Besser als WG oder Verantwortungsgemeinschaft eintragen?

3 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ich gehe mal davon aus das deine 720 € ALG - 1 von der Agentur für Arbeit sind,denn sonst würdest du / ihr vom Wohngeld ausgeschlossen sein !

Wenn du sagst das die Miete 50 % vom Einkommen beträgt,dann sollte diese ja bei ca.750 € pro Monat liegen.

Für das Wohngeld musst du Mieter von selber bewohntem Wohnraum sein und ein Mindesteinkommen braucht man auch noch,dass liegt dann bei 80 % des Bedarfes nach dem SGB - ll,also von dem was dir an ALG - 2 ( Hartz - lV ) als vollen Bedarf zustehen würde,wenn du kein Einkommen hättest.

Bei einem Single wären das derzeit 409 € für den Regelsatz zum Lebensunterhalt und dazu deine KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) und davon müsstest du dann min.80 % erreichen.

Du müsstest dann also Hauptmieter oder Untermieter sein,auf jeden Fall bräuchtest du einen Mietvertrag.

Würdest du einen Untermietvertrag haben und als Miete 50 % zahlen,dann kämen zu den 409 € Regelsatz noch 375 € für die KDU - dazu,dein Bedarf würde dann bei um die 785 € liegen,würdest also das Mindesteinkommen von 80 % mit deinen 720 € ALG - 1 erreichen.

Dann würde aber nur dein Mietanteil berücksichtigt und dein Freund hätte durch sein Bafög - keinen Anspruch auf Wohngeld,mit dir zusammen hättet ihr dann zumindest dem Grunde nach beide Anspruch,wenn du dem Grunde nach keinen Anspruch auf BAB - oder Bafög - hast.

Außerdem sind im Antrag wahrheitsgemäße Angaben zu machen,wenn ihr keine reine WG - bildet und auch kein Untermietvertrag besteht,dann könnt ihr nur eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) oder Einstandsgemeinschaft bilden,dann wird das gemeinsame anrechenbare Einkommen zur Berechnung des evtl.Anspruchs heran gezogen.

Wenn ihr als BG - gelten würdet,dann gelten nach dem SGB - ll zwar nur jeweils derzeit 368 € Regelsatz,ich würde aber trotzdem mal mit 409 € rechnen,dann würde der Bedarf inkl.der ca.750 € Miete bei etwa 1570 € pro Monat liegen,ihr würdet also mit eurem Einkommen das Mindesteinkommen von 80 % erreichen.

Ich würde mir aus dem Internet mal einen kostenlosen Rechner für das Wohngeld suchen,am besten gibst du da mal ein ,, Wohngeldrechner " und dazu den Namen der Stadt in der ihr wohnt,da könnt ihr dann euren evtl.Anspruch berechnen lassen.

isomatte  08.09.2017, 14:36

Danke dir für deinen Stern !

Ihr habt zusammen 1500 € in diesem Fall zählt das KFW Darlehen zum Einkommen dazu, denn dazu wurde es ja aufgenommen.

500 € gehen an Warmmiete drauf bleiben 500 pro Person. Der Betrag liegt über dem h4 Satz. Damit habt ihr keine Weiteren Ansprüche.

Du Verdienst 720, abzüglich der Hälfte der Warmmiete 250 € macht 470. Also hast du auch als WG und Einzelperson mehr als 400 € somit hast du auch hier keine weiteren Ansprüche.

Ist also gehupft wie gesprungen.

Such dir Arbeit.

NataliaSabi 
Fragesteller
 08.09.2017, 12:13

Danke für den Tipp, ich bin übrigens auf der Suche nach Arbeit, denn was ich beziehe ist Arbeitslosengeld, sonst hätte ich gar keinen Anspruch auf Wohngeld ☝. Und die Hälfte von 1500,- wären 750,-.

Grundsätzlich müsst ihr erst einmal wahre Angaben machen. Aber gern zeige ich dir die Rechtslage auf:

Als WG werdet ihr beide gesondert betrachtet. Ist nur einer Mieter des Wohnraumes, kann auch nur dieser Wohngeld für sich allein beantragen. Handelt es sich dabei um deinen Freund, wird sein Antrag wegen dem BAföG abgelehnt und für die gesamte Wohnung gibt es kein Wohngeld. Seid ihr beide Mieter wird der Antrag deines Freundes wegen BAföG-Bezug abgelehnt, dir steht allerdings dann ein eigenes Antragsrecht für deinen Teil der Wohnung zu. Ob du Leistungen erhältst, hängt davon ab, ob sich rechnerisch ein Anspruch ergibt. Bist nur du die Mieterin, kannst nur du einen Wohngeldantrag für deinen Teil der Wohnung stellen, ob du etwas bekommst... wie bereits gesagt.

Als Verantwortungsgemeinschaft beantragt der Mieter für euch beide Wohngeld. Seid ihr beide Mieter, müsst ihr euch untereinander einigen, wer Antragsteller sein soll. Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt dann mit den Einkommen (soweit anzurechnen) beider Haushaltsmitglieder, mit der vollen Miete und für beide Personen.

NataliaSabi 
Fragesteller
 08.09.2017, 12:15

Vielen Dank für deine Hilfe.