Befahren einer Umweltzone ohne grüne Feinstaubplakette

7 Antworten

Heute, sagst du?

Seit dem 1. Mai 2014 sind es 80€ und kein Punkt. Vorher waren es 40€ und 1 Punkt. Das können die nicht vermischen, wie es ihnen gerade passt.

Erstmal Widerspruch unter Verweis auf Nr.153 BKat (Bußgeldkataloig) einlegen, nachdem der Bußgeldbescheid mit Anhörungsbogen an kam, auf dem von 80€ und einem Punkt die Rede ist. Ob dann noch wieder einer kommt, sieht man dann. Dann kannst du auch wieder Widerspruch einlegen, vielleicht steht auch beim zweiten mal wieder totaler Quatsch drauf, der sachlich einfach nicht korrekt ist.

Crack  29.05.2014, 11:05
Erstmal Widerspruch unter Verweis auf Nr.153 BKat (Bußgeldkataloig) einlegen, nachdem der Bußgeldbescheid mit Anhörungsbogen an kam, auf dem von 80€ und einem Punkt die Rede ist.

Du hast Recht wenn Du sagst das es keinen Punkt mehr gibt. Mit dem Weiteren würde ich aber sehr vorsichtig sein.

Denn wenn hier Einspruch eingelegt wird dann gibt man die Tat zu. Die Bußgeldbehörde darf aber einen fehlerhaften Bescheid korrigieren, und dann hätte sie auf Umwegen das erreicht was sie wollte...

Fraganti  29.05.2014, 12:34
@Crack

Ja genau, mit einem Widerspruch gibt man neuerdings Taten zu, so wird es sein.

Crack  29.05.2014, 13:02
@Fraganti

Wer Anderes sollte denn ein Interesse haben Einspruch gegen einen Vorwurf einzulegen wenn nicht derjenige dem dieser gemacht wird?

Du als Halter wirst natürlich erst einmal angeschrieben. Wenn Du aber nicht der Fahrer gewesen bist dann gibt man den tatsächlichen Fahrer an oder unternimmt gar nichts. Man legt aber sicher keinen Einspruch für einen Anderen ein - dazu ist man rechtlich gesehen überhaupt nicht in der Lage.

Fraganti  29.05.2014, 16:42
@Crack

Wer Anderes sollte denn ein Interesse haben Einspruch gegen einen Vorwurf einzulegen wenn nicht derjenige dem dieser gemacht wird?

Der Adressat, ihm wird der Vorwurf gemacht und ihm wird eine ungesetzliche Bestrafung angedroht.

Wenn Du aber nicht der Fahrer gewesen bist dann gibt man den tatsächlichen Fahrer an oder unternimmt gar nichts.

Das kann man so machen, muss man aber nicht. Man kann eine Behörde, die ihre eigenen Bücher nicht lesen kann durchaus darauf verweisen, dass sie bloß einen schlechten Witz darstellt.

Man legt aber sicher keinen Einspruch für einen Anderen ein

Wenn dir (Mann, kurze Haare) vorgeworfen wird 320km/h in einer 50er Zone gefahren zu sein (Blitzerfoto: Frau, lange Haare), ist es deiner Meinung nach ein Schuldanerkenntnis deinerseits, wenn du denen mitteilst, dass dein Wagen überhaupt bloß eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 175km/h besitzt und ihr Blitzer defekt sein muss. Meine ruhig weiter...

Crack  29.05.2014, 17:03
@Fraganti
Der Adressat, ihm wird der Vorwurf gemacht

Genau das habe ich doch geschrieben. NUR derjenige dem der Vorwurf gemacht wird kann Einspruch einlegen.

Deine Antwort wird auch nicht besser wenn Du Beispiele konstruierst die "an den Haaren herbeigezogen" sind.

Fraganti  29.05.2014, 17:32
@Crack

Das Beispiel ist genau das, was du behauptest!

Genau das habe ich doch geschrieben. NUR derjenige dem der Vorwurf gemacht wird kann Einspruch einlegen.

Nein, du hast geschrieben, dass nur der Fahrer Einspruch einlegen dürfe und der Halter mit einem Widerspruch gegen die sachlichen Fehler, die zu einer widerrechtliche Strafandrohung führten, die vorgeworfene Tat gestehen würde.

Crack  29.05.2014, 19:48
@Fraganti

Unsinn. Lies die Frage nochmal, Halter und Fahrer sind die selbe Person.

Fraganti  30.05.2014, 10:37
@Crack

Das weiß ich, dazu brauche ich die Frage nicht noch einmal lesen. Du warst es, der 2 Kommentare vorher Halter und Fahrer separierte.

Das einzige was Dich retten könnte wär das die Grenzen des Umweltszone nicht sichtbar genug definiert sind. Aber darauf würde ich pochen...

Der Halter wird zur Verantwortung gezogen, wenn der Fahrer nicht bestimmt werden kann. Im schlimmsten Fall, wird einem aufgedonnert ein Fahrtenbuch zuführen und das ist dann richtig lustig. Wird in dem Falle vermutlich nicht angewendet, doch wenn sich solche Fälle häufen.

Eichbaum1963  29.05.2014, 10:14
Der Halter wird zur Verantwortung gezogen, wenn der Fahrer nicht bestimmt werden kann.

Nein, wird er nicht! Es gibt keine generelle Halterhaftung bei Verkehrsverstößen! Es ist immer der Fahrer zu ermitteln.

Das mit der Fahrtenbuchauflage wiederum stimmt - aber welchen Sinn würde die machen, wenn wie nach deiner Meinung, doch immer "der Halter zur Verantwortung gezogen" würde.

Merkste was? ;)

lycosa  29.05.2014, 16:59
@Eichbaum1963

Ich meinte damit weniger, dass der Halter haften muss, sondern, dass sich erst an den Halter gewendet wird und dieser den Fahrer bestimmen muss.

Eichbaum1963  29.05.2014, 17:09
@lycosa

Naja, den Fahrer muss er nicht unbedingt nennen - bei Angehörigen schon gar nicht - aber dann droht je nach Schwere des Verstoßes eben die Fahrtenbuchauflage. ;)

Und bei Geschwindigkeitsverstößen haben sie ja eh meinst nen gutes "Porträtfoto" zum Abgleich.^^

träum weiter.

der verstoß wird kostenpflichtig verfolgt.

Crack  29.05.2014, 11:00
der verstoß wird kostenpflichtig verfolgt.

Ja richtig, wenn der Fahrer aber nicht ermittelt werden kann dann nur mit den Verfahrenskosten.

casala  29.05.2014, 17:51
@Crack

hab ich was anderes behauptet ?

Crack  29.05.2014, 19:47
@casala

Auf die Frage ob man um ein Bußgeld abwenden kann heißt doch "träum weiter" Nein, oder nicht?

casala  30.05.2014, 00:25
@Crack

ok - zugegeben, zu kurz geantwortet. "träum weiter" bezog sich mehr auf die annahme, daß damit alles aus der welt wäre. fahrtenbuchandrohung hätte ich, der vollständigkeit wegen, besser angegeben. sry. :-(

So nun meine Frage: Kann ich mich da irgendwie vor der Strafe retten. Ich habe gehört, das wenn man "nicht" der Fahrer war und auch nicht mehr in Erinnerung hat wer als Fahrzeugfahrer in Frage kommt, wird das Verfahren eingestellt und es kommen nur die Verwaltungskosten auf einem zu.

Das ist soweit richtig.

Die Bußgeldbehörde kann nur den Täter zur Verantwortung ziehen, da man aber vor Ort Deine Personalien nicht ermittelt hat und Dich wohl auch nicht anderweitig identifizieren kann dürfte es für die Bußgeldbehörde unmöglich sein nachzuweisen das Du gefahren bist.

Im Endeffekt kann sie dann nur nach §25a StVG die Verfahrenskosten in Höhe von 23,50€ [§107 OWiG] auf den Halter umlegen, nicht aber das Bußgeld. [http://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25a.html]

Hinzuweisen ist aber auf die, wenn auch geringe, Gefahr das man Dir eine Fahrtenbuchauflage machen könnte.