Attestpflicht an Schulen?

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Fehlen des Schülers - Ärztliches Attest?

In § 43 Abs. 2 Schulgesetz wird festgehalten, dass Schülerinnen oder Schüler, die durch Krankheit oder anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert sind, die Schule zu besuchen, über ihre Erziehungsberechtigten der Schule schriftlich und unverzüglich den Grund des Schulversäumnisses mitzuteilen haben. Bestehen begründete Zweifel, ob der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, ist es der Schule möglich, von den Eltern ein ärztliches Attest zu verlangen und in besonderen Fällen ein schulärztliches oder amtsärztliches Gutachten einzuholen.

Diese Regelung des Schulgesetzes entspricht wörtlich § 9 Abs. 3 Allgemeine Schulordnung, die insoweit außer Kraft getreten ist. Allerdings können die Kommentierungen zu dieser Vorschrift wegen der wörtlichen Übereinstimmung auch bei der Auslegung des Schulgesetzes herangezogen werden.

Ob ein ärztliches Attest bei Schulversäumnis verlangt werden kann, hängt davon ab, ob die Schule begründete Zweifel daran hat, dass der Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wurde. Es geht also zunächst nicht darum, ob eine Entschuldigung vorliegt und welchen Inhalt diese ist. Vielmehr muss die Schule zunächst selbst entscheiden, ob solche begründeten Zweifel am Schulversäumnis aus gesundheitlichen Gründen bestehen. Hierbei kann eine vorhandene Entschuldigung seitens der Erziehungsberechtigten ein Entscheidungskriterium bilden, muss aber nicht die einzige Grundlage sein.

Ob solche begründeten Zweifel bestehen, entscheidet die Schule, hier die Schulleiterin oder der Schulleiter, nach eigenem Ermessen. Diese müssen entscheiden, ob es einen sachlichen Grund für die Maßnahme, Einforderung eines ärztlichen Attestes, gibt, ob ein solches notwendig und geeignet ist, die Wahrnehmungen der Aufgaben der Schule durchzusetzen und ob hier eine verhältnismäßige Maßnahme ergriffen wird.

In diesem Zusammenhang ist in der Schulpraxis in der nahen Vergangenheit immer häufiger die Frage gestellt worden, welche Möglichkeiten die Schule hat, um auf Schulversäumnisse aus angeblich gesundheitlichen Gründen im Zusammenhang von angekündigten Klassenarbeiten und Klausuren zu reagieren. So haben Schulen, um dem Ausweichen der bekannten Leistungsüberprüfung einen Riegel vorzuschieben, in verschiedenen Mitwirkungsorganen Beschlüsse gefasst, nach denen bei dem Versäumnis von angekündigten Klassenarbeiten und Klausuren grundsätzlich ein ärztliches Attest beizubringen ist.

Die vorliegende Kommentierung zu § 9 Abs. 3 Allgemeine Schulordnung stellt darauf ab, dass die Entscheidung jeweils im Einzelfall zu treffen ist, ob solch begründete Zweifel als Voraussetzung für ein ärztliches Attest bei Schulversäumnis vorliegen. Generalregelungen im Sinne einer Attestpflicht bei jedem Schulversäumnis werden in den vorliegenden Kommentierungen zu mindestens sehr kritisch gesehen. Dies bedeutet, dass die Fachlehrkraft in jedem Einzelfall prüfen muss, ob das Schulversäumnis gegebenenfalls dazu dienen soll, die Leistungsüberprüfung zu umgehen.

Kommt es zu dieser Auffassung muss sie dies der Schulleitung mitteilen, die dann ein entsprechendes ärztliches Attest einfordert. Indizien für das Vorliegen solcher sachfremden Erwägungen der Schülerinnen und Schüler beim Fehlen am Termin angekündigter Leistungsüberprüfungen, könnte der Leistungsstand der Betroffenen oder die Bedeutung der Leistungsüberprüfung für die Gesamtnote sein.

Allerdings bringt eine solche Einzelfallprüfung eine erhebliche - auch zeitliche - Belastung von Lehrkräften mit sich. In einem Zeitalter, in dem eine Vielzahl von auch in die Rechtsposition der Bürger eingreifenden Maßnahmen, wie etwa der Steuerbescheid in automatisierten Verfahren erstellt werden, sollte es möglich sein, auch solche Entscheidungsfindungsprozesse an der Schule ein Stück weit zu versachlichen und zu vereinfachen.

Unter dem Gesichtspunkt der rationellen Nutzung der Arbeitszeit muss es möglich sein zu einem typisierten Verfahren - auch im Zusammenhang mit § 43 Abs. 2 Schulgesetz - zu kommen.

Ich halte es daher für rechtlich vertretbar, insbesondere unter Abwägung des Interesse des Schülers eine Wiederholungsmöglichkeit der versäumten Leistungsüberprüfung zu erhalten und dem Interesse der Schule, eine Störung des geordneten Schulablaufs durch planmäßiges Schulversäumnis zu verhindern und dem vorzubeugen für zulässig, wenn die Schulleitung anordnet, dass bei Schulversäumnis im Zusammenhang mit angekündigten Leistungsüberprüfungen grundsätzlich ein ärztliches Attest beizubringen ist.

Nicht anders wird dies im übrigen gehandhabt, wenn es um Schulversäumnisse im Zusammenhang mit den Ferien geht. Auch dort geht man generalisierend davon aus, dass immer berechtigte Zweifel an dem Vorliegen gesundheitlicher Gründe für dieses Schulversäumnis vorliegen.

Quelle: PHV

Das Problem ist, dass eine Reihe von Entscheidungen der Schule völlig losgelöst von anderen Umständen getroffen werden. Dazu zählt auch die Attestpflicht.

Nehmen wir das Beispiel einer Migräne. Ein wiederkehrender Kopfschmerz, verbunden mit anderen Symthomen, die es dem Betroffenen nicht möglich machen, in die Schule zu gehen. Wenn eine solcher Mensch von einer "Attestpflicht" betroffen ist, hat er ein Problem. Bei wöchentlichen oder noch häufigeren Attacken hilft kein Arztbesuch. Ein Attest wird aber nur ausgestellt, wenn derjenige in die Arztpraxis geht.

Eine Attestpflicht ist willkürlich und basiert nicht auf nachvollziehbaren gesetzlichen Regeln bzw. sind diese Regeln so formuliert, das der Willkür Tür und Tor geöffnet sind. Der Umgang mit chronisch kranken Schülern wird in so genannten Handreichungen vermittelt. Es hängt somit vom Lehrer ab, ob er a) diese Handreichungen kennt und b) gwillt ist, sich nach ihnen zu richten.

http://www.bzga.de/botmed_20400000.html

Ein vergleichbares Beispiel ist der Umgang mit Handys in der Schule. Es hat sehr lange gedauert und ist auch heute längst nicht jedem Schulmitarbeitern klar, das ein Handyverbot unrechtmäßig ist. Man darf in der Schule lediglich die Nutzung der Handys verbieten, jedoch nicht den Besitz.

Einige Lehrer scheren sich nicht darum, dass sie die Eigentumsrechte der Schüler verletzen, wenn sie Handys über den Unterrichtstag hinaus einbehalten. In den Richtlinien und Ausführungsbestimmungen, die die Auslegung der Schulgesetze regeln, taucht die Formulierung der "vorübergehenden" oder "zeitweisen Wegnahme" von Handys auf. Es gibt Lehrer die legen dieser Formulierung sehr willkürlich aus und wissen nicht, dass sich diese Formulierung auf die Zeit des Unterrichts beschränkt.

Insofern hat der Arzt Recht. Es gibt keine gesetzliche Attestpflicht. Auch in Schulgesetzen steht dazu nichts.

Gruß Matti

Die Schule kann in der Schulordnung oder im Einzelfall festlegen, ob und wann ein Attest vorgelegt werden muss und wann eine schriftliche Entschuldigung der Eltern ausreicht.

Sofern du eine öffentliche Schule besuchst, gilt die Schulordnung deines Bundeslandes für die Schulart, die du besuchst. Dort ist in einem Pargrafen die Vorlage eines Attest beim Fernbleiben vom Unterricht geregelt. In Privatschulen kann die Schulleitung eigene Regelungen treffen.

Google hilft: "Schulordnung [Bundesland] [Schulart]"

Für die öffentlichen Schulen Bayerns ist das z.B. in der Bayerischen Schulordnung folgendermaßen geregelt:

§21 (2)
Die Schule kann die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses verlangen
1. bei Erkrankung von mehr als drei Unterrichtstagen oder am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises und
2. wenn sich krankheitsbedingte Schulversäumnisse einer Schülerin oder eines Schülers häufen oder Zweifel an der Erkrankung bestehen.

keine ahnung, in welchem bundesland du lebst und ob es da unterschiede gibt,  aber bei mir an der schule (hessen) gab es keine attest pflicht. ein attest wurde nur benötigt, wenn man in der oberstufe eine klausur verpasst hat, sonst reichte eine normale entschuldigung von den eltern und nach drei Tagen musste man die schule irgendwie informieren oder so...