Darf ein Vermieter die fristlose Kündigung unwirksam machen obwohl er die Schlüssel schon an sich genommen hat?

5 Antworten

Ohne genaue zeitliche Angaben ist eine exakte Wertung nicht möglich, denn fristlose Kündigung des Mieters bedeutet : Sofort und unverzüglich ausziehen. Wenn du dem Vermieter Munition mit "einer Frist von 4 Wochen"  lieferst, dann wäre es keine fristlose Kündigung sondern eine ordentliche, die zudem keinen Grund braucht. Daher resultiert wohl auch das Begehren des Vermieters nach 2 Monatsmieten. Mit der dokumentierten Rücknahme der Mietsache durch den Vermieter ändert sich allerdings die Sachlage: Der Grund eures nicht sofort erfolgten Auszuges und Herausgabe der ehemaligen Mietsache an den Vermieter wäre nun eine einvernehmliche Auflösung des Mietvertrages. Diese Vertragsauflösung muss nicht zwingend schriftlich erfolgt sein.  Die Abrechnung der Betriebskosten des Jahres 2014 muss bis 31.12.15 erfolgen, wenn der Abrechnungszeitraum dem Kalenderjahr folgt. Daher kann de Vermieter einen Teil der Kaution berechtigt einbehalten, bis eine eventuelle Nachzahlung durch dich erfolgt ist. Über den größeren Teil der Kaution muss der Vermieter längst abgerechnet haben. Fordere diese Abrechnung unter Fristsetzung sofort ein. Im Januar 2016 könntest du bei entsprechenden Voraussetzungen die Kaution durch ein gerichtliches Mahnverfahren beitreiben.

Heute möchte ich das Pferd mal von hinten aufzäunen:

Es gab eine offizielle Übergabe der Wohnung samt schriftlicher Schlüsselübergabe und Zählerablesen.. Unser Vermieter unterschrieb die Schlüsselübergabe und nahm die Schlüssel an sich.

Das muß der Vermieter sogar um sich nicht in einem Annahmeverzug zu befinden und später dann eine Nutzungsentschädigung vom Mieter verlangen zu können.

http://www.haufe.de/immobilien/verwaltung/mieter-darf-wohnung-vorzeitig-zurueckgeben_258_282398.html

Bei einer fristlosen Kündigung ist das Mietverhältnis sofort beendet und die Mietsache muß deshalb unverzüglich an den Vermieter zurückgegeben werden. Hier haben sich die Fragesteller allerdings einen Monat Zeit gelassen.

Wenn die Fragesteller ihre Kaution wieder haben werden sie nach einer nachweisbaren Aufforderung und Inverzugsetzung vor Gericht ziehen müssen. Evtl.  wird der Vermieter dann Gegenklage wegen der Nutzungsentschädigung einreichen bzw. und auch die Aufrechnung erklären. Schlußendlich werden die Mieter dann vor Gericht ihre fristlosen Kündigungsgründe beweisen müssen.

BGB

§ 535
Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

Also entweder gaaaaanz fix die Schlüssel wieder rausrücken oder Besuch von der Exekutive bekommen

SueAllen 
Fragesteller
 18.11.2015, 14:11

Das Mietverhältnis ist vor über einem Jahr beendet worden..Er rückt die Kaution nicht raus und will obendrauf noch 2 Mieten.. Ich kann auch nicht glauben dass das geht. Er könnte 2 Monate das Wasser laufen und die Heizung auf höchster Stufe bollern lassen und uns das in Rechnung stellen.. WEIL ER DIE SCHLÜSSEL HAT..

Es wird auch vor Gericht enden fürchte ich..

derfiesefriese  18.11.2015, 15:49
@SueAllen

Toi Toi Toi

bwhoch2  18.11.2015, 15:52
@SueAllen

Das sieht so aus. Da jetzt schon der Widerspruch bekannt ist, nützt ein Mahnbescheid auch nichts mehr. Ab zum Rechtsanwalt. Dieser kann ihn erst einmal anschreiben und ihm ein paar Paragraphen und Urteile ans Herz legen. Wenn er dann immer noch zickt, wird der RA Klage einreichen. Eure Chancen stehen ausgesprochen gut, es sei denn, er ist pleite. Immerhin ist er Eigentümer einer Immobilie. Man könnte dann mit Zwangsgrundschuld und ggf. sogar Zwangsversteigerung an das Geld kommen, wenn man erfolgreich einen Titel erkämpft hat und er trotzdem nicht zahlen will.

Gerhart  18.11.2015, 16:17

Warum bringst du hier den § 535 BGB vor? Das hat nichts mit der Frage zu tun. Und die Schlussfolgerung kannst du ebenfalls vergessen.

derfiesefriese  18.11.2015, 16:21
@Gerhart

Dann gehe ich in den Keller und erwürge mich, wenns Dir lieb ist

Also dazu fällt mir Einiges auf:

Fristlose Kündigung mit einer Frist von 4 Wochen ist meiner Meinung nach dann keine "fristlose" mehr.  A b e r    der Vermieter hat dieser Kündigung nicht widersprochen und die Wohnungsabnahme mit euch gemacht. Damit hat er sein Einverständnis zur Beendigung des Mietverhältnisses (Mietaufhebung) meiner Meinung nach erklärt.

Ihr habt alle Zähler abgelesen, dann zählt das und der weitere Verbrauch geht zu Lasten des Vermieters. Was ist mit Neuvermietung - ist doch schon über ein Jahr her?  Was ist mit NK-Abrechnung?

Schriftl. mit Zugangsnachweis Frist zur Rückzahlung der Kaution fordern und nach Fristablauf (Datumangabe!) Anwalt beauftragen.

Es gab eine offizielle Übergabe der Wohnung samt schriftlicher Schlüsselübergabe und Zählerablesen.

Er hat damit die Kündigung angenommen; damit ist der MV erloschen, im Nachhinein kann er da gar nix mehr. Du kannst die Kaution auch gerichtlich einfordern.