Darf ich im Namen eines anderen unterschreiben, wenn der einverstanden ist?

10 Antworten

Die Vollmacht bedarf keiner Schriftform. Der Vollmachtgeber kann die Vollmacht mündlich erteilen. Wenn es sich um ein wichtiges Dokument handelt, wird jedoch in der Regel der Vertragspartner oder Erklärungsempfänger die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht per Fax oder im Original verlangen, die z.B. bei Grundstücksgeschäften der notariellen Form bedarf.

Grundsätzlich sind auch Unterschriften die per Fax übersandt werden wirksam. Es wird bei wichtigen Urkunden jedoch auch hier die Nachreichung des Originals verlangt werden.

Pdf Datei mit Unterschrift sind im privaten Rechtsverkehr teilweise anerkannt, nicht jedoch im Rechtsverkehr mit Behörden, die auch hier die Nachreichung des Originals verlangen werden.

Mein Vorschlag, um z.B. bei Vertragsunterlagen nicht in die Haftung des Vertreters ohne Vollmacht zu geraten, wenn der Vollmachtgeber die Genehmigung des Rechtsgeschäfte (z.B. trotz mündlicher Zusage, die dann meist nicht bewiesen werden kann) verweigert, das Dokument mit dem Vermerk Original kommt auch den Postwege mit der Unterschrift des Adressaten des Dokuments direkt durch diesen an den Empfänger faxen zu lassen.

Strafbar ist die Sache nur, wenn eine Täuschung über den Unterzeichner z.B. durch Unterschrift mit dessen Namen erfolgt oder durch die Unterschrift eine Täuschungshandlung im Sinne eines Betruges bewirkt wird.

Hallo Tonarm,

rechtlich gesehen, ist die Unterschrift dann womöglich unwirksam. Du mußt schon eine Vollmacht haben. Kannst Du vielleicht über eine Internationalen Rechtsanwaltskanzlei/Notariat bekommen. Fragt sich, was dann an Verpflichtungen auf Dich zukommen, inwiefern Du durch Deine Unterschrift haftbar gemacht werden kannst. Ich würde mich vorher beraten lassen und dafür sorgen, daß ich hier nicht für alle Rechte und Schulden der Person, die ich vertrete, eintreten muß, das muß vertraglich ausgeschlossen sein!!!

Gruß. Emmi

Wenn Du eine Vollmacht hast, darfst Du es unterschreiben.

Ansonsten würde ich es auch elektronisch versuchen, weil es da schneller geht.

das wär urkungen fälschung

Du kannst immer auch im Auftrag tätig werden. Unterschreiben mußt Du aber mit eigenem Namen. Hierzu muß Dir eine schriftliche Vollmacht des Betreffenden vorliegen.

Natürlich kannst Du Dir auch einfach das mündliche Einverständnis des Betreffenden geben lassen und dann mit seinem Namen unterschreiben. Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn er die Unterschrift als die seinige akzeptiert, gibts kein Problem. Wenn er dann allerdings hinterher behaupten sollte, daß das gar nicht seine Unterschrift ist, dann hast DU ein Problem^^