Bezahlung der Mitarbeiter im gemeinnützigen Verein?

2 Antworten

wenn du welche findest, können die auch kostenlos arbeiten

warum sollten únternehmen in deinen ev investieren, sie bekommen doch nix raus?

Tyre24 
Fragesteller
 02.06.2019, 02:26

Da wir einen gemeinnützigen Verein gründen, der Obdachlose unterstützt, Wohnungen zu finden, eine neue Arbeit oder einfach nur einen Schlafplatz und wir auch Decken für die verteilen wollen, die nicht in ein Obdachlosenheim wollen ( in der Stadt ist nämlich schonmal keins ) oder Ansprechpartner für sie finden, die ihnen weiter helfen, werden ja auch kosten auf uns zu kommen. Diese planen wir mit Spenden zu bezahlen. Ursprünglicher Gedanke zu den Gründungsmitgliedern war, Geschäfte mit ins Boot zu holen, die beweit wären, Decken oder auch mal trinken bzw essen zu spenden. Und allein deshalb findet sich sicher das ein oder andere Unternehmen. Kommt ja ihrem Ruf zu gute.

Und es wird nicht mehr ganz so viel essen weggeworfen. Das Zeug landet ja bei Aldi und Co einfach in der Tonne das könnrn die ja Spenden

Ein gemeinnütziger Verein darf Mitarbeiter als Arbeitnehmer beschäftigen - ehrenamtlich mithelfende Mitglieder selbst dürfen keine Vergütung erhalten und sind keine Arbeitnehmer; hier darf aber eine angemessene (pauschale) Aufwandsentschädigung für ehrenamtliche Personen (auch Nichtmitglieder) gezahlt werden (bis 720 € im Jahr steuerfrei) - hierbei muß aber darauf geachtet werden, daß die ehrenamtlichen Personen keine Pflichten haben dürfen, wie Arbeitnehmer.

Mitglieder oder auch die Vorstandsmitglieder dürfen selbst Arbeitnehmer des Vereins sein.

Der Vorstand darf eine pauschale Aufwandsentschädigung nur erhalten, wenn das in der Satzung verankert ist.

Kosten, wie Fahrtkosten oder andere Auslagen, die in Zusammenhang mit der Vereinstätigkeit stehen, können zusätzlich erstattet werden.

Vereinsgünder (und Mitglieder) können natürliche Personen oder auch juristische Personen sein (z. B. GmbH, AG, Verein) - bei wem es sinnvoll wäre, muß man individuell prüfen.

Auf jeden Fall sollte man sich bzgl. der Auflagen, die eine Gemeinnützigkeit/Mildtätigkeit mit sich bringt, ausreichend durch fachkundige Personen (z. B. Steuerberater) informieren lassen - hier gibt es viele "Fallstricke" - auch die Satzung muß zwingend die Mustersatzung der Anlage 1 zu § 60 AO - Abgabenordnung enthalten; diese sollte vom Text her 1:1 so übernommen werden und um die individuellen Passagen ergänzt werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/anlage_1.html

Vor der Eintragung beim Vereinsregister sollte die Satzung unbedingt vom Finanzamt geprüft werden.