Alkohol mit 16 an 15 Jährige weitergeben.

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Der angeführte Passus aus § 28 bzgl. der Ordnungswidrigkeit bezieht sich ausschließlich auf volljährige Personen und nicht auf Minderjährige.

Wenn ein Minderjähriger einem anderen Minderjährigen Alkohol abgibt, handelt er nicht ordnungswidrig und könnte daher auch nicht mit einem Ordnungsgeld/Geldbuße belangt werden; das befreit den abgebenden Minderjährigen aber nicht von der Haftung bei z. B. gesundheitlichen Schäden, die dem anderen durch den Alkoholkonsum entstehen könnten.

fifo97 
Fragesteller
 21.10.2013, 18:38

Vielen Dank endlich jemand der sich auch mit §28 befasst und Belege liefert.

DerSchopenhauer  21.10.2013, 18:42
@fifo97

Das heißt natürlich nicht, daß die Abgabe an unter 16-jährige erlaubt ist - es ist nur eben keine Ordnungswidrigkeit...

fifo97 
Fragesteller
 21.10.2013, 18:56
@DerSchopenhauer

Was würde das für mich bedeuten? Konsequenzen hätte es aber jedenfalls nicht oder?

DerSchopenhauer  21.10.2013, 18:57
@fifo97

Die Abgabe selbst: keine (straf- oder ordnungs-) rechtlichen Folgen - bei gesundheitlichen Schäden jedoch strafrechtliche Folgen wegen Körperverletzung und zivilrechtliche Ansprüche des anderen...

fifo97 
Fragesteller
 21.10.2013, 19:02
@DerSchopenhauer

Ok vielen Dank! Sie werden sich als Ratgeberheld ja damit auskennen! ;)

uncutparadise  22.10.2013, 10:01

Es ist sogar noch spezieller. Es sind nicht grundsätzlich Erwachsene. Im § 28 heißte es:

  • (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig...
  • (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Anbieter vorsätzlich oder fahrlässig
  • (3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
  • (4) Ordnungswidrig handelt, wer als Person über 18 Jahren ein Verhalten eines Kindes oder einer jugendlichen Person herbeiführt oder fördert

:-)

fifo97 
Fragesteller
 22.10.2013, 19:04
@uncutparadise

aber ich bin doch kein gewerbetreibender etc oder?

DerSchopenhauer  22.10.2013, 21:43
@fifo97

Das bist Du nicht...Du gehörst in keine der oben genannten Kategorien...

kodi1123  22.10.2013, 23:44

Der angeführte Passus aus § 28 bzgl. der Ordnungswidrigkeit bezieht sich ausschließlich auf volljährige Personen und nicht auf Minderjährige.

Quelle?

uncutparadise  22.10.2013, 23:58
@kodi1123

Der angeführte Passus aus § 28 bzgl. der Ordnungswidrigkeit bezieht sich ausschließlich auf volljährige Personen und nicht auf Minderjährige.

Reicht das als Quelle ??? Also manchmal...

Ein echter Freund gibt einem Kind keinen Alkohol, egal, wie alt er ist!!!!

fifo97 
Fragesteller
 21.10.2013, 19:04

Jugendlichem mit sehr geringem Altersunterschied wenn ich korrigieren darf ;)

ErnstWilkinson  29.10.2013, 08:06
@fifo97

...genau...zwei Kinder!!!!

Ja, du handelst illegal und da du mit 16 schon strafmündig bist, kannst du dafür bestraft werden. Das ist genau so illegal, als wenn du Drogen verkaufst. Das kann Jugendarrest geben. Die Eltern des betreffenden Jugendlichen könnten dich anzeigen und dann wird es eng!

Haglaz  21.10.2013, 18:42

Oh gute Güte, und das alles wegen einer Ordnungswidrigkeit?

uncutparadise  22.10.2013, 10:03

Das ist genau so illegal, als wenn du Drogen verkaufst.

bitte ???

Das kann Jugendarrest geben.

wo bitte steht in § 28 JuSchG etwas von Jugendarrest

Leute, bleibt mal auf dem Teppich und informiert Euch über die Gesetze, wenn ihr hier sowas behauptet !

Kurz und knapp nein darfst du nicht und da du über 14 bist, bist du auch Haftbar

kevin1905  21.10.2013, 18:22

haftbar i.s.d. BGB ist man oft schon mit 7 (eingeschränkte Geschäftsfähigkeit). Mit 18 dann vollends.

Was du meinst ist strafmündig.

Natürlich ist das - in geringerem Umfang auch für Jugendliche - strafbar! Denn du umgehst damit vorsätzlich die Gesetzesvorschrift, dass unter 16 Jahren der Genuss von jeder Alkohol verboten ist. Gilt so auch für die Zigaretten-Weitergabe!