Arbeitsrecht - ist das zulässig?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Die wöchentlich zulässige Höchstarbeitszeit beträgt 48 Stunden. Vorübergehend darf die tägliche Arbeitszeit auf 10 Stunden und die wöchentliche Arbeitszeit auf 60 Stunden ansteigen (§3 Arbeitszeitgesetz). Vorübergehend heißt, dass auf einen Durchschnitt von 6 Monaten gesehen wieder 8 Stunden pro Tag erreicht werden müssen. Insofern kann man gegen die Wochenstunden erst einmal nichts sagen.

Das Führen von Zeitkonten ist üblich und zulässig. Wenn die betriebliche Regelung besagt, dass ab einem Stundenkonto von 150 ausgezahlt wird, ist auch das nicht gesetzeswidrig.

Bei Zeitarbeitsfirmen ist aber das Problem, das man sich aus diesen Konten häufig bedient (AG), wenn man für den AN mal keine Arbeitseinsätze hat. Das ist natürlich nicht zulässig.

Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind nunmal leider Privatvergnügen.

Trinchen2001 
Fragesteller
 24.10.2011, 21:04

Danke für deine ausführliche Antwort!

5 x 12 = 60? Damit liegt die höchstens erlaubte Arbeitszeit für die Woche ja noch im Rahmen, aber nicht für den Tag..........

Die Erfahrung mit dem Zeitkonto hatte wir auch schon mehrfach - kein Einsatz = Minus vom Konto, kaum war es voll kam wieder ein Einsatzwechsel und damit verbundene Minusstunden - manchmal denke ich, dass das mit System von der Firma gemacht wird .........

Die Fahrkosten muss man so vergnusen, dass ist mir klar und die zahlen wir auch schon seit einiger Zeit (Die Einsatzwechseltätigkeit ist im Umkreis von 60 km) aber ich finde halt die benötigte Zeit täglich zu viel: 1 h Hinfahrt + 12 Stunden schuften + 1 h Heimfahrt macht summa summarum 14 Stunden voll konzentriert unterwegs - ganz schön heftig

ralosaviv  24.10.2011, 21:07
@Trinchen2001
5 x 12 = 60

nein, wir reden von werktagen: 6x10 Std pro Woche sind erlaubt.

ganz schön heftig

ich stimme dir zu, kann aber in deinem Fragetext leider keinen Aufhänger finden, mit dem du den AG an die Wand nageln könntest. Da bleibt nur: so bald wie möglich wieder weg von der Zeitarbeit.

Trinchen2001 
Fragesteller
 24.10.2011, 21:15
@ralosaviv

Könntest du mir das bitte noch mal kurz erklären:

6 x 10 Stunden wären in Ordnung

5x 12 Stunden ist nicht in Ordnung?

Seine Aussage vorhin am Telefon: "Ab Morgen wird 2-Schicht durchgefahren, Arbeitszeit 18:00 Uhr bis 06:00 Uhr und nächste Woche dann TAgschicht 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr" - heute läuft die Spätschicht noch normal: 14:15 bis 22:30 (8 STunden + Pause raus arbeiten)

regelmäßige Arbeitstage im Unternehmen: Montag bis Freitag

Leider ist in unserer Region es nicht so einfach einen Job zu finden, der nicht von einem Zeitarbeitsunternehmen vergeben wird :-( Wir suchen nun schon seit über 3 Jahren und sind immer wieder nur in Zeitarbeitsunternehmen fündig geworden. Leider muss man aber solche Angebote annehmen - denn die Familie will ja ernährt sein

Trinchen2001 
Fragesteller
 24.10.2011, 21:31
@ralosaviv

Danke für den link - sehr aufschlussreich Mein Fazit: Mit Arbeitnehmern können Arbeitgeber am Ende doch machen was sie wollen, denn sie sitzen am längeren Hebel und draußen stehen ja doch wieder welche in der Schlange

§ 3 Arbeitszeit der Arbeitnehmer

1Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden

Das bedeutet, es handelt sich um eine Ausnahmesituation. Es muss ein Freizeit- Ausgleich für die zu viel gearbeiteten Stunden geleistet werden. - Dies scheint hier aber nicht anzustehen. -

Ohne Ausgleich verstößt es gegen dieses Gesetz.

Fahrtkosten müssen kein Privatvergnügen sein. Es gibt eine Regelung, nach der ab einer bestimmten Kilometeranzahl der Entleiher für diese Fahrkosten aufkommen kann. Zudem kann dies - nach Wunsch - auch Netto statt Brutto gezahlt werden.


Gespielt wird hier mit den Ängsten des Arbeitsplatzverlustes, sofern sich der Arbeitnehmer nicht auf das "System" des Entleihers einlässt.

Problematisch ist daher die Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte.

http://www.gutefrage.net/tipp/zeitarbeit--leiharbeit-zeitarbeiter-leiharbeitnehmer-etc-kuendigung

Bitte haltet alles schriftlich fest. Sammelt alle Beweise. Im Falle einer Kündigung, hilft dies - bei einer Kündigungsschutzklage - Eurem Anwalt.


Er wird also ab sofort 60 Wochenstunden arbeiten und 35 bezahlt bekommen

w w.zeitarbeit.nrw.de/za/

Bitte ruft doch mal dort an - evtl gibt es dort gute Hinweise

Falls nicht, - oder auch falls doch - schick mir bitte ein Kompliment - dann denke ich gerne über einen weiteren Weg nach ...

aufmerksam

Trinchen2001 
Fragesteller
 24.10.2011, 22:05

Danke! Wir werden morgen direkt dort anrufen! Beweise für den Fall der Fälle sammeln wir schon seit einer Weile - vom versprochenen Dienstwagen für die weite Anfahrtsstrecken über Verdienstzusagen die nicht eingehalten werden und so weiter und so weiter - die frage ist nur, wie weit sich das dann auch alles beweisen lässt. Ach ja Freizeitausgleich: Da hies es schon vor einigen Wochen: bei dem Entleiher stehen Fristen an, vor Weihnachten ist da nix drin mit frei!

ist das zulässig?

Nein, ist es nicht.

Siehe http://www.buzer.de/gesetz/5320/index.htm

Trinchen2001 
Fragesteller
 24.10.2011, 20:56

Danke für den Link --------- sehr aufschlussreich

Mehr als 50 Wochenstunden is unzulässig; wenn er da einen Arbeitsunfall hat geht sein Chef in den Bau.

Und mehr als 45 Stunden auf Dauer sind genauso verboten.

bitmap  24.10.2011, 20:52

Mehr als 50 Wochenstunden is unzulässig

Mit entsprechendem Zeitausgleich innerhalb von 6 Monaten können bis zu 60 h/Woche gearbeitet werden. Aber höchstens 10 h/Tag, wenn in die Arbeitszeit nicht ein erheblicher Anteil an Bereitschaftszeit fällt.

Trinchen2001 
Fragesteller
 24.10.2011, 20:59
@bitmap

Er arbeitet in einer Metallbude........... ohne Bereitschaftszeit - voll Stoff durch bisher 8 Stunden täglich (+ Pausen raus arbeiten) und ab Morgen 12...............

Könnte man unter diesen Umständen die bevorstehende Vertragsverlängerung (Ursprungsvertrag läuft am 31. aus) ohne Verlust von Arbeitslosengeld nicht unterschreiben? Mal ganz davon ab, das heute der 24. ist und noch keine Vertragsverlängerung da ist...............

Wir haben einiges in der Pipeline an Bewerbungen - aber noch nirgends eine feste Zusage :-(

bitmap  24.10.2011, 21:39
@Trinchen2001

Kommt (auch) darauf an wie lange das mit den 12 h gehen soll. Wenn eine mögliche Vertragsverlängerung nicht unterschrieben wird und damit Arbeitslosigkeit verschuldet wird, dann gäbe das erst mal eine Sperre (bei ALG I) oder eine Absenkung des ALG (bei ALG II). Gegemteilige Einzelfallentscheidungen richten sich dann nach den genauen Umständen, die ihr im Falle deines Mannes genau dokumentieren solltet.

Trinchen2001 
Fragesteller
 24.10.2011, 21:44
@bitmap

Danke für deine Antwort. Das mit der Sperre habe ich auch vermutet. Keine Unterschrift auf einer möglichen Vertragsverlängerung wird sicher genauso gewertet, wie Eigenkündigung. Oder? Wobei ich das Verfahren der Zeitarbeitsfirma auch nicht nachvollziehen kann - zum 31. läuft der Jahresvertrag aus, aktuell ist noch keine Verlängerung da und es hängen im Moment über 100 Stunden und 9 Tage Urlaub in der Luft

Eigentlich darf man pro Woche höchstens 2 Überstunden gemacht werden (abgegolten). Da aber gesammelt wird, sollte das an sich gehen. Allerdings müsste man ihm die Wahl lassen.

Was steht im Vertrag?

ralosaviv  24.10.2011, 20:54

Sagst du mir bitte, wo das steht?

Trinchen2001 
Fragesteller
 24.10.2011, 20:57

Im Vertrag stehen 35 Stunden und eventuell Anpassung an Gegebenheiten beim Entleihunternehmen - Überstunden sind gar nicht geregelt, ebensowenig das Stundenkonto.........

ralosaviv  24.10.2011, 21:04
@Trinchen2001

Die Manteltarifverträge für die Zeitarbeit regeln die Überstunden und Zeitkonten und das ist so wirklich zulässig. Das wurde von der Bundesanstalt für Arbeit so genehmigt, um flexibel auf schlechtere Auftragslagen reagieren zu können und zu verhindern, dass Zeitarbeiter immer gleich raus geschmissen werden. Was die Entleiher daraus gemacht haben ist zwar wieder was ganz anderes (und nicht gesetzeskonform), aber grds. ist die Vorgehensweise wie vom FS beschrieben absolut zulässig.

Das mit den 2 Üstd pro Woche war mir unverständlich. Das höre ich zum ersten mal und habe es auch noch in keinem Gesetz gelesen.

Trinchen2001 
Fragesteller
 24.10.2011, 21:06
@ralosaviv

Mit den zwei Stunden, dass hab ich auch nicht verstanden. Generell laufen ja mit dem Tarifvertrag auf 35 STunden pro Woche 5 Überstunden auf (die meisten Entleihunternehmen arbeiten nunmal 40h) aber die nun neue Situation finde ich halt (besonderst wegen dem Anfahrtsweg) echt miserabel: 7,50 €/Std. keine volle Auszahlung und nur am schuften - sklavenarbeit ist da auch nicht besser