Als Beamtin einmalig kellnern, Nebentätigkeit zwingend anzeigen?

5 Antworten

Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

Ja, wenn DU dafür Geld bekommst, musst Du es anzeigen. Du hast eine Vereinbarung gegenüber deinem Diestherrn (Finanzminister) unterschrieben.

Es dürfte, wenn es eine einmalige Sache ist, reichen, wenn Du deinem Vorgesetzten im Personalbüro mitteilst, dass DU einmalig ein wenig Geld bekommen wirst, Wäre es ein regelmäiges Einkommen, so wäre es meldepflichtig.

Bei einem einmaligen Einsatz werden die wohl beide Augen zudrücken.

Anzeigen immer. Aber eine einmalie Tätigkeit kann Dir nicht verwehrt werden. es geht dabei ja nicht um das Geld, sondern ob die einmalige Tätigkeit dich in Deinen Pflichten als Beamtin beeinträchtigen würde. Das wäre auf jeden Fall anzunehmen, wenn Du regelmäßig kellnern würdest und so deine Einsatzfähigkeit für die Tätigkeit als Zollbeamtin "schwächen" würdest.

Zunächst ist zu klären, ob es sich hier um eine Nebentätigkeit handelt. Eine tatsächlich EINMALIGE Tätigkeit ist keine Nebentätigkeit im Sinne des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts. Sie ist vielmehr der Freizeitgestaltung zuzurechnen (analog Haushaltsführung, Nachbarschaftshilfe etc.). Es kommt dabei nicht darauf an, ob ein Entgelt gezahlt wird!

ABER: Natürlich ist mit kritischen Nachfragen und "Verdächtigungen" zu rechnen, wenn diese einmalige Tätigkeit bemerkt wird. Denn es ist ihr ja nicht anzusehen, dass sie nur einmal übernommen wurde. Deshalb empfiehlt es sich dringend, hier mit offenen Karten gegenüber dem Vorgesetzten zu spielen und diesen vorher darüber zu informieren.

Als Beamtin musst Du dem Dienstherrn jede Nebentätigkeit anzeigen. Das reicht auch mündlich. Er muss es genehmigen. Bitte beachte das Zollbeamte eine besondere Aufgabe haben. Die Tätigkeit darf in keiner Weise die Aufgabe berühren.

Also zwingend vom Dienstherrn das Einverständnis holen.

mfg

Beaal  16.02.2016, 00:56

Schriftformerfordernis im Nebentätigkeitsrecht:

§ 99 Abs. 5 Bundesbeamtengesetz (BBG) "Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich anzuzeigen."

Für nicht genehmigungspflichtige NT gilt:

§ 100 Abs. 2 BBG: "Tätigkeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und 3 sowie eine Tätigkeit in Selbsthilfeeinrichtungen nach Absatz 1 Nr. 4 sind der Dienstbehörde schriftlich vor ihrer Aufnahme anzuzeigen, wenn für sie ein Entgelt oder ein geldwerter Vorteil geleistet wird. ... Jede Änderung ist unverzüglich schriftlich mitzuteilen."

Weiter ist geregelt:

§ 101 Abs. 1 BBG: "Nebentätigkeiten dürfen nur außerhalb der Arbeitszeit ausgeübt werden,... Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im öffentlichen Interesse, auf schriftlichen Antrag zugelassen werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen und die versäumte Arbeitszeit nachgeleistet wird."

§ 105 Abs. 1 BBG: Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, ... haben eine Erwerbstätigkeit ... vor ihrer Aufnahme schriftlich anzuzeigen." 

Ergänzend wird - obwohl es ableitbar ist - in Nebentätigkeitsverordnungen auch ausdrücklich geregelt, dass der Antrag auf Genehmigung einer NT schriftlich zu stellen ist.

Wenn es während der Freizeit ist und einmalig dann muss doch nichts sagen?

crazyrat  11.08.2011, 11:26

Doch, muss sie leider, da sie im Staatsdienst ist.

user735  11.08.2011, 11:35
@crazyrat

ja, aber auch bei anderer Arbeit. Im Staatsdienst ist es aber vorgeschrieben. Gab trotzdem nen DH oben, weil richtig.

crazyrat  11.08.2011, 12:09
@user735

Danke, bin übrigens auch im Dienste des Staates tätig.