Arbeitsamt betrogen. WG statt Beziehung angegeben. Welche Strafen drohen?

2 Antworten

Du schreibst: "In Wirklichkeit handelt es sich aber um eine Partnerschaft in der sich beide auch unterstützen und nicht um eine normale WG."

Das SGB II schreibt in § 7 Absatz 3: "(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten", hier also Person A,

"3. als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten (...)

c) eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen."

Wir müssen also unterscheiden zwischen

I) tatsächlich geflossener Unterstützung und

II) dem Willen, zu unterstützen.

Fall I) tritt ein, wenn Person A von Person B Geld erhält oder geldwerte Waren und Leistungen wie Essen, ein Auto geliehen, Urlaubseinladung und sonstige Geschenke.

Person A muss als Empfänger von ALG II/Hartz IV dann solche Einkünfte dem Jobcenter melden. Das steht u. a. in SGB I § 60 Mitwirkung und in SGB II § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen.

Und im Strafgesetzbuch (StGB) steht in § 263 Betrug:

"(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar."

Bei einem dringenden Tatverdacht könnte man also dem Jobcenter und der Polizei melden: "Person A hat von Person B 100,- Euro geschenkt bekommen/eine Reise nach Sardinien spendiert bekommen/einen Porsche zur Verfügung gestellt bekommen."

Fall II) tritt ein, Person A mit Person B nicht nur Tisch und Bett teilt, Flugzeug und Hotelzimmer, sondern auch den Willen, sich gegenseitig zu unterstützen.

Diesen Willen muss man nicht dem Jobcenter melden - im Gegensatz zu einer tatsächlichen Unterstützung. Der Leistungsträger muss laut Gesetz selbst entscheiden, ob ein solcher Wille vorhanden ist.

Dazu kann das Jobcenter ermitteln, wie die beiden Personen zusammenleben. Denn im Gesetz heißt es "so zusammenlebt, dass ..." dieser "Wille anzunehmen ist".

Und hier kommen Tisch und Bett wieder ins Spiel: Wenn das Jobcenter "nach verständiger Würdigung" zu dem Ergebnis kommen würde, dass A und B auch einen Einstehenswillen teilen, wenn sie Tisch und Bett teilen,

und A und B verschleiern deshalb die Tatsache, dass sie Tisch und Bett teilen, etwa indem sie "durch Vorspiegelung falscher ... Tatsachen einen Irrtum erregt" haben, etwa durch das Vorzeigen eines "potemkinschen Bettes",

dann könnte auch hier ein Betrug vorliegen. Nur: Wie will man Jobcenter und Polizei seinen Verdacht schildern, dass das zweite Bett gar nicht genutzt wird?

Mit Aussagen wie "Ich glaub, die schlafen da gar nicht drin!"? Hmm...

Gruß aus Berlin, Gerd

Danke das zeigt mir schon mal das es ja nicht so einfach ist dieses zu beweisen. 

Aber spinnen wir mal rum und es kann bewiesen werden. 

Welche Strafen drohen einem?

Vor allem welche Strafe bekommt Person B die nicht vom Amt abhängig ist?

GerdausBerlin  23.12.2015, 12:36

Oben habe ich ja schon das Strafgesetzbuch zitiert. Dort heißt es, Betrug "wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.". Bei Ersttätern in minderschweren Fällen sind Geldstrafen und Freiheitsstrafen auf Bewährung die übliche Praxis. Mehr dazu unter https://de.wikipedia.org/wiki/Strafzumessung\_%28Deutschland%29

Dabei ist auch entscheidend, wer alles und wie intensiv an einer Tat mitgewirkt hat (das kann auch der Partner ohne Leistung gewesen sein, oder der Nachbar oder die Oma ;-) - wenn denn die Polizei, dann die Staatsanwaltschaft und dann das Gericht tätig werden. Denn ein Verfahren kann auch eingestellt werden, etwa "mangels hinreichenden Tatverdachts" oder "aus Opportunitätsgründen", siehe https://de.wikipedia.org/wiki/Einstellung\_des\_Strafverfahrens\_%28Deutschland%29

Dann wäre noch der Schaden zu ersetzen, strafrechtlich, zivilrechtlich oder sozialrechtlich. Letzteres ist u. a. hier geregelt:

SGB II § 34a Ersatzansprüche für rechtswidrig erhaltene Leistungen - "(1) Zum Ersatz rechtswidrig erbrachter Leistungen nach diesem Buch ist verpflichtet, wer diese durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten an Dritte herbeigeführt hat. Der Ersatzanspruch umfasst auch die geleisteten Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung entsprechend § 335 Absatz 1, 2 und 5 des Dritten Buches. (...)"

Einschlägig hier dürften aber SGB X §§ 45 ff. sein:

§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

§ 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen
"(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.
(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend."

Bezieht man weiterhin ALG II, kann der Regelbedarf jeden Monat um 30 % gekürzt werden, bis der Schaden behoben ist. Siehe dazu SGB II § 43 Aufrechnung.

Gruß aus Berlin, Gerd