Arbeitslosengeld 1 nach Jobwechsel

2 Antworten

Wenn man aus betrieblichen Gründen gekündigt wird, dann bekommt man natürlich ALG, sofern man die Anwartschaftszeit erfüllt hat.

Da dieses hier der Fall ist, kannst Du auch ALG beantragen.

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Höhe und Berechnung Arbeitslosengeld I 1

Die Höhe des Arbeitslosengeldes richtet hauptsächlich nach dem vorherigen beitragspflichtigen Gehalt, der Lohnsteuerklasse und danach, ob ein Kind bei der Berechnung mit zu berücksichtigen ist. Daran orientiert sich die Berechnung eines täglichen Leistungssatzes, der monatlich ausbezahlt wird. Dabei wird jeder volle Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt. Um Ihren Anspruch auf das Arbeitslosengeld I zu ermitteln, können Sie unseren Arbeitslosengeld I Rechner verwenden

Bemessungszeitraum des Arbeitsentgelts

Die Höhe des Arbeitslosengelds stützt sich hauptsächlich auf das im letzten Jahr vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit (dem Bemessungszeitraum) erzielte Arbeitsentgelt. Für den Fall, dass in den Jahren vor dem Bemessungszeitraum das Arbeitsentgelt mehr als 10 Prozent höher war als im Bemessungszeitraum, kann auch ein längerer Bemessungszeitraum berücksichtigt werden. Die geschieht aber nur auf ausdrücklichen Antrag des Arbeitslosen. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Arbeitnehmer den Arbeitsplatz verliert und eine neue, schlechter bezahlte Arbeit annimmt, die er dann ebenfalls nach einem Jahr verliert. Der Bemessungszeitraum für das Arbeitslosengeld wäre hier nur das letzte Jahr, in dem er aber deutlich schlechter verdient hat. Hier kann er beantragen, dass das Einkommen der beiden letzten Jahre berücksichtigt wird.

Zusätzliche Leistungen bei niedrigem Arbeitslosengeld

In Fällen, in denen das Arbeitslosengeld nur sehr gering ausfallen würde, beispielsweise wegen eines niedrigen Entgelts im vorherigen Beschäftigungsverhältnis, kann unter Umständen auch zusätzlich Arbeitslosengeld II beantragen und beziehen.

http://www.bafoeg-aktuell.de/soziales/arbeitslosengeld/berechnung-und-hoehe.html

Das hat keinen Einfluss, solange die neue Stelle nicht von vorne herein befristet gewesen ist. Hat man ein unbefristetes Arbeitsverhältnis gehabt, wechselt in ein befristetes Arbeitsverhältnis und wird dann arbeitslos, dann wertet das die Agentur als eigenverschuldete Arbeitslosigkeit.

Allerdings geht das Arbeitsamt nicht nach dem, was in der Kündigung steht, sondern nach einem Fragebogen, der dem Arbeitgeber zugesendet wird bzw. manchmal auch der Arbeitssuchende seinem letzten Arbeitgeber vorlegen soll. Da gibt es Fälle, bei denen der Arbeitgeber dann nichts mehr von betriebsbedingter, sondern verhaltensbedingter Kündigung reinschreibt. Da versuchen dann die Arbeitsagenturen gerne, dass als Sperrgrund zu betrachten, auch wenn diesbezügliche Klagen vor dem Sozialgericht dann meist zu Gunsten des Arbeitslosen ausgehen.