Besuch von der Berufsgenossenschaft

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BGV A1 § 10 Besichtigung des Unternehmens, Erlass einer Anordnung, Auskunftspflicht (1)Der Unternehmer hat der Aufsichtsperson der Berufsgenossenschaft die Besichtigung seines Unternehmens zu ermöglichen und sie auf ihr Verlangen zu begleiten oder durch einen geeigneten Vertreter begleiten zu lassen. (2)... (3)Der Unternehmer hat den Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaft auf Verlangen die zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Er hat die Aufsichtspersonen zu unterstützen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Ein Mitarbeiter der Berufsgenossenschaft darf ohne Anmeldung ein Unternehmen zur üblichen Geschäftszeit aufsuchen. Günstiger ist es sehr oft mit Anmeldung um einen kompetenten Ansprechpartner anzutreffen. Aber vorgeschrieben ist das nicht.

Ja, er darf ohne Ankündigung auftauchen. Macht ja bei einer Kontrolle auch mehr Sinn.