Zitat der Rechtsgrundlage zu Privatgrundstück usw nach wie vor unbeantwortet ist, während hingegen die Regelung zur Ausnahme von Privataufnahmen eindeutig benannt werden konnte. Man kann daraus gewisse Schlüsse ziehen, ob nun "alle" keine Ahnung haben, oder eher derjenige, der seine Vermutungen nicht belegen kann.

Jackie251  08.06.2018, 10:41
@Fox1013b

Sorry auf dieser Grundlage kann ich keine Diskussion mit dir führen.

Bin ich ausgewiesener Experte für Datenschutzrecht? Nein.
Kann ich falsch liegen? Natürlich, denn ich biete hier keine kostenlose Rechtsberatung an....
(abgesehen davon darf sich ein Fachanwalt auf gute Frage dazu gar nicht äußern)
Wenn ich falsch liege, kann man mir das gerne aufzeigen, dann lerne ich was dazu.
Wenn ich jedoch aus der Datenschutzverordnung zitiere und dort klar steht, dass diese für bestimmte Sachverhalte nicht zur Anwendung kommt, dann ist es schlicht kein Niveau mit einem "doch gilt für alle" zu reagieren.

Apropro Niveau, es lässt tief blicken wenn man Freude empfindet weil andere Menschen Gesetze falsch interpretieren!
Gleichgültig ob es tatsächlich falsch ist oder nur vermeidlich falsch.

Fox1013b  08.06.2018, 12:44

So wirds sein...

Nein, das ist verboten:

Die frage hat sich bestimmt schon jeder autofahrer gestellt xD