Anspruch auf Mutterschaftsgeld bei Krankschreibung und arbeitslos ohne Bezug von ALG I?

1 Antwort

Mutterschaftsgeld bekommst du nur, wenn du in einem sv-pflichtigen Arbeitsverhältnis stehst. Wenn du kein Krankengeld mehr bekommst und sonst kein Einkommen hast, musst du wohl AlG II beantragen. Frag beim Arbeitsamt nach, was dann zu tun ist.

Wieso hat dir dein Frauenarzt kein Beschäftigungsverbot ausgestellt? Dann hättest du nämlich bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses dein normales Gehalt weiterbekommen.

Der Bezug von Krankengeld fließt nicht in die Berechnung des Elterngeldes mit ein, da es kein Erwerbseinkommen ist. Da hast du leider eine falsche Info erhalten.

livingsunshine 
Fragesteller
 15.01.2017, 15:12

Hallo! Danke erst einmal für die Antwort, allerdings stimmt sie nicht ganz. Ich habe noch einmal wegen Elterngeld und Krankengeld nachgeschaut und auf Elterngeld.net folgenden Satz gefunden: "Wurde Krankengeld im Bemessungszeitraum auf Grund einer ärztlich attestierten schwangerschaftsbedingten Erkrankung bezogen, können die hiervon betroffenen Monate auf Antrag ausgeklammert und weiter in die Vergangenheit verlagert werden." - und genau der trifft ja auf mich zu. Dann zum Mutterschaftsgeld: das erhält man auch, wenn man Arbeitslosengeld erhält. Allerdings erhält man dann maximal den Satz von 13 € am Tag. Stünde ich in einem Arbeitsverhältnis, dann muss oder kann (da bin ich mir grad nicht sicher, das hatte mich nie interessiert) der Arbeitgeber noch einen Zuschuss zahlen, wenn die 13 € nicht ausreichen, um das vorherige Nettogehalt zu erreichen. ALG II käme für mich nicht in Frage, wenn dann ALG I, hab definitiv lange genug gearbeitet ;) Ich hatte für Elterngeld schon alles mit Arbeitsamt und Krankenkasse abgeklärt. Krankschreibung war da eigtl die beste Alternative, das hatte sich so im Telefonat mit der Frau von der Krankenkasse gezeigt. BV wäre das schlechteste gewesen, denn dann hätte ich weder Anspruch auf ALG noch auf Krankengeld nach dem Ende meines Arbeitsverhältnisses, da ich weder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stünde, noch krank wäre. Mein Gyn hatte es mir auch gar nicht angeboten, warum, weiß ich nicht, aber ich hätte es ja ohnehin nicht so gewollt aus oben genannten Gründen. Allerdings ist mir eben beim Suchen nach der Regelung mit schwangerschaftsbedingten Krankmeldung etwas anderes ins Auge gesprungen: "Das Mutterschaftsgeld Frauen, die in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert oder freiwillig mit Anspruch auf Krankengeld versichert sind, erhalten während der gesetzlichen Schutzfristen vor und nach der Geburt eines Kindes das sog. Mutterschaftsgeld. Dieses beträgt i.d.R. 13 € pro Kalendertag." Da ich ja durch die Fortzahlung des Krankengeldes auch weiterhin krankenversichert bin, springt mein Krankengeldanspruch vermutlich automatisch auf Mutterschaftsgeld um. Ich frag aber morgen noch mal bei der Krankenkasse nach. :)

livingsunshine 
Fragesteller
 16.01.2017, 09:40

So, inzwischen habe ich das Telefonat mit der Krankenkasse hinter mir und es hat sich herausgestellt, dass die Krankenkasse tatsächlich das Mutterschaftsgeld in meinem Fall dann zahlt und zwar in Höhe des Krankengeldes (das definitiv höher als die 13 € am Tag bzw. hochgerechnet 400 € im Monat ist - zum Glück, denn davon hätte ich sonst definitiv nicht leben können ...). Voraussetzung ist natürlich, dass ich bis zum Mutterschutz dann lückenlos krankgeschrieben bin und die Krankmeldungen brav einreiche bei der Krankenkasse, aber das sollte ja kein Problem sein.

livingsunshine 
Fragesteller
 16.01.2017, 09:45

Ach so und noch mal kurz zum BV, was ich ganz vergessen hatte: bei einem BV hätte ich nicht nur nach Ende des Arbeitsvertrages keinen Anspruch auf ALG und keinen Anspruch auf Krankengeld, ich hätte auch noch meine Krankenkasse irgendwie dann selbst finanzieren müssen (Vorschlag war damals für solch einen Fall, dass ich mich bei meinem Mann mit familienversichern lasse, was sich aber nicht gelohnt hätte, weil er sich jetzt in seinem Referendariat privat versichern ließ). Also BV mag toll sein, wenn man bis zum Mutterschutz in einem Arbeitsverhältnis steht, aber nicht, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem Mutterschutz endet, denn dann fällt man in eine sehr unangenehme Lücke.