Darf eine Leistungsorientierte Vergütung bei Krankheit gekürzt werden?

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Darf eine Leistungsorientierte Vergütung bei Krankheit gekürzt werden?

Nein ... oder genauer:

Eine leistungsorientierte Vergütung ist - als zusätzlicher Entgeltbestandteil zur Grundvergütung - variabel, eben entsprechend der jeweiligen Leistung (z.B. Verkaufserfolg, Produktionsleistung).

Bei einer Arbeitsunfähigkeit (das betrifft dann auch den Urlaub und Feiertage) kann eine solche Leitung aber nicht erbracht werden. Darum ist für solche Zeiten an leistungsorientierten Vergütungen dem Arbeitnehmer das zu zahlen, was er im Durchschnitt der Vergangenheit für die entsprechende Zeit erhalten hat.

Fortzuzahlen ist in diesen Fällen [Anmerk.: gemeint ist die Zahlung von Leistungsentgelt] der in der maßgeblichen regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst. Auch bei der Zahlung von Leistungsvergütung kommt das Entgeltausfallprinzip [...] uneingeschränkt zur Anwendung. Der ohne Erkrankung erzielbare Durchschnittsverdienst ist individuell für jeden AN festzustellen.

(Peter Wedde [[Hrsg.]: Kompaktkommentar zum Individualarbeitsrecht mit kollektivrechtlichen Bezügen, 2., überarbeitete Auflage 2010, Bund-Verlag GmbH, Frankfurt am Main, S. 814, Rd-Nr 20 zu EFZG § 4 Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts).

Gesetzlich ist das geregelt im Entgeltfortzahlungsgesetz EntFG § 4 "Höhe des fortzuzahlenden Arbeitsentgelts" Abs. 1 a Satz 2:

Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

Überstunden sind dabei jedenfalls dann ebenfalls zu berücksichtigen (anders, als in der Antwort von ichweisnix behauptet), wenn die Überstunden regelmäßig geleistet wurden und auch angefallen wären, wenn es keinen Ausfall der Arbeitsleistung wegen Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder eines Feiertags gegeben hätte. Hier ist der Zeitfaktor anzuwenden, der berücksichtigt, wie die Arbeitszeit gewesen wäre ohne den Arbeitsausfall: Nach dem Lohn- oder Entgeltausfallprinzip hat der Arbeitnehmer dasjenige an Entgelt zu erhalten, was er ohne denn Arbeitsausfall wegen Arbeitsunfähigkeit, Urlaub oder eines Feiertags erhalten hätte.

Oder nur bei unentschuldigter Abwesenheit?

Bei unentschuldigten Fehlen ist der Arbeitgeber selbstverständlich nicht verpflichtet, überhaupt Entgelt zu zahlen; er darf dann das feste Entgelt und das (durchschnittliche) variable (Leistungs-)Entgelt für die unentschuldigten Fehlzeiten einbehalten.

Wenn du in einen Stück-Akkord arbeitest, hast du zwar ein Mindesteinkommen garantiert, aber eben auch nur das im Krankheitsfall. Es sei denn, es ist extra vereinbart, dass du bei Krankheit den Durchschnitt der letzten 13 Wochen beanspruchen kannst.

Beim Krankengeld ist das geregelt. Da zählt das Einkommen, für das du deine Beiträge entrichtet hast.

Nein, Bzw. nur soweit es sich um Mehrarbeit ( Überstunden ) handelt. Es ist ganz ausdrücklich in §4 Abs 1A EntfFG geregelt:

Erhält der Arbeitnehmer eine auf das Ergebnis der Arbeit abgestellte Vergütung, so ist der von dem Arbeitnehmer in der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit erzielbare Durchschnittsverdienst der Berechnung zugrunde zu legen.

https://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__4.html

Sprich für die regulären Stunden ist auch die Leistungsvergütung zu gewähren.

Überstunden, die aufgrund von Krankheit nicht geleistet wurden, werden hingegen nicht vergütet.

ichweisnix  29.01.2021, 09:17

Wichtig ist überigen die leistungsorientiere Vergütung von Sondervergütungen zu unterscheiden. Bei Sondervergütungen kann nach §4a EntfFG eine Kürzung arbeitsrechtlich vereinbart werden.

Familiengerd  29.01.2021, 10:01
Überstunden, die aufgrund von Krankheit nicht geleistet wurden, werden hingegen nicht vergütet.

Das gilt aber nicht für den Fall, dass Überstunden regelmäßig geleistet wurden und auch geleistet worden wären, wenn der Arbeitnehmer nicht erkrankt wäre.

In diesem Fall hat er dann auch Anspruch auf Vergütung der - tatsächlich nicht geleisteten - Überstunden.

Hier gilt der Zeitfaktor, das Lohn-/Entgeltausfallprinzip, wonach der Arbeitnehmer bei Erkrankung, im Urlaub, an Feiertagen dasjenige an Entgelt zu erhalten hat, was er ohne den Arbeitsausfällen erhalten hätte.