Buchführung Restbuchwert bei Geschäftsaufgabe

3 Antworten

Möchte nur unterfüttern was Du von Helmuthk als Antworten erhalten hast.

Zum Zeitpunkt der Geschäftsaufgabe geht es darum, dass alle Vereinfachungen gegenüber der Bilanz ausgeglichen werden und dann wird mit der Aufgabebilanz ein letztes Ergebnis festgestellt. Das bezieht sich allerdings nicht mehr auf einen laufenden Gewinn. Hier geht es jetzt um die Korrektur aller bisher veranlagten Gewinne.

Alle laufenden Betriebsergebnisse und das Aufgabeergebnis sollen das korrekte Totalergebnis abbilden. Daher sind alle versteckten Risiken und verdeckten Rücklagen aufzudecken.

Ferner sind auch alle umsatzsteuerlich gezogenen Konsequenzen zu berichtigen. Denn auch die Entnahmen unterliegen der Umsatzsteuer. Dazu gibt es ebenfalls wie im Einkommensteuerrecht "Bewertungsvorschriften".

Übergangsrechnungen von der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG zur Bilanz nach § 4 Abs. 1 EStG sind für viele Praktiker gar keine alltägliche Geschichte. Als Insider-Wissen kann ich Dir sagen, dass es unterschiedliche Formen zur Darstellung gibt. Habe Leute kennen gelernt, die bei jedem Übergang eine andere Darstellungsform "erfunden" haben.

Es steckt eine Menge Fehlerpotential in den Vorgängen. Hast Du bis jetzt immer die umsatzsteuerlichen Vorgänge mit in die Gewinnermittlung einbezogen, da heißt es jetzt aufpassen. Wo sicher auch Praktiker überlegen müssen: Was ist mit der Umsatzsteuer auf Sachentnahmen? Ist diese im Ertragsbereich korrekturbedürftig oder nicht.

Da kommt noch einiges weitere dazu. Wo man als erstes den Übergang von einer Gewinnermittlungsart zur anderen in seinen Unterschieden beherrschen muss. Dabei wird aber nicht jeder Unterschied berichtigt, denn einige Dinge gehören erst in die Aufgabe.

Also Rückstellungen wären da so ein Beispiel. Zwar ein Unterschied, aber im Übergang nicht korrekturbedürftig. Sollten aber im Rahmen der Bilanzaufstellung bedacht werden.

Kann Dir nur den Tipp geben: Freundschaftsanfrage an Helmuthk, der ist Steuerberater. Von meinen Beobachtungen hier kann ich sagen: Da kann man sich auch wirklich vertrauensvoll hin wenden. Und Berater die hier helfen, die greifen vermutlich auch bei den Schwierigkeitsgraden nicht in die Vollen.

Bei einer Betriebsaufgabe haben Unternehmer eine Aufgabebilanz zu erstellen.

Das gilt auch für die Betriebe, die Bisher eine EÜR erstellt hatten.

Dabei normalerweise auch Übergangskorrekturen zu erfassen.

Das ist aber ein sehr komplexer Vorgang. Dafür kann hier im Netz keine umfassende Auskunft gegeben werden.

Wenn Du einen Steuerberater hast, muss der Dich darauf hinweisen.

Wenn Du bisher keinen Steuerberater hattest, solltest Du für diesen einmaligen Vorgang einen Steuerberater in Anspruch nehmen.

Der Restbuchwert ist Betriebsausgabe.

Allerdings müßen die Wirtschaftsgüter zum Wiederbeschaffungswert als Betriebseinnahme versteuert werden. Evtl. entsteht hieraus auch Umsatzsteuer.

Beispiel:

Du hast einen Pkw mit Restbuchwert 31.12.2014 mit 4.000 EUR im Anlagenverzeichnis stehen.

Aktuell würde genau dieses Fahrzeug 5.950 EUR kosten, wenn Du es kaufst.

Du hast in diesem Falle 4.000 EUR Betriebsausgabe, allerdings auch 5.000 EUR Betriebseinnahe zuzüglich 950 EUR Umsatztsteuer (welche selbstverständlich im Rahmen der Umsatzsteuer-Erklärung) an das Finanzamt abgeführt wird. Bei meinem Beispiel würde somit ein Gewinn in Höhe von 1.950 EUR aus der Betriebsaufgabe entstehen. Die an das Finanzamt bezahlte USt wäre im Jahr der Bezahlung eine nachträgliche Betriebsausgabe.

parlate 
Fragesteller
 17.01.2015, 17:12

Vielen Dank für die schnelle Antwort! Muss ich das Wirtschaftsgut tatsächlich verkaufen? Konkret: Ich habe einen Computer, Anschaffungspreis 1915 Euro netto, AfA 638,37 EURO, bisheriger Buchwert 1383,14 EURO, Restbuchwert 744,77 EURO.

Das würde nach Deiner Rechnung bedeuten: 744,77 EURO Betriebsausgabe Betriebseinnahme 1912,12 EURO, USt ans Finanzamt 363,87 EURO, Gewinn 744,77 EURO?

Der Computer ist ja mehr als 2 Jahre alt, da ist es natürlich viel weniger wert

Vielen Dank!

wurzlsepp668  17.01.2015, 17:16
@parlate

nix verkaufen.

zum aktuellen Preis in das Privatvermögen übernehmen.

Wobei Computer nach 2 Jahren nahezu nix mehr wert sind ....

parlate 
Fragesteller
 17.01.2015, 17:24
@wurzlsepp668

Was ist dann mit der Umsatzsteuer, wenn das Wirtschaftsgut weniger wert als bei der Anschaffung?

wfwbinder  17.01.2015, 21:32
@parlate

Umsatzsteuer auf den Aktuellen = Entnahmewert.

Die Entnahme zählt wie ein Verkauf.

Die Antwort von Wurzelsepp668 ist so gut, dass sich jeder Kommentar erübrigt.

DH.