Als minderjährigen Anwalt beauftragen?

11 Antworten

Die Geschäftsfähigkeit des Minderjährigen erstreckt sich auf die Prozessfähigkeit. Der Minderjährige kann dann klagen, einen Anwalt beauftragen und auch bevollmächtigen.

Quelle: Rechtsanwalt Martin Kull studierte Rechtswissenschaft in Tübingen und Heidelberg (Wahlstation: Anwaltskanzlei in Washington D.C. (USA)). Er ist Gründer und Geschäftsführer des Standortes Baden-Baden. Gernsbacher Str. 23 76530 Baden-Baden

Entscheidend ist also die Prozessfähigkeit.

Und ab dem 14. Lebensjahr bist du z.B. Prozessfähig in folgenden Bereichen:

Eigene Entscheidung über Namensänderung (§§ 1617a - 1618, 1757 BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB)

Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 159 FamFG)

Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB)

Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§§ 1746, § 1762 BGB)

Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen § 167 Abs. 3 FamFG)

Widerspruch gegen Organentnahme nach Tod (§ 2 Abs. 2 TPG)

Dies sind nur wenige Beispiele. Es gibt noch eine ganze Reihe mehr an Beispielen.

Das es in deinem Fall gegen deine Eltern geht, wird das Familiengericht zuständig sein. Und in diesem Fall bist du Prozessfähig.

Bereits ab dem 12. Lebensjahr bist du in Fragen der Religionsgemeinschaft Prozessfähig. Ein Wechsel der Religion ist den Eltern dann gegen den Willen des Kindes nicht mehr möglich.

Ebeso gibt es weitere Möglichkeiten die eine Prozessfähigkeit von Kindern und jungen Menschen unter der Grenze der Volljährigkeit mit 18 Jahren ermöglichen.

Ich würde Dir vorschlagen, einfach einmal bei einem Anwalt, der auf Familiensachen spezialisiert ist anzurufen. Der wird nämlich auf jeden Fall in der Lage sein, die an deinem Wohnort geltenden Reglungen zu sagen.

Warum ich es am Wohnort festmache? Weil jedes Jugendamt anders "tickt" und die Anwälte das kennen. Weil jedes Amtsgericht andere Regeln für zum Beispiel Beratungsbeihilfe und Prozesskostenhilfe (die heißt mittlerweile anders, ich weiß nur nicht mehr wie) hat, und, und, und...

Trau Dich einfach da anzurufen, es wird Dir sicherlich geholfen.

Vorbehaltlich dass meine Kenntnisse dafür ausreichend sind, muss erst ein Vormundschaftsgericht tätig werden, ehe wer auch immer gegen Deine Eltern tätig werden dürfte bzw. könnte. Würde es sich jedoch um eine Straftat handeln, wäre bereits eine Anzeige bei der Polizei bzw. der Staatsanwaltschaft möglich.

Es kommt darauf an, WARUM gegen die Eltern geklagt werden soll. Erster Ansprechpartner in allen Fällen ist das Jugendamt. Hält dieses die Rechte der Kinder als soweit verletzt, daß ein gerichtliches Vorgehen gegen die Eltern geboten erscheint, müßte zunächst das Familiengericht einen entsprechenden Beschluß fassen, bevor das Kind (bzw. dann dessen bestellter "Verfahrenspfleger") was ausrichten kann.

Mit der Unterschrift eines Erziehungsberechtigten Elternteil ist das ohne Problemlos möglich. Bei eine Strafverfahren kannst Du auch ohne Zustimmung der Eltern einen Pflichtverteidiger beantragen. Da man wie in Deine Fall dass es um eine Erziehungssache od. Aufenthaltrecht geht ist es ab 14 bedingt möglich einenAnwalt selbst zu beauftragen , Du solltest zum Rechtspfleger des Amtsgerichtes gehen und Dir einen sog. Beratungshilfeschein holen. Mit diesenerhältst Du dann eine Rechtsauskunft od. ein Außergerichtliches Schreiben von einem Anwalt an die Gegenseite . PKH erhält man nur wenn der Fall schon vor Gericht ist und muß bei dem Gericht beantragt werden , sowie die Beiordnung eine Anwaltes wenn es das Gericht für Erforderlich hält od. Anwaltszwang besteht