Azubi-Frage: Wie handhabt das Jobcenter mit meinem Weinachts- und Urlaubsgeld?

2 Antworten

Du solltest bei 725 € Brutto und Steuerklasse 1 ca. 570 € Netto auf dein Konto überwiesen bekommen,also nachdem deine Sozialabgaben abgezogen worden !

Zu diesen ca. 570 € Netto käme dann zunächst dein Kindergeld von derzeit noch 184 €,dass würden dann gesamt ca.754 € ergeben.

Da du bei deinen bedürftigen Eltern wohnst und dadurch keinen Anspruch auf BAB - hättest,stehen dir auf dein Bruttoeinkommen Freibeträge auf deine Vergütung nach § 11 b SGB - ll zu.

Diese würden dann von deinem Netto theoretisch abgezogen und ergeben dann dein anrechenbares Netto, mit deinen 184 € Kinder ergibt das dann dein gesamtes anrechenbares Einkommen.

Diese Freibeträge setzen sich zunächst aus deinen 100 € Grundfreibetrag zusammen,von den übersteigenden 625 € ( 100 € - 1000 € Brutto ) stehen dir dann noch einmal 20 % als Freibetrag zu,also noch mal 125 € dazu.

Und von 1000 € - 1200 € Brutto,würden dir dann noch einmal 10 % als Freibetrag zustehen,dass gilt dann auch für deinen Bruder,wenn der eine betriebliche Ausbildung macht und auch eine Vergütung erhält.

Demnach würden dir also min.225 € als Freibetrag zustehen und diese würden dann von deinen ca.570 € Netto theoretisch abgezogen,dass ergibt dann ca.345 € anrechenbares Netto + 184 € Kindergeld = ca.529 € gesamtes anrechenbares Einkommen.

Nun wird dein Bedarf in der Wohnung deiner Eltern berechnet,der besteht derzeit aus 320 € Regelsatz + dein Kopfanteil der KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) und das ergibt deinen Bedarf.

Der Kopfanteil der KDU - berechnet sich aus der gesamten Warmmiete,geteilt durch die Personen im Haushalt,bedeutet,es entfallen auf jeden 1/4 dieser.

Angenommen die Warmmiete beträgt 800 € pro Monat,dann läge dein Kopfanteil der KDU - bei 200 € + deine 320 € Regelsatz = 520 € Bedarf pro Monat.

Da dein gesamtes anrechenbares Einkommen mit den angenommenen 529 € schon über deinem Bedarf liegen würde,bist du aus der BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) deiner Eltern raus,dass würde dann natürlich auch für deinen Bruder gelten.

In diesem Beispiel würdest du also 9 € über deinem Bedarf liegen und dieser Überschuss würde deinem Kindergeld zugerechnet,dieses brauchst du dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr,deshalb würde es vom Jobcenter dann auf die BG - deiner Eltern angerechnet.

Wenn diese kein Erwerbseinkommen erzielen oder sonstiges Einkommen,wo schon Freibeträge berücksichtigt würden,stehen dann demjenigen 30 € Versicherungspauschale zu,der das Kindergeld als berechtigter aufs Konto bekommt.

Das bedeutet,alles was du von deinem Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigen würdest und 30 € nicht übersteigt,würde dann nicht angerechnet,die BG - deiner Eltern hätten dann also 30 € pro Monat mehr zur Verfügung.

Erst wenn diese 30 € überschritten würden,dann wird von den Leistungen der elterlichen BG - max.derzeit dann bis zu 154 € vom Kindergeld angerechnet werden dürfen,wenn du es dann gar nicht mehr benötigen würdest,sie haben dann aber wie gesagt nicht weniger,weil das dein Kindergeld ja wieder ausgleichen würde.

Dies bedeutet dann für dich,dass du aus der BG - raus bist und von deinem Einkommen nach dem Abzug deiner Freibeträge und deines Bedarfs,max.dein überschüssiges Kindergeld auf den Bedarf deiner Eltern bzw.deren BG - angerechnet werden darf.

Du müsstest dann im schlimmsten Fall zumindest deinen Kopfanteil der KDU - selber an deine Eltern zahlen,weil sie ja dann ggf.gar nichts mehr für dich bekommen würden,also auch der Anteil der KDU - entfällt.

Dazu müsstest du dann noch 1/ 4 des Abschlags für den Haushaltsstrom an deine Eltern zahlen,ggf.Telefon und was sonst noch auf die Personen im Haushalt verteilt werden müsste.

Entweder gibst du dann noch Kostgeld für deine Verpflegung ab oder du einigst dich mit deinen Eltern darauf,dass du dich dann selber versorgst.

Das was dann noch übrig ist,gehört dir und darf nicht angerechnet werden.

Wenn wir mal bei dem obigen Beispiel bleiben würden,also das dein Bedarf 520 € betragen würde und du jetzt noch Weihnachtsgeld bekommst,dann würde das in der Regel mit deiner Vergütung überwiesen,also dein Bruttoeinkommen und ein Netto steigen an,aber auch die Abzüge werden steigen,weil dann davon auch Steuern abgehen,weil du über den Steuerfreibetrag pro Monat kommst.

Dann würde dein Brutto bei ca.1450 € liegen und du würdest ca.1040 € Netto überwiesen bekommen.

Deine Freibeträge auf Erwerbseinkommen würden dann bei min.300 € liegen,abzüglich vom Netto würden das dann ca.740 € anrechenbares Einkommen ergeben und da dieses über deinen 520 € liegen würde,brauchst du in dem Monat dein Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung gar nicht mehr,deshalb würde es bis auf diese max.30 € auf den Bedarf der BG - der Eltern angerechnet.

Du hättest dann diese ca.740 € Netto,müsstest deinen Kopfanteil der KDU - von 200 € direkt deinen Eltern geben und was ich oben sonst noch aufgeführt habe und der Rest ist deine.

PizzaUser 
Fragesteller
 08.08.2015, 11:55

vielen dank für diese ausführliche erklärung :)

isomatte  08.08.2015, 11:58
@PizzaUser

Gerne doch,wenn es geholfen hat !

Du gehörst mit begin deiner ausbildung nicht mehr zur bedarfsgemeinschaft das einziegste was das amt verlangen kann ist zb deine lohn zu kennen um zb zu berechnen was dein teil an den mietkosten ist.alles andere ist dein geld  und das amt darf davon nichts anrechnen.aber es kann auch sein das dein einkommen Netto zb zu niedrieg ist als das du zb miete zahlen köntes davon .vermutlich bekomst du netto so um die 450-500€ netto raus.Aber im Dritten Sozialgesetznuch kanst du genaueres nachlesen (sozialgesetzbuch ist im netz einsehbar bei alg 1 ist das buch 9 zuständieg)Dein Weinachtsgel doder urlaubsgeld kann das amt nicht anrechnen da du nicht mehr zur bedarfsgemeinschaft gehörst.Das wird nur das finazamt anrechnen .

isomatte  08.08.2015, 12:07

Zur BG - gehört er erst dann nicht mehr,wenn er seinen Bedarf bei seinen bedürftigen Eltern in der Wohnung selber decken kann !

Sein Einkommen müsste er nur solange nachweisen,bis dann einmal das volle Kindergeld zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigt würde.

Das wird dann nämlich auf die elterliche BG - angerechnet und wenn das einmal der Fall ist,dann muss das Kind keinen Nachweis mehr über das Einkommen erbringen,weil das Kind im SGB - ll den Eltern / Geschwister nicht zum Unterhalt verpflichtet ist,mit Ausnahme des nicht mehr benötigten Kindergeldes,welches das Kind dann zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigt.

Der Miete wird nach den Personen im Haushalt verteilt,also die Warmmiete durch die Anzahl der Personen geteilt und das ergibt den Kopfanteil jeder Person.