Bild vom Fotografen als Profilbild nehmen erlaubt?

2 Antworten

Wie Du richtig bemerkt hast, liegen die Urheberrechte beim Fotografen. Üblicherweise beinhalten Fotoverträge auch Regelungen dafür, wie die Fotos verwendet werden dürfen (vereinbarte Nutzungsrechte), §§ 15 ff. Urheberrechtsgesetz (UrhG). Für darüber hinaus gehende Nutzungen kann es Abmahnungen geben (und gab es auch schon, auch bei privaten FB-Profilen). Gemäß Rechtsprechung bedarf es für die Online-Nutzung der Fotos (auch Paßfotos) eines Fotografen einer expliziten Zustimmung. Ebenfalls ist der Name des Fotografen als Urheber zu nennen.


Wenn du es nicht dürftest, dann dürftest du diese Fotos auch nicht für deine Bewerbungen nutzen...

Also Ja. Außerdem hast du nicht nur für deine CD bezahlt, sondern auch dafür, dass der Fotograf Bilder von dir macht...

Desweiteren steht das Recht am eigenen Bild vor dem Urheberrecht...

Aber du kannst gerechterweise und sicherheitshalber bei Facebook den Fotografen nennen...

Um ganz sicher zu sein, frag doch deinen Fotografen... ;-)

Ahzmandius  08.08.2016, 20:56

Quatsch eine Bewerbung ist etwas ganz anderes als etwas es online zu veröffentlichen.

Zumal überlässt man Facebook mit dem Veröffentlichen auch die Nutzungsrechte auch im gewerblichen Sinn.

HerrEinstein  08.08.2016, 21:31
@Ahzmandius

Mmmmmh... ist eine Bewerbung nicht auch eine gewerbliche Nutzung?

Ahzmandius  09.08.2016, 18:59
@HerrEinstein

Es ist kein Veröffentlichung und nein es ist nicht gewerblich.

PolluxHH  08.08.2016, 21:03

Das Recht am eigenen Bild beinhaltet (hier ohne Kleinkram,. da als Spezialfall ein Portrait vorliegt und es keine Person des öffentlichen Interesses ist ...), daß man einer Veröffentlichung explizit zustimmen muß, wobei eine Veröffentlichung durch einen selbst diese Zustimmung implizierte. Allerdings beinhaltet es KEIN Recht auf Veröffentlichung, dies liegt beim Inhaber des Urheberrechts. Deshalb kann auch das Recht am eigenen Bild nicht das Urheberrecht im Falle einer gewünschten Veröffentlichung dominieren, sondern nur hinsichtlich einer unerwünschten Veröffentlichung beschränken (d.h. der Fotograf bedarf zur Veröffentlichung der expliziten Zustimmung der abgebildeten Person). Insbesondere erlaubt es auch nicht die Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte.

Im Vertrag sind üblicherweise Nutzungsrechte vermerkt. Sollte eine zusätzliche Nutzung gewünscht sein, z.B. als Profilbild, so sollte dies tunlichst bei Vertragsschluß vereinbart werden, denn ansonsten können weitere Lizenzgebühren für zusätzliche Nutzungsarten gefordert werden.

HerrEinstein  08.08.2016, 21:29
@PolluxHH

Was für ein Vertrag?

Ich habe beim Fotografen noch NIE einen Vertrag bekommen...

GammaFoto  08.08.2016, 21:38
@HerrEinstein

Dann hast du auch keinerlei Rechte und darfst die Bilder nicht veröffentlichen.

Darüber hinaus hat der Fotograf im schlimmsten Fall seine AGBs. Da muss aber nicht drin stehen, dass der Kunde die Bilder nicht nutzen darf, das begründet sich alleine aus dem Gesetz! Will man Bilder veröffnetlichen braucht man die Erlaubnis vom Fotografren dafür.

HerrEinstein  08.08.2016, 22:23
@GammaFoto


Dann hast du auch keinerlei Rechte und darfst die Bilder nicht veröffentlichen.

Wenn ich die aber auf eine Bewerbung mache, veröffentliche ich sie doch aber einem gewissen Personenkreis... und das sogar gewerblich!

Muss ich dann etwa dem Fotografen immer ein Teil meines Gehaltes abdrücken, von dem Job, den ich mit der Bewerbung bekommen hab, auf dem das Foto von dem Fotografen war... ? :-D


Dann hast du auch keinerlei Rechte

Keinerlei? Doch! Ich habe das Recht

... die Fotos auf meine Bewerbungen zu klatschen

... mit den Fotos meine Wand zu tapezieren

... mir mit den Fotos meinen Hintern abzuwischen

... sie durchzukauen, und dich damit zu bewerfen :-D

PolluxHH  09.08.2016, 07:56
@HerrEinstein


Auch mündliche Verträge sind Verträge. Hier geht es um ein Bewerbungsfoto, also ist eine Übertragung des Nutzungsrechts für Bewerbungen als Teil des Werkvertrags anzusehen. Es gibt AGB des Fotografen-Handwerks, die auch Teil mündlicher Verträge werden, sofern ausgehängt, worin es heißt:


"II. Urheberrecht

1. Dem Fotografen steht das Urheberrecht an den Lichtbildern nach Massgabe des Urheberrechtsgesetzes zu.

2. Die vom Fotografen hergestellten Lichtbilder sind grundsätzlich nur für den eigenen Gebrauch des Auftraggebers bestimmt.

3. Überträgt der Fotograf Nutzungsrechte an seinen Werken, ist - sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde -jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe von Nutzungsrechten bedarf der besonderen Vereinbarung.

4. Die Nutzungsrechte gehen erst über nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Fotografen.

5. Der Besteller eines Bildes i.S. vom § 60 UrhG hat kein Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen und zu verbreiten, wenn nicht die entsprechenden Nutzungsrechte übertragen worden sind. § 60 UrhG wird ausdrücklich abbedungen.

6. Bei der Verwertung der Lichtbilder kann der Fotograf, sofern nichts anderes vereinbart wurde, verlangen, als Urheber des Lichtbildes genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Fotografen zum Schadensersatz.

7. Die Negative verbleiben beim Fotografen. Eine Herausgabe der Negative an den Auftraggeber erfolgt nur bei gesonderter Vereinbarung."

Entscheidend ist hier der Ausschluß von § 60 UrhG (auf den Du dich aber nicht bezogen hast, denn das wäre der einzige Ansatzpunkt, über den Du deine Argumentation begründen könntest), welchen man über die fehlende Kenntnisnahme versuchen könnte auszuhebeln. Alles andere entspricht der geltenden Rechtslage und wäre damit auch ohne wirksam eingebundene AGB gültig.

Dennoch bleibt das einfache Nutzungsrecht und die Veröffentlichung als Profilbild auf FB z.B. stellte eine Übertragung von Nutzungsrechten auf Dritte (auch zu gewerblichen Zwecken) dar, was in mehrfacher Weise unzulässig wäre. § 60 UrhG schließt keine gewerbliche Nutzung ein, es wird jedoch FB eine vollumfängliche, unentgeltliche Nutzung zugestanden, die schon die einem zustehenden Nutzungsrechte deutlich übersteigt, und man hat nur ein einfaches Nutzungsrecht, d.h. man dürfte kein Nutzungsrecht auf Dritte übertragen. Damit ist auch der Ausschluß von § 60 UrhG unerheblich, da auf FB nicht anwendbar, also brächte im Zusammenhang mit der Fragestellung auch der Einwand von nicht wirksam eingebundenen AGB Dich nicht weiter.

GammaFoto  08.08.2016, 21:28

Sorry, aber deine Antwort ist totaler Quatsch. Zum einen hast du unrecht, zum Anderen verwendest du Begriffe deren Bedeutung du nicht kennst!

Wenn du es nicht dürftest, dann dürftest du diese Fotos auch nicht für deine Bewerbungen nutzen...

Falsch: Der Fotograf hat das Urheberrecht und damit das Bestimmungsrecht, wie die Bilder genutzt und veröffentlicht werden dürfen. Grundsätzlich darf man Fotos erst mal gar nicht (!) veröffentlichen! werder auf dem Facebook Profil noch sonst wo. Im Falle eines Bewerbungsfotos kann man bestenfalls noch davon ausgehen, dass das Bild auf entsprechenden Karriere Seiten innerhalb eines dort angelegten Bewerber-Profils genutzt werden darf. Jegliche andere, vor allem Art-fremde Mutzung ist nicht erlaubt wenn man nicht die explizite (!) Genehmigung des Urhebers hat. Das Bild auf als Profilbild bei Facebook oder sonst wo zu nutzen ist also nicht!

Also Ja. Außerdem hast du nicht nur für deine CD bezahlt, sondern auch dafür, dass der Fotograf Bilder von dir macht...

Bilder zu machen ist die eine Sache, Nutzungsrechte eine vollkommen andere und darum geht es hier. Nutzungsrechte müssen immer gesondert vereinbart werden und können nicht als gegeben angesehen werden. Man braucht für eine Nutzung immer eine Erlaubnis. Punkt. Wenn man den Fotografen dafür bezahlt hat dass er Bilder macht, dann hat man auch nur dafür bezahlt und sonst nichts. Dann kannst du das Bild zuhause an die Wand hängen oder in dein Albun kleben, aber du darfst es nicht veröffentlichen.

Desweiteren steht das Recht am eigenen Bild vor dem Urheberrecht...

Das ist doppelter Unsinn!!!! Zum einen steht hier kein Recht vor dem Anderen, sie schliessen sich auch nicht aus, diese beiden Rechte berühren zwei vollkommen unterschiedliche Sachen. Zum Anderen hast du auch absolut keine Ahnung was "Recht am eigenen Bild" bedeutet! Das "Recht am eigenen Bild" gibt es eigentlich gar nicht, zumindest nicht so wie du das meinst. Der Begriff ist die umgangssprachliche Bezeichnung für den §22 KunstUrhG, der besagt, dass "Bildnisse (...) nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden (dürfen)". Sonst nichts! Absolut nichts!!! Das begründet absolut keine Besitz- und erst recht keine Nutzjgsrechte und auch sonst nichts! Das besagt nur (!) dass jemand kein Bild von jemand anderem veröffentlichen darf ohne dessen Zustimmung. Das heisst also dass z.B. dein Nachbar kein Bild von dir einfach so auf Facebook laden darf. Das heisst aber nicht, dass das Bild, das dein Nachbar von dir gemacht hat, dir gehört, dass du es nutzen darfst oder sonst was. Zudem gibt es jede Menge Ausnahmen, die eine Veröffentlichung trotzdem erlauben. Nachzulesen in den §§ 23 und 24 KunstUrhG

Das Urheberrecht auf der anderen Seite sagt dem Urheber eines Werkes (bei einem Foto als dem Fotografen) das Recht zu, zu bestimmen, wann, wo und wie sein Werk genutzt/verwertet, veröffentlicht bzw. zur Schau gestellt werden darf, und ob überhaupt. Zudem sichert ihm das Urheberrecht auch das Recht zu seine Urheberschaft anerkannt zu bekommen, als Urheber genannt zu werden und sich davor zu schützen dass sein Werk nicht entstellt wird. 

Aber du kannst gerechterweise und sicherheitshalber bei Facebook den Fotografen nennen...

Das bringt gar nichts! Wenn du heute ein Fahrrad klaust das am Strassenrand steht dann bringt es dir auch nichts einen Zettel dran zu kleben auf dem steht, von wem du das Fahrrad geklaut hast. Da der Fotograf auch das Recht auf Namensnennung hat würdest du zumindest dieses Recht wahren, aber der Fotograf hat auch das Recht zu bestimmen dass sein Name nicht genannt werden darf. Auch hier müsstest du also den Fotografen vorher fragen ob sein Name genannt werden soll. Dessen ungeachtet ersetzt eine Namensnennung keine Erlaubnis des Urhebers, diese braucht man trotzdem!

Um ganz sicher zu sein, frag doch deinen Fotografen... ;-)

Nicht um "ganz sicher zu sein", das muss man in jedem Fall machen, ohne Wenn und Aber!

HerrEinstein  08.08.2016, 22:23
@GammaFoto

"Zum einen hast du unrecht, zum Anderen verwendest du Begriffe deren Bedeutung du nicht kennst!"

Und welche Bedeutung hat "Mutzung", "werder" oder "Nutzjgsrechte"... ? :-D


"Grundsätzlich darf man Fotos erst mal gar nicht (!) veröffentlichen!
werder auf dem Facebook Profil noch sonst wo. Im Falle eines
Bewerbungsfotos kann man bestenfalls noch davon ausgehen, dass das Bild auf entsprechenden Karriere Seiten innerhalb eines dort angelegten Bewerber-Profils genutzt werden darf

Mmmmmh... da widersprichst du dir aber! Auf der einen Seite "überhaupt nicht", auf der anderen Seite sogar "auf Karriere Seiten", also im Internet und gewerblich... o.O

Na, was denn nun... ?!?


"Wenn man den Fotografen dafür bezahlt hat dass er Bilder macht, dann hat man auch nur dafür bezahlt und sonst nichts."

Ähm... falsch! Man bekommt für sein Geld auch Fotos... und in diesem Fall hier sogar eine CD mit den Fotos in digitaler Form...


"Wenn du heute ein Fahrrad klaust das am Strassenrand steht dann bringt es dir auch nichts einen Zettel dran zu kleben auf dem steht, von wem du das Fahrrad geklaut hast."

Einen Fahrraddiebstahl mit der Veröffentlichung von gekauften Fotos des eigenen Abbilds zu vergleichen, zeugt nicht gerade von Rechtsverständnis... :-P

So.... mmmh... und wenn du sooo viel weißt, WARUM antwortest du dann nicht direkt auf die Frage von nilsihasi ? ! ?

GammaFoto  08.08.2016, 23:39
@HerrEinstein

Und welche Bedeutung hat "Mutzung", "werder" oder "Nutzjgsrechte"... ? :-D

Das sind Tippfehler. Das kann passieren. Aber absichtlich Dinge zu schreiben die komplett Unsinnig sind ist was Anderes...

Mmmmmh... da widersprichst du dir aber! Auf der einen Seite "überhaupt nicht", auf der anderen Seite sogar "auf Karriere Seiten", also im Internet und gewerblich... o.O
Na, was denn nun... ?!?

Rechtlich betrachtet darf man es eigentlich überhaupt nicht. Jedoch  ist die Rede von Bewerbungsfotos, und hier muss man konkludent davon ausgehen, dass in der heutigen Zeit der Stellenmarkt nun mal so funktioniert dass dort Stellen und Bewerber im Internet aufeinander treffen und daher das Bild auch auf diesen Seiten (aber auch nur dort!) entsprechend des Zwecks für den sie explizit angefertigt wurden, verwendet werden darf. Du hast dich jetzt an vielen Kleinigkeiten aufgehängt und hier das schöne Wort "bestenfalls" übersehen. Wie gesagt, eigentlich darf man Fotos nicht einfach so veröffentlichen. Der Fotograf muss aber heutzutage davon ausgehen, dass die Bilder auch der aktuellen Lage des Stellenmarktes entsprechend auf Karriere Seiten verwendet werden soll, so dass bei einem entsprechenden Auftrag der Kunde diese Nutzung stillschweigend mit bestellt. Im Streitfall sollte ein Richter eigentlich auch entsprechend urteilen. Muss er aber nicht! Wenn es nicht explizit vereinbart ist begibt man sich in eine Grauzone und damit in Gottes Hand und bekommt je nach Richter sein Urteil. Auf jeden Fall aber hat Facebook oder sonst was nichts mit Karriere Seiten und Bewerbungsfotos zu tun, so dass eine Nutzung dort auf jeden Fall ausgeschlossen ist. Man kann also bestenfalls (!) davon ausgehen dass man sie auf entsprechenden Seiten nutzen darf. Mit absoluter Sicherheit aber nirgends anders.

Ähm... falsch! Man bekommt für sein Geld auch Fotos... und in diesem Fall hier sogar eine CD mit den Fotos in digitaler Form...

Nein, falsch. Wenn man den Fotografen dafür bezahlt, dass er einen fotografiert (deine Worte!!!!!) dann bezahlt man ihn auch nur dafür dass er einen fotografiert. Das gibt es auch tatsächlich, dass der Kunde erst mal lediglich für das Shooting bezahlt und erst dann, wenn ihm die Bilder auch gefallen, kann er für einen bestimmten Betrag die Abzüge dafür kaufen. Meist bieten Fotografen ein Paket an, und man bezahlt Betrag "x" und bekommt dafür dann das Shooting und einen Abzug (oder zwei, oder drei – je nachdem was in besagtem Paket eben enthalten ist). Sonst nichts. Auch wenn man am Ende für sein Geld "Fotos" (du meinst wohl den Abzug) bekommt, oder auch eine "CD mit den Fotos in digitaler Form", dann hat man an den Gegenständen (also den Papierabzug oder die CS) das Eigentumsrecht, also lediglich an den materiellen Gegenständen. Aber man hat dadurch nicht das Recht den Inhalt, also das Bild an sich zu veröffentlichen. Wenn der Fotograf lediglich für das Shooting bezahlt wird, dann beinhaltet dies auch nur das Shooting. Wenn das Angebot des Fotografen einen Abzug enthält, dann ist auch nur dieser eine Abzug beinhaltet und man kann dann nicht sagen "du hast aber 10 mal auf den Auslöser gedrückt, jetzt will ich auch 10 Bilder haben"... Was auch immer das Angebot des Fotografen umfasst, das bekommt man auch, aber eben nicht mehr. Nur weil man den Fotografen für's fotografieren bezahlt bekommt man deswegen nicht automatisch irgendwelche weiterreichenden Rechte so wie du das geschrieben hast!

Einen Fahrraddiebstahl mit der Veröffentlichung von gekauften Fotos des eigenen Abbilds zu vergleichen, zeugt nicht gerade von Rechtsverständnis... :-P

Mein Beispiel ist absolut nachvollziehbar und kann als Schaubild für den vergleichbaren Vorgang im Urheberrecht auch herangezogen werden.

Wenn da ein Fahrrad am Strassenrand steht, dann hat jemand das Eigentumsrecht daran und du darfst natürlich nicht einfach das Fahrrad nehmen (§903 BGB) Auch wenn du einen Zettel dran hängst, auf dem steht, wem das Fahrrad eigentlich gehört, dann ändert das nichts daran! Wenn du das Fahrrad nehmen willst, dann musst du denjenigen fragen, der die Eigentumsrechte daran hat, sonst darfst du es nicht nehmen und wenn du es doch tust, dann wirst du entsprechend bestraft (mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe – § 242 StGB)

Bei einem Bild hat jemand das Urheberrecht daran und dann darfst du das nicht einfach so veröffentlichen (§15 UrhG). Auch wenn du dazu schreibst, wer der Urheber des Bildes ist dann ändert das nichts daran! Wenn du das Bild nutzen willst, dann musst di denjenigen Fragen, der das Urheberrecht daran hat, sonst darfst du es nicht veröffentlichen und wenn du es doch tust, dann wirst du entsprechen bestraft (mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe – $106 UrhG)

Es ist ein absolut passendes Schaubild, weil es 1:1 in beiden Lagen das Selbe ist, dass man eine Erlaubnis braucht und man diese Erlaubnis nicht automatisch bekommt nur weil man einen Text dazu schreibt das den eigentlichen Inhaber des Rechts nennt. 

GammaFoto  08.08.2016, 23:42
@HerrEinstein

So.... mmmh... und wenn du sooo viel weißt, WARUM antwortest du dann nicht direkt auf die Frage von nilsihasi ? ! ?

Weil die richtige Antwort bereits gegeben wurde. Da reicht es den von dir geschriebenen Quatsch als solchen zu belegen

HerrEinstein  09.08.2016, 14:25
@GammaFoto

Bist du dir sicher, dass Nilsihasi deine romanartigen Ausführungen unter meinem Kommentar liest?

Wäre doch viel besser, wenn du dein Fachwissen ihr direkt in einer Antwort gibst... ;-)

HerrEinstein  09.08.2016, 14:27
@GammaFoto

Okay...

Trotzdem hinkt der Vergleich mit dem Fahrraddiebstahl!