ARGE-Abmeldung

2 Antworten

Eine Person kann auf Leistungen verzichten; abgesehen davon, dass das in A2LL lustig einzugeben wäre, ändert der Leistungsverzicht im Grundsatz nicht das Geringste an der Bedarfsgemeinschaftskonstruktion und der Einkommensanrechnung (-verteilung).

Das heißt, das Einkommen wird weiterhin nachgewiesen werden müssen, da zumindest der im Leistungsbezug verbliebene Partner seine Hilfebedürftigkeit nachzuweisen hat und sich die Einkommensanrechnung unmittelbar aus dem SGB II ergibt.

Weigert sich der verzichtende Partner, das Einkommen nachzuweisen, dürfte es extrem kompliziert werden (sofern es sich um keine Ehe handelt) und vor Gericht, da die Auskunftsrechte und -pflichten von Nicht-Verheirateten so explizit nicht geregelt sind und man auch nicht ohne Weiteres über die Unterhaltsschiene gehen kann.

Wenn ihr weiterhin zusammen wohnt, kann sich da keiner einfach "abmelden". Das Einkommen der arbeitenden Person wird auf die Bedarfsgemeinschaft angerechnet. 100 € Freibetrag, der Rest zu 80 % anrechnungsfähig.