Arbeitgeber schreibt uns Urlaub Quartals mässig vor, ist das erlaubt?

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ist das erlaubt?

Vorab: grundsätzlich nein (doch das "aber" kommt später)!

Entscheidend ist zunächst einmal grundsätzlich der Urlaubswunsch des Arbeitnehmers. Das Bundesurlaubsgesetz BUrlG schreibt dazu zwingend in § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 1, Satz 1, 1. Halbsatz vor:

Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, [...].

Das heißt, dass der Arbeitgeber zwingend die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen muss und darüber nicht nach eigenem Belieben und willkürlich entscheiden darf. Denn der Arbeitgeber hat hier kein Direktionsrecht nach der Gewerbeordnung GewO § 106 "Weisungsrecht des Arbeitgebers", sondern er ist in der Urlaubsfrage Schuldner des Arbeitnehmers, der Ansprüche gegen den Arbeitgeber hat.

Nun jedoch das "Aber":

Zu dieser Verpflichtung des Arbeitgebers zur Erfüllung des Urlaubswunsches des Arbeitnehmers gibt es nämlich eine Einschränklung in Satz 1, 2. Halbsatz:

[...] es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange [...] entgegenstehen.

(Der weitere Hinderungsgrund, Urlaubswünsche aus sozialen Gründen bevorrechtigter Arbeitnehmer, interessiert in Deinem Fall nicht.)

Wenn also das Interesse des Arbeitnehmers nach Erfüllung seines Urlaubswunsches mögliche betriebliche Hinderungsgründe des Arbeitgebers überwiegt, darf er den Urlaub nicht verweigern (im Zweifelsfall muss darüber ein Arbeitsgericht entscheiden).

Sollte also ein Arbeitsaufkommen zu bestimmten Zeiten so "massiv" sein, dass die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers zwingend erbracht werden muss und seinem Urlaubswunsch entgegen steht, darf der Arbeitgeber den Urlaubswunsch verweigern.

Grundsätzlich gilt das nach Abs. 2 des genannten Paragraphen des BUrlG auch bezüglich eines zusammenhängend zu gewährenden Urlaubs; jedenfalls muss bei aufgespaltenen Urlauben zwingend ein Urlaubsteil mindestens 2 Wochen betragen (falls der Urlaubsanspruch insgesamt mehr als 12 Werktage/21 Wochen) beträgt - ohne Einschränkung.

Eine Selbstbeurlaubung des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber seinen Urlaubswunsch verweigert - selbst wenn dafür keine dringenden betrieblichen Gründen vorliegen -, ist absolut nicht erlaubt: dies führt zum Verlust des Entgeltanspruchs und kann unter Umständen eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

Wer sagt, das es nicht zulässig ist. Schau dir zum Beispiel die Lehrer an. Die können auch nur in den Ferien Urlaub machen. So wie ich sehe sind die Urlaubsmöglichkeiten in den Wintermonaten hoch, da die Baubranche kaum Aufträge hat. Jeder Chef einer Baufirma versucht doch in den wärmeren Monaten sein Team zusammen zu halten, damit alle Bauvorhaben zügig und planmäßig abgeschlossen werden können. Das würdest du als Chef genau so machen. 

Familiengerd  06.12.2015, 20:15

Wer sagt, das es nicht zulässig ist.

Das kommt darauf an, wie "dringend" die vom Arbeitgeber vorgebrachten Gründe für diese Urlaubsregelungen sind.

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber als "Schuldner" der Urlaubsansprüche des Arbeitnehmers dessen Wünsche zu berücksichtigen, wenn dem nicht die Gründe des Bundesurlaubsgesetzes BUrlG § 7 "Zeitpunkt, Übertragbarkeit und Abgeltung des Urlaubs" Abs. 1, Satz 1, 2. Halbsatz entgegen stehen (siehe meine eigene Antwort).

nein, das ist so nicht zulässig..