Audioshippet aus einen Film für Song benutzen?

1 Antwort

kilianmccartney schreibt:

Ich habe einen Song den ich gerne veröffentlichen würde [...]

Ich nehme an, dass das Lied bereits veröffentlicht worden ist, mutmaßlich durch die Plattenfirma des Sängers. Sonst würdest du das Lied wohl gar nicht kennen.

Ich nehme an, du möchtest eine Einspielung dieses Liedes öffentlichen zugänglich machen im Sinne von UrhG § 19a Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Dieses Recht hat aber nur der Urheber, siehe Absatz 2 UrhG § 15 Allgemeines, und dessen Vertragspartner im Sinne von UrhG § 31 Einräumung von Nutzungsrechten.

Dies gilt sowohl für die Komponisten und für die Texter des Liedes als auch für die ausübenden Künstler, die diese Einspielung des Liedes eingespielt haben.

All deren Rechte werden möglicherweise durch eine Rechte-Verwertungs-Firma vertreten, oft durch die GEMA (s. gema.de). Dann kannst du dich an diese wenden, um ebenfalls Vertragspartner zu werden.

Die Firma YouTube ist bereits Vertragspartner der GEMA. Deshalb dürfen viele Werke und viele Einspielungen von Werken auch ohne eigenen Vertrag mit GEMA oder mit Künstlern oder mit Urhebern von den Kunden von YouTube auf YouTube öffentlichen zugänglich gemacht werden.

Bei Filmschnipseln funktioniert das aber anders. Hier ist meist der Filmverleiher der Ansprechpartner. Einen Ausschnitt aus einem Werk der Musik bis zu 15 Sekunden müssen Plattformen wie YouTube aber nicht automatisch den Rechte-Inhabern melden. Diese können aber auch gegen kurze Ausschnitte vorgehen, wenn sie es möchten.

Ob diese "Bagatell-Grenze" von 15 Sekunden auch für Film-Ausschnitte gilt, weiß ich nicht. Oh, ich lese gerade hier, dass das auch für Film-Schnipsel gilt:

"[...] Länge beziehungsweise Umfang eines Inhalts, den Privatnutzer von geschützten Werken verwenden dürfen [...]: Unter die Bagatellschranke fallen nur noch Video- und Audioschnipsel, die nicht länger als 15 Sekunden lang sind, nur noch Grafiken und Fotos bis zu 125 Kilobyte und nur noch bis zu 160 Zeichen Text. In einem vorherigen Referentenentwurf sollten noch bis zu 20 Sekunden Video und Audiomaterial, bis zu 250 Kilobyte große Fotos und bis zu 1.000 Zeichen Text als "geringfügige" Nutzung gelten.

Als "mutmaßlich erlaubt" gelten Uploads aber auch unterhalb dieser Grenzen nur dann, wenn sie weniger als die Hälfte eines fremden Werks enthalten und mehrere verschiedene Inhalte kombinieren."

Gruß aus Berlin, Gerd

kilianmccartney 
Fragesteller
 12.12.2021, 14:45

Vielen Dank!! Grüße aus Wolfsburg!