Darf der Vermieter mir nach drei Wochen Verzug 83€ Anwaltskosten in Rechnung stellen?
Hallo, ich habe folgendes Problem:
ich habe es versäumt, meine Miete für März 2014 pünktlich zu bezahlen. Laut Gesetz bin ich verpflichtet, die Miete innerhalb der ersten drei Werktage eines Monats zu überweisen. Nach gut zwei Wochen bekam ich vom Vermieter eine kostenfreie Zahlungserinnerung per Brief zugeschickt, ich möge die Miete bis zum 21. März 2014 überweisen. Weil ich derzeit im Urlaub gewesen habe, war ich auch dann nicht in der Lage zu überweisen.
Erst am 26. März 2014 beglich ich meine Mietkosten. Doch am 27. März 2014 bekam ich Post von der Rechtsanwaltsgesellschaft Curant, von meinem Vermieter beauftragt, ich solle doch die bis zum 4. April 2014 die Miete überweisen. Nun, das habe ich getan, das ist bereits geklärt.
Doch gleichzeitig stellen sie mir noch Rechtsanwaltskosten von insgesamt 83,54 Euro in Rechnung.
Ist das nicht vielleicht ein wenig unverhältnismäßig? Habe ich mit gut drei Wochen die Zahlungsfrist so weit überschritten, dass man mir als Student so eine schmerzliche Forderung in Rechnung stellen kann?
Wie sieht es denn rechtlich aus? Ich habe unterschiedliches aufgenommen. Zum Beispiel habe ich gelesen, dass man jemanden erst ab 30 Tagen Zahlungsverzug kostenverbunden abmahnen darf.
Man kann ja schließich eine Überweisung auch mal vergessen, oder?
7 Antworten
Dann hättest du, anstatt in Urlaub zu fahren, besser deine Miete bezahlt. Dann wäre dir das nicht passiert. Also brauchst du auch nicht jammern. Vielleicht denkst du in Zukunft daran, Prioritäten zu setzen.
Dass die Miete am 3. Werktag fällig ist, weißt du ja. Da bedarf es ÜBERHAUPT KEINER Mahnung.
Empörung ist der Heiligenschein der Scheinheiligen
Kennst Du den Spruch ?
Das ist keine besonders hilfreiche Antwort. Meine Lehre habe ich bereits daraus gezogen. Die Miete habe ich nicht ganz vergessen, aber es gibt eben gewissen Gründe, weswegen sich eine Mietzahlung auch mal verzögern kann!
Für solch einfache Sachen bedarf es keines Rechtsanwaltes. Demzufolge sehe ich das Handeln des Vermieters als unnötig und unangemessen.
Subjektiv sehe ich das ganz genauso, zumal ja das profitable Börsenunternehmen nicht zwanghaft bei der einen oder anderen Miete auf den Tag genau angewiesen ist. Die Frage ist nur, wie das rechtlich zu beurteilen ist...
Weil ich derzeit im Urlaub gewesen habe, war ich auch dann nicht in der Lage zu überweisen.
Spielt keine Rolle. Urlaub ist kein Hinderungsgrund.
Ist das nicht vielleicht ein wenig unverhältnismäßig?
Blick ins RVG genügt um zu sagen, ob die Kosten angemessen sind. Dem Grunde nach schuldest du sie, da du in Zahlungsverzug warst.
Zum Beispiel habe ich gelesen, dass man jemanden erst ab 30 Tagen Zahlungsverzug kostenverbunden abmahnen darf.
Mahnen, nicht abmahnen.
Auch stimmt das hier nicht, da Miete kalendertechnisch bestimmte Zahlungsziele hat (3. Werktag im Monat). Daran hast du dich nicht gehalten. Du warst im Verzug, du schuldest den Verzugsschaden. Der Höhe nach kannst du prüfen, dem Grunde nach ist dies in Ordnung so.
Man kann ja schließich eine Überweisung auch mal vergessen, oder?
Klar aber du musst auch die Konsequenzen deines Handelns tragen. Richte einen Dauerauftrag ein, und das Problem löst sich von selbst.
Mietzahlungen sind sofort fällig und brauchen nicht angemahnt zu werden - die Frist von 30 Tagen kannst du also vergessen. Tut mir leid, aber diese Kosten wirst du nach meiner Meinung zahlen müssen.
Stimmt nicht - Der Mieter muß mindestens mit 2 Monatsmieten im Vertzug sein Verzug
1 Monatsmiete und 1 Cent.
Wo hast du den Unsinn her? Das BGB widerspricht dir.
Gerhart, ich lese das BGB § 543 Abs. 3 Nr. 3 auch so, dass der Zahlungsverzug zwei Monatsmieten betragen muss oder aber einen erheblichen Teil und das wäre mit 1 Miete + 1 cent noch nicht erreicht.
Und der Bundesgerichtshof gibt dir in der Sache im Endeffekt Recht. Man muss aber immer den Einzelfall werten. Kommt es öfter vor, dass man in Verzug ist, können auch schon mal eineinhalb Monatsmieten oder eine volle Monatsmiete plus einmal Nebenkosten als Kündigungsgrund ausgelegt werden. Man sollte sich das also nicht all zu oft leisten.
Hab oben schon was dazu geschrieben. Der Bundesgerichtshof sieht das etwas anders, da es mehrere Begleitumständige gewürdigt sehen will, bevor der Passus auf "nicht unerhebliche Pflichtverletzung" greift. Ein einmaliger (!) Ausrutscher von 1 Monatsmiete plus einem Cent wird, da bin ich mir sicher, nicht vor Gericht durchgehen.
Gesichert kann man erst dann kündigen, wenn der Mieter mit zwei vollen Monatsmieten in Verzug ist. Wenn eine Aufrechnung mit der Mietkaution stattfindet und die höher als zwei Monatsmieten ist, wäre dann sogar eine Kündigung unzulässig. Siehe BGB §543:
Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.
Ja, das sollte man nicht, denn allein die häufig verspätete Mietzahlung kann schon eine Begründung für eine fristlose Kündigung sein.
Richtig. Aber auch hier wieder der Einzelfall. Wenn der Vermieter über Jahre eine häufig verspätete Mietzahlung hinnimmt, kann er gerade nicht mehr fristlos kündigen. Wenn er es aber auch öfter anmahnt, ist irgendwann die Grenze erreicht :-)
Ist es ein gewerblicher Vermieter ?
Nach 30 Tagen ist bereits die nächste Miete fällig. Also könnte der Vermieter bereits kündigen. Bei solchen Mietern muss man sich nicht wundern, dass manche Vermieter dann auch sehr schnell damit bei der Hand sind, zu kündigen.