Baurecht Grenzbebauung Garage
Guten Tag, wir wollen demnächst ein Einfamilienhaus in Thüringen bauen. Als direkte Grenzbebauung ist eine Garage ( H/B/T 2,57m/2,98m/6,0m) geplant. Die Bauanzeige wurde von unserem Bauamt genehmigt. Unser zukünftiger Nachbar hat uns jetzt eröffnet das er mit dem Bau der Garage nicht einverstanden ist. Meine Frage: Brauche ich für diese Art der Grenzbebauung sein Einverständnis? Oder darf ich meine Garage an die geplante Stelle setzen? Vielen Dank
3 Antworten
Eigentlich ist es piepegal ob die Garage eurem Nachbarn gefällt.
Wenn die Garage dem Bebauungsplan entspricht ( z.B. innerhalb Baufenster liegt), den Vorgaben der Landesbauordnung entspricht (Garagen bis max. Größe an Grenze erlaubt) und folglich vom Bauamt genehmigt wurde, dann werdet ihr die Garage bauen.
Ihm Rahmen eines Bauantrags werden immer die Angrenzer befragt und sie können sich äußern ob sie durch die Baumaßnahme unverhältnismäßig beeinträchigt würden. Die Genehmigungsbehörde prüft dann, ob evtl. Einwände rechtmäßig sind und entscheidet dann über die Baugenehmigung.
In eurem Fall waren die Einwände wohl (wie fast immer) nichtig, somit wurde die Baugenehmigung erteilt. Will der Nachbar noch irgendetwas erreichen, muss er gegen die Genehmigungsbehörde Klage einreichen. Da wünsche ich ihm viel Spaß.
Wenn die Garage baurechtlich zulässig ist, dann kann der Nachbar dagegen nichts unternhemen und Du brauchst dafür auch sein Einverständnis nicht. Was ist denn seine Begründung für die Ablehnung? Wenn er die Unterschrift auf dem Bauantrag verweigert, dann verzögert das lediglich das Genehmigungsverfahren geringfügig, da der Nachbar dann vom zuständigen Bauamt informiert werden muss.
Das ist nur die halbe Wahrheit. Privatrechtlich kann der Nachbar erhebliche Probleme machen.
Wenn die Garage genehmigt ist kann der Nachbar dagegen öffentlich-rechtlich nichts machen.
Während der Bauzeit und zur Pflege der Grenzwand müsst ihr jedoch sein Grundstück betreten. Dabei bleibt es nicht aus, dass ihr ihm Schäden zufügt. Folglich kann er Euch privatrechtlich das Betreten seines Grundstücks erschweren und Schadenersatz verlangen.
Das Betreten könnt ihr vorm Amtsgericht erzwingen. Den Schaden müsst ihr ihm nach den Regeln des BGB erstatten. Deshalb empfiehlt es sich eine Beweissicherung vor Baubeginn zu machen und sich gütlich mit dem Nachbarn zu einigen (wenn möglich).