Briefe in Briefkasten oder Zeiutngsrolle?

5 Antworten

  1. Leistungsverhinderung

Die Sendung gilt bei einer Briefkastenzustellung als unzustellbar bei Nichtvorhandensein einer geschlossenen und/oder beschrifteten Empfangsvorrichtung; bei Verhinderung der Ablieferung in eine vorhandene Empfangsvorrichtung durch z.B. Zukleben; bei Einwurfverboten; bei offenen Zeitungsrollen; bei nicht gegebener öffentlicher Zugänglichkeit der Empfangsvorrichtung, wenn ein dann erfolgter einmaliger Versuch einer persönlichen Übergabe an den Empfänger gescheitert ist.

Eine Sendung, die eine persönliche Zustellung erfordert, gilt als unzustellbar wenn diese auch beim dritten Versuch nicht durchgeführt werden kann und keine Benachrichtigung möglich ist; wenn aufgrund einer fehlerhaften Adressangabe der Empfänger nicht ermittelt werden kann oder wenn die Annahme der Lieferung verweigert wird.

Die Sendung gilt als unzustellbar, wenn CK eine Ablieferung aufgrund außergewöhnlicher Umstände oder besonderer Gefahren am Ablieferungsort (z.B. freilaufender Hund, Baustelle) nicht zumutbar ist.

Die Sendung gilt als unzustellbar wenn bei Behörden, juristischen Personen und Gesellschaften die vom Absender als empfangsberechtigt angegebene Personen oder andere zum Empfang berechtigte Personen (z.B. Angestellte) nicht angetroffen werden oder sie bei berechtigtem Zweifel durch CK ihre Empfangsbevollmächtigung nicht schriftlich nachweisen können. Gleiches gilt für die Zustellung an Personen in Gemeinschaftsunterkünften, Behörden und Unternehmen.

In Fällen der Unzustellbarkeit werden die Sendungen nach Ablauf der Lieferzeiten ohne besondere Anweisung des Absenders an diesen zurückgesandt. Der Grund für die Leistungsverhinderung wird dem Absender mitgeteilt. Das wirtschaftliche Risiko bei Leistungsverhinderung trägt der Absender.

Ist die Zustellung und Rücksendung wegen Adressmängeln oder fehlender Absenderangaben nicht möglich, darf CK die Sendung zwecks Feststellung des Absenders oder Empfängers öffnen. Verläuft die Prüfung erfolglos, wird die Sendung auf Kosten des Absenders bis zu einer Dauer von 3 Monaten gelagert, danach vernichtet.

  1. Entgelt

Die von CK zu beanspruchenden Entgelte für die Leistung richten sich nach dem jeweils aktuellen Leistungsangebot von CK, außer es ist im Einzelfall zwischen Absender und CK eine gesonderte schriftliche Vereinbarung getroffen worden. Die Entgelte werden dem Absender in Form einer Sammelrechnung in Rechnung gestellt.

CK behält sich vor, bei Veränderungen der Rahmenbedingungen - insbesondere bei Änderungen von arbeits- und tarifrechtlichen Regelungen und allgemein gestiegenen Grundkosten (z.B. Energiekosten, Kraftstoffkosten), die nicht von CK zu beeinflussen sind - die vereinbarten Entgelte neu zu verhandeln bzw. festzulegen.

Der Käufer von Briefmarken u.a. ist befugt, unsere Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb zu veräußern. Sämtliche hieraus entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer in Höhe des jeweiligen Rechnungswertes (einschl. MwSt.) an CK ab. Ungeachtet dieser Abtretung bleibt der Käufer weiterhin zur Einziehung der Forderungen berechtigt. Gültig sind die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  1. Kostenverantwortung und Mehrkosten

Sämtliche Kosten - durch eine Transportaussetzung, Unzustellbarkeit, Weiterleitung, Entsorgung, Rücksendung, Lagerung oder Verwertung, sowie gegebenenfalls sämtliche Zölle und Steuern - trägt der Absender.

Die Kosten für die erfolglose Mehrfachzustellung gemäß Ziff. 6 sind von dem vereinbarten Entgelt je Sendung umfasst. Eine Rückerstattung durch CK erfolgt bei erfolgloser Zustellung nicht. Dem Absender bleibt der Nachweis vorbehalten, dass CK bei nicht erfolgter Zustellung gemäß Ziff. 6 beschriebenen Fällen geringere Kosten als das für die Sendung vereinbarte Entgelt entstanden sind.

Die Kosten für den Vierten und jeden weiteren Zustellversuch an dieselbe Adresse, soweit der Absender CK mit diesen zusätzlichen Zustellversuchen beauftragt hat oder bei einer Tourenumverfügung (z.B. wegen einer falschen Adresse), trägt der Absender.

Die Kosten bei einer Annahmeverweigerung durch den Empfänger trägt der Absender.

  1. Datenschutz

CK hat alle Voraussetzungen zur Wahrung des Post-, Fernmelde- und Bankgeheimnisses sowie der datenschutzrechtlichen Bestimmungen geschaffen. Dementsprechend sind alle in die Prozesse einbezogenen Mitarbeiter aktenkundig verpflichtet. CK verpflichtet sich, nur die für Abrechnungsprozesse und die gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsprozesse erforderlich Daten zu speichern sind und sichert, dass diese Daten vor missbräuchlicher Nutzung geschützt werden.

  1. Haftungsbegrenzung

Ansprüche aus diesem Vertrag kann nur der Absender als Vertragspartner von CK geltend machen. Ansprüche gegenüber CK können weder abgetreten noch verpfändet werden.

CK haftet für Schäden, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der von CK erbrachten Dienstleistung stehen, wenn diese durch CK, Mitarbeiter von CK oder von CK beauftragten Dritten grob fahrlässig oder vorsätzlich ve

Hallo,

bin der festen Überzeugung, das eine Zeitungsrolle, wie der Name schon sagt, zum normalen Briefkasten installiert werden darf.

Genau Auskunft kann dir vielleicht der Mieterbund oder der Verbraucherschutz geben.

Habe bei Google nicht`s gefunden.

Gruß

onkelhirsch 
Fragesteller
 23.03.2014, 11:24

Ja aber der Briefkasten ist komplett weg... es gibt nur noch die Rolle...

Danke für Deine Antwort

premme  23.03.2014, 11:38
@onkelhirsch

Somit,

der Briefkasten ist ein muß.

In eine Rolle wird kein Postbote was reinlegen, und wenn, kann es jeder mitnehmen.

Habe leider nicht`s schriftliches gefunden, aber bin der Meinung das der normale Verstand es vorschreibt.

Gruß

Der Vermieter/Hausbesitzer muss dem Mieter einen ausreichend großen Briefkasten zur Verfügung stellen. Sonst muss die Post nicht "liefern".

also das was ich geschrieben hab ist zwar für die briefe gedacht aber wenn das doch strafbar ist muss doch auch dann damit gerechnet werden das beidem zeitungsrohr doch auch die briefe offen rumliegen da kann doch jeder dein briefgeheimniss überprüfen ich denke schon das das nicht machbar ist wenn es doch rechtlich so wäre das es erlaubt ist ich glaube dan würde das volk auch die brifkästen abschaffen und nur zeitungsrohre installieren wie der name es schon sagt zeitungsrohr und kein briefrohr

§ 202 Verletzung des Briefgeheimnisses

(1) Wer unbefugt 1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder 2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.

(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.