Anrechnung Betriebskostenguthaben auf ALG 2?
Mein Mann ist EU-Rentner, daher wird seine Rente nur fiktiv auf mein ALG 2 angerechnet. Das bedeutet ganz genau: sein Regelsatz plus seinen Mietanteil werden mit der Rente verrechnet und nur der übersteigende Anteil (momentan ca. 75 Euro) werden als Überschuss auf meinen Regelsatz plus meinen Mietanteil angerechnet. Ich bekomme daher vom Jobcenter nur meinen Anteil Regelsatz und meinen !! Mietanteil ausgezahlt. Nicht seinen Mietanteil. Wir hatten die letzten beiden Jahre Guthaben in der Betriebskostenabrechnung und es wird dieses Jahr auch wieder so sein. Das Jobcenter teilt das Guthaben auf und rechnet es jeweils bei jedem als Einkommen an. Jetzt meine Frage, ob das für meinen Mann so rechtens ist. Meine Meinung dazu ist, das Jobcenter trägt den Mietanteil meines Mannes nicht und so dürfte sein Guthabenanteil auch nicht als Einkommen bei ihm berücksichtigt werden. Hinzu kommt, dass ich mich belesen habe: "Bis zu diesem Zeitpunkt handelt es sich bei den Vorauszahlungen hingegen um aufgrund des Mietvertrags geschuldete Leistungen, die durch die Zahlungen jeweils erfüllt wurden. " Vorauszahlungen, die mein Mann selbsttätig geleistet hat und wo kein einziger Euro dazu vom Jobcenter getragen wurde. Weiterhin hab ich gelesen: " Wenn das Jobcenter nur einen Teil der Mietkosten trägt, dann steht in diesen Fällen steht das Betriebskostenguthaben dem Hartz 4 Empfänger zu und nicht dem Jobcenter." Was ist nun richtig? Kann ich Widerspruch einlegen, für den Fall dass es wieder angerechnet wird?
3 Antworten
Deinen Widerspruch kannst du dir sparen,ist zumindest meine Meinung !
Auch wenn dein Mann selber keine Leistungen bezieht bildet ihr eine BG - ( Bedarfsgemeinschaft ) und in dieser wird wie du schon selber geschrieben hast nicht mehr benötigtes Einkommen auf den Bedarf des anderen angerechnet.
Das Guthaben was die KDU - Kosten der Unterkunft und Heizung ( Warmmiete ) betrifft wird auf 2 Personen aufgeteilt,weil dein Mann eben keine Leistungen vom Jobcenter bekommt.
Deine 50 % werden mindernd auf deinen KDU - Kopfanteil angerechnet,also auf die 50 % der Warmmiete und da dein Mann durch diese 50 % Guthaben dann einen weiteren Überschuss hat,den er zur eigenen Bedarfsdeckung nicht mehr benötigt,wird auch dieser Teil mindernd auf deinen KDU - Bedarf angerechnet.
Das dein Mann seinen KDU - Kopfanteil selber zahlt ist hier völlig irrelevant.
Dies würde nur eine Rolle spielen wenn eure KDU - nicht als angemessen gelten würde und ihr aus eurem Einkommen bzw.Regelleistungen den Differenzbetrag selber zuzahlen würdet.
Dann würde diese eigene Zuzahlung auch wieder durch 2 Personen geteilt und diese 50 % könnte dann jeder von euch von einer evtl.Gutschrift erst einmal abziehen,bevor dann ein evtl.Restbetrag mindernd auf die KDU - angerechnet werden dürfte.
Eure Situation kannst du mit einem Single oder einer Familie vergleichen die eigenes Einkommen hat und dadurch ggf.nur 2/3 der KDU - gezahlt bekommt,also 1/3 aus eigener Tasche zahlt.
Wenn die KDU - da angemessen ist und der Bedarf nach dem erzielten Einkommen ermittelt wurde,dann können hier bei einer Gutschrift die die KDU - betrifft auch nicht erst einmal die 1/3 mal in der Regel 12 Monate abgezogen werden,bevor dann ein evtl.noch vorhandenes Guthaben mindernd auf die KDU - angerechnet werden dürfte.
Denn das Jobcenter würde hier von einer evtl.Nachzahlung ja auch 100 % übernehmen und nicht nur 2/3 weil es nur 2/3 der KDU - gezahlt hat.
Das Guthaben selber ist Vermögen, und kein Einkommen. Eine Erhöhung des Guthabens, auch vom Ehepartner, ist meines Erachtens von der Tendenz her anrechenbares Einkommen der Bedarfsgemeinschaft.
So, jetzt kommen die ganzen Probleme. Wie genau, und wann ist es zu dieser Erhöhung gekommen; wie ist das vorherige Guthaben verrechnet worden, sind die Vorauszahlungen des Partners auch richtig und gänzlich als Ausgaben der Bedarfsgemeinschaft erfasst worden. Eventuell handelt es sich nicht um anrechenbares Einkommen, sondern um selber angespartes Vermögen unterhalb des Vermögensfreibetrages. Eventuell ist es auch nicht eindeutig zu klären.
Es ist aber möglich, dass der Bescheid zumindestens formal unzulässig ist, weil Verrechnung, Aufhebung, Erstattung und ähnliches zu unbestimmt sind. Bei den Bescheiden , die ich kenne, ist das zumindestens regelmäßig so. Dass heisst, man sieht zugeflossene Gelder ganz gerne als anrechenbares Einkommen an, ohne zu prüfen, ob es sich tatsächlich um anrechenbares Einkommen handelt; bzw. sind die externen Abrechnungen sehr intransparent gestaltet, so dass sie ohne Kenntniss der internen EDV Protokolle, wo alles genauer aufgeschlüsselt ist, nicht exakt überprüft werden können
Man kann jetzt natürlich Widerspruch einlegen. Dann muss das Amt vorrechnen. Das wird denen eventuell Schwierigkeiten bereiten, und die werden sich mit allerlei Ausreden und nicht anwendbaren Paragrafen versuchen über die Runden zu retten. Dagegen kann man dann klagen. Wenn der Richter die Klage annimmt, haben die beim Amt ein Problem, alleine schon vom Zeitaufwand.
Ich würde es nicht unbedingt empfehlen. Solange das Geld ungefähr stimmt, es sich nicht um größere Beträge handelt, und nicht ziemlich eindeutig rechtswidrig gehandelt wurde, würde ich keine schlafenden Hunde wecken.
Ihr seid eine Bedarfsgemeinschaft, das Gesamteinkommen zählt.