Darf der Vermieter bei Verkauf der Wohnung den Mieter mit einem befristeten Mietvertrag kündigen?

8 Antworten

Zitat: " Befristeter Kündigungsausschluss: Das Mietverhältnis beginnt ab 01.09.2014. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist ist jedoch erstmal zum 31.08.2017 für Mieter und Vermieter zulässig. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt(siehe auch Paragraph 16 Ziffer 3 und 18 Ziffer 2.

Das ist kein befristeter Vertrag sondern ein gegenseitiger Kündigungsverzicht.

Für den Erwerber gilt:

BGB § 566 Kauf bricht nicht Miete

(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein.

(2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Erlangt der Mieter von dem Übergang des Eigentums durch Mitteilung des Vermieters Kenntnis, so wird der Vermieter von der Haftung befreit, wenn nicht der Mieter das Mietverhältnis zum ersten Termin kündigt, zu dem die Kündigung zulässig ist.

Haben wir das Recht, mit unserem befristeten 3 jährigen Mietvertrag nicht gekündigt zu werden?

Ihr habt das Recht aufgrund des gegenseitigen Kündigungsverzicht zu bleiben.

Das ist ein gutes Argument bei Verhandlungen für ein vorzeitiges Ausziehen, dass der Vermieter Ihnen z.B. Geld gibt, wenn Sie früher ausziehen.

MfG

Johnny

Hi auf Eigenbedarf kann er kündigen, das heißt wie die Kündigungsfrist aussehen muß kommt darauf an wie lange ihr da schon drinnen wohnt. Ich habe gerade eine Eigenbedarfskündigung hinter mir. Alledings habe ich schon 6 Jahre dort gewohnt, somit war meine Kündigungsfrist 6 Monate. Aber so von heute nach morgen kann er euch nicht auf die Strasse setzen. Gut wäre es wenn du im Mieterverein wärst. Die helfen dir weiter. Und er kann auch nicht eher kündigen bevor er nicht im Grundbuch eingetragen ist. Vorher darf er noch nicht mal die Miete von dir kassieren. Denn erst dann ist er rechtmäßiger Besitzer. Das kannst du beim zuständigen Grundbuchamt erforschen. Mußt nur deinen Mietvertrag mitnehmen und den Namen und Adresse des Käufers wissen. Solltest du noch Fragen haben kannst du mich gerne anschreiben. ich wünsche dir viel Glück. Ach und dein Alter spielt auch eventuell eine Rolle und ob du so kurzfristig einen für dich bezahlbaren anderen Wohnraum findest. Alles Gute Brighet

Der jetzige Vermieter hat dadurch KEIN Kündigungsrecht. Der Erwerber kauft den Mieter quasi mit. Der Mietvertrag gilt genau so weiter wie bisher.

Ihr könnt aber mit dem jetzigen Eigentümer verhandeln. Wenn er für sämtliche kosten im Zusammenhang mit dem Umzug aufkommt, könnt ihr ihm ja entgegen kommen. Unvermietet bekommt er für die Wohnung sogar mindestens 10.000 € mehr

Wenn im Mietvertrag der Befristungsgrund angegeben ist, dann ist die Befristung gültig. Der Vertrag endet entsprechend der Frist und kann auch vom neuen Eingentümer nicht ordentlich gekündigt werden. Mit seinem Eigenbedarf muss er also warten, bis euer Vertrag ausgelaufen ist..

Thomas134 
Fragesteller
 08.02.2015, 12:22

Zitat: " Befristeter Kündigungsausschluss: Das Mietverhältnis beginnt ab 01.09.2014. Das Mietverhältnis läuft auf unbestimmte Zeit. Die ordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist ist jedoch erstmal zum 31.08.2017 für Mieter und Vermieter zulässig. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt(siehe auch Paragraph 16 Ziffer 3 und 18 Ziffer 2.

angy2001  08.02.2015, 13:51
@Thomas134

Das ist ein 3-jähriger gegenseitiger Kündigungsverzicht bei einen ansonsten unbefristeten Vertrag. Der gilt sowohl für den Vermieter (oder dessen Rechtsnachfolger) als auch für den Mieter. Der neue Eigentümer kann also wegen Eigenbedarfs auch erst frühestens zum 31.08.17 kündigen (vorausgesetzt, ihr zahlt pünktlich Miete und haltet euch auch sonst an die Hausordnung).

Will er euch früher raus haben, dann würde ich mal über die Forderung einer Entschädigung durch ihn nachdenken.....