Darf ich kurzfristige Beschäftigung und Minijob gleichzeitig machen?

2 Antworten

Hi FineTheo,

ja klar geht dies bei verschiedenen Arbeitgebern, wie Parhalia2 schon richtig geantwortet hat!

Ausser den verschiedenen Arbeitgebern für deine geringfügige sowie kurzfristige Beschäftigungen solltest du unbedingt beim 450€-Minijob drauf achten, dass dir dein Arb.geber die 2% Pauschasteuer für dich entrichtet, dann mußt du diesen Minijob nicht in deiner Einkommensteuererklärung angeben!

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/08_steuerrecht/node.html

...und beide Jobs bleiben sozalversicherungsfrei.

Stimmt so leider nicht ganz: bereits seit 2013 sind die gerinfügigen Beschäftigungen (450-Euro-Minijobs) mit aktuell 3,6% Rentenversich.pflichtig! Du kannst jedoch beim Arb.geber einen Antrag auf Befreiung von dieser Renteversich.pflicht abgeben.

https://www.minijob-zentrale.de/DE/01_minijobs/02_gewerblich/01_grundlagen/01_450_euro_gewerbe/05_rentenversicherungspflicht/node.html

Der Unterschied zwischen einer geringfügigen und einer kurzfristigen Beschäftigung ist ganz einfach laut der minijob-zentrale.de:

Die geringfügige Beschäftigung ist für dich steuerfrei (falls der AG die 2% Pauschalsteuer entrichtet), jedoch nicht sozialversicherungsfrei (wg. der Rentenversich.pflicht).

Die kurzfristige Beschäftigung gagegen ist sozialversicherungsfrei, jedoch nicht steuerfrei!

Gruß siola55

siola55  29.12.2018, 20:52
Die kurzfristige Beschäftigung gagegen ist sozialversicherungsfrei, jedoch nicht steuerfrei!

Wobei als Single in Lohnsteuerklasse 1 erst ab ca. 1050€ mtl. Bruttolohn Lohnsteuer einbehalten wird!

Ausserdem beträgt der Grundfreibetrag im Steuerjahr 2018 satte 9.000€ + 1.000€ Werbungskostenpauschale, insgesamt also sind 10.000€ einkommensteuerfrei in 2018 ;-)

Falls also dein AG diese 2% Pauschalsteuer bei der geringfügigen Beschäftigung für dich entrichtet, kannst du bis 10.000€ einkommensteuerfrei bei deiner kurzfristigen Beschäftigung verdienen.

Sollte dir Lohnsteuer einbehalten worden sein, dann kannst du die zuviel einbehaltene Lohnsteuer im Folgejahr durch eine Einkommensteuererklärung vom Finanzamt rückerstatten lassen, falls keine weiteren Einkommen vorhanden sind!