Anwaltskosten wegen Nebenkostenabrechnung

6 Antworten

Die Mahngebühr muss aufgeschlüsselt sein, d.h., es muss erkennbar sein, wofür 46,71 Euro bezahlt werden müssen. Und zwar nicht mit irgendwelchen kryptischen Kürzeln sondern im Klartext. Wenn das der Fall ist - ja, Du musst zahlen. Eine Mahnung muss nicht versandt werden. Das ist reine Kulanz des Gläubigers. Einzig der Anwalt muss seine Forderungen begründen.

XtraDry  21.07.2011, 07:21

Das ist falsch: a) ist der Fragesteller nicht der Auftraggeber des Anwalts und muss daher zunächst mal gar nichts zahlen und b) widerspricht die Beauftragung eines Analts mit einer einfachen Mahnung der Schadensminderungspflicht des Vermieters gegenüber dem Mieter...

Ihr zahlt die Mahngebühr. Vermieter darf über Anwalt ausstehenden Betrag eintreiben, auch ohne vorher Erinnerungen zu übersenden.

XtraDry  21.07.2011, 07:22

Vermieter darf über Anwalt ausstehenden Betrag eintreiben, auch ohne vorher Erinnerungen zu übersenden.

(gerichtlich) eintreiben ja, aber nicht einfach nur mahnen...

Meine Frage: Ist es rechtlich erlaubt, so kurz nach Fristende gleich einen Anwalt einzuschalten, ohne vorher nochmals zu mahnen oder Rücksprache zu halten?

Rechtlich zulässig ist das natürlich, die Vermieterin muss die Kosten dafür aber selbst tragen, denn es ist Ihr im Zuge der Schadensminderungspflicht gegenüber Euch durchaus zuzumuten, eine einfache Mahnung alleine ohne Hilfe aufzusetzen und zu verschicken. Wenn sie dies dennoch nicht kann oder will, ist das ihr Privatvergnügen und die Kosten dafür auch von ihr zu tragen...

Müssen wir die anwaltliche Mahngebühr wirklich zahlen?

Nein, mit der oben geschriebenen Argumentation müsst Ihr das nicht...

leider, ja

euer urlaub ist kein grund, euer versehen sowieso nicht

Nein, natürlich nicht, so jedenfalls der BGH. Diese AR halte ich für nicht ordnungsgemäß und sie sollte deshalb auch höflich aber bestimmt gerügt werden. Auch eine höhere Abschlagszahlung ist nicht fällig! Eine ordnungsgemäße AR muß die Gesamtkosten des Grundstücks (nicht nur die umlagefähigen!), den Anteil für die Mieter, seine Vorauszahlungen und den Verteilerschlüssel enthalten, so immer wieder und auch aktuell der BGH. Wenn es denn zwei Nachforderungen gibt, gibt es auch zwei Abrechnungen. Zwei Abrechnungen für eine Abrechnungsperiode wurden aber mietvertraglich sicherlich nicht vereinbart und sieht der Verordnungsgeber auch nicht vor. Der BGH hat zudem entsprechend ausgeurteilt. Viel Glück und weise das Ansinnen zurück. Prüfe zudem kritisch, ob es inhaltliche Fehler gibt. Meist werden in der Kostenstelle Hausmeister der Anteil für Kleinreparaturen sowie Mithilfe bei Umzügen/Verwaltung nicht erkennbar wieder herausgerechnet und in der Kostenstelle Beleuchtung auch andere Stromverbräuche (Klingelanlage, Rauchabzug, etc.) dem Mieter untergejubelt. Prüfe auch die Kostenstelle sonstige Kosten. Dort dürfen nur die Kosten verteilt werden, die mietvertragliche einzeln aufgeführt wurden. Die Kostenstelle ist kein Sammelbecken für irgendwas. Prüfe auch die Wirtschaftlichkeit. Besonders bei Bezug von GAS wird meist der teure Anbieter vor Ort genommen.