Bezahlt Das Jobcenter Umzug in eine andere stadt wegen einer Ausbildung?
Hallo Liebe gute Frage Leute und Co.
Ich bin seit 1 Jahr Arbeitslos und nach meiner Abgeschlossenen Ausbildung zum Altenpflegehelfer ich wohne Zurzeit in Salzwedel (Sachsen Anhalt) Und würde das Jobcenter jetzt den Umzug zahlen wegen einer Neuen Ausbildungsstelle ( und zwar würde sie in Münster (Westfahlen) sein. Macht sowas das Jobcenter mit oder sagen sie mir das ich meiner Stadt die Ausbildung machen soll. Es ist nur ich will ausser dieser Stadt weg will man echt nicht gerade hier viel verdient und mein Freund wohnt auch in Münster er würde dann wenn ich nach Münster ziehen würde mit mir zusammen ziehen wollen
Geht das ?
Oder macht das Jobcenter sowas nicht mit?
Würde mich über antworten freuen
MFG Kathy ;-)
3 Antworten
Wenn du schon eine abgeschlossene Ausbildung hast in der du auch arbeiten kannst und so sieht es nach deiner Frage für mich aus,dann wird dich das Jobcenter bei einer weiteren Ausbildung nicht unterstützen,also auch keinen Umzug finanzieren !
Du müsstest dann schon da eine versicherungspflichtige Beschäftigung nachweisen können,wenn eine weitere Ausbildung nicht notwendig ist bzw.einen Nachweis erbringen das du dann diese Beschäftigung bekommen würdest wenn du da wohnst.
Danke dir für deinen Stern !
Letztlich ist das Ermessen im Einzelfall. Du wirst es also erfragen müssen.
Viel Erfolg!
Gerichtsurteil zu Umzug und Zustimmung durch das Amt
Umzug ohne Zustimmung durch das Amt
Tenor: " ... Allein die Anmietung einer neuen Wohnung stellt keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse des Klägers im Sinne des § 48 Abs. 1 SGB X dar, weil hierdurch eine Minderung seiner Mietkosten einschließlich der Heiz- und Nebenkosten nicht eingetreten ist.
Nach Auffassung der Antragsgegnerin war aber bereits die Leistungsbewilligung vom 16.03.2006 überhöht. Eine Rücknahme dieser Bewilligung (§ 45 SGB X) kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller darauf vertrauen durfte, dass er jedenfalls für die Zeit der Leistungsbewilligung im zugebilligten Leistungsrahmen Wohnraum anmieten durfte.
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Antragsteller vor Abschluss des neuen Mietvertrages keine Zusicherung der Antragsgegnerin nach § 22 Abs. 2 SGB II eingeholt hat. Denn dieses ist weder Voraussetzung für den Leistungsanspruch (vgl. Berlit in LPK-SGB II, RdNr. 52 zu § 22), noch führt das Fehlen der Zusicherung zum Fortfall der früheren Leistungsbewilligung. ..."(Landes- Sozial- GerichtNRW270906KdUbei UmzugohneZustimmung)