AG schenkt Notebook an AN - Lohnsteuer und Sozialversicherung

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Vom Fragesteller als hilfreich ausgezeichnet

§ 3 Nr. 45: steuerfrei sind

"die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör, aus zur privaten Nutzung überlassenen System- und Anwendungsprogrammen, die der Arbeitgeber auch in seinem Betrieb einsetzt, und aus den im Zusammenhang mit diesen Zuwendungen erbrachten Dienstleistungen."

Voraussetzung ist, daß dem Arbeitgeber die Geräte zivilrechtlich gehören.

Die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 45 EStG umfasst nicht die schenkweise oder verbilligte Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten.

Dazu wurde ergänzend der § 40 (2) Nr. 5 geschaffen:

Der Begriff "übereignen", der in der Lohnsteuerpauschalierungsvorschrift § 40 (2) Nr. 5 verwendet wird, bedeutet einen Eigentumswechsel.

Im Gegensatz zur Regelung der Steuerfreiheit gem. § 3 Nr. 45 gibt es bei der Lohnsteuerpauschalierung keine Beschränkung auf betrieblich genutzte Geräte.

Daher umfaßt der § 40 (2) Nr. 5 generell auch die Schenkung von Datenverarbeitungsgeräten die nicht vorher betrieblich genutzt worden sind.

Der Steuerberater liegt hier mit seiner Einschätzung nicht richtig.

zoke17 
Fragesteller
 04.05.2015, 11:16

Vielen Dank für die ausführliche Antwort.

So in der Art und Weise habe ich den Fall für mich auch gelöst. Aber unser Steuerberater wollte sich damit nicht anfreunden. ;-)

Mal sehen ob ich ihn mit konkreten Gesetzeszitaten überzeugen kann.

Unser Steuerberater hat etwas erzählt, dass im Anwendungserlaß (oder ähnlichem) die Schenkung wieder ausgenommen wird. Kann das sein?

DerSchopenhauer  05.05.2015, 07:09
@zoke17

In den Lohnsteuerrichtlinien zu § 40 (2) Nr. 5 (= R 40.2) ist kein Ausschluß bei einer Schenkung erwähnt.

Der von dir aufgeschriebene Weg ist absolut korrekt, vorausgesetzt, der Laptop wird zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geschenkt, es sich also nicht um eine Gehaltsumwandlung handelt. Dann wird der Wert des Computers mit 25% pauschaliert, das löst, wie du korrekt geschrieben hast, Beitragsfreiheit in der SV aus.

Hat dein StB seine andere Meinung begründet? Würde mich sehr interessieren...

zoke17 
Fragesteller
 04.05.2015, 11:13

Unser Steuerberater ist der Meinung, dass in den Kommentaren zum Anwendungserlaß (oder so ähnlich) zum § 40 (2) Nr. 5 EStG etwas steht, dass bei einer reinen Schenkung diese Vorschrift nicht greift und dann doch wieder SV-Pflicht besteht

Spezialmann  04.05.2015, 11:32
@zoke17

Das höre ich das erste Mal, in meinen Quellen habe ich auch nix entsprechendes gefunden. Im Gesetz steht ja eindeutig, dass bei einer unentgeltlichen Überlassung die Pauschalierung möglich ist, das ist eindeutig. Und Pauschalierung bedeutet SV-Freiheit.

Ich habe eine Lohnsteuer-Durchführungsverordnung gefunden, die den § 40 (2) Nr. 5 EStG sogar noch weiter auslegt. Selbst, wenn ausschließlich Software überlassen wird, ist eine Pauschalierung möglich, ebenso kann eine Beteiligung des Arbeitgebers an den privaten Internetkosten des Arbeitnehmers pauschaliert werden.

zoke17 
Fragesteller
 04.05.2015, 11:55
@Spezialmann

Kannst du mir die genaue Fundstelle geben? Ich konnte in den LSt-DV so auf die schnelle nix finden.

Spezialmann  04.05.2015, 14:29
@zoke17

LSt-DV zu § 40 EStG, R 40.2 Personalcomputer und Internet

Unser Steuerberater sieht das leider anders als ich.

Mit Recht.

Aber ich möchte ihn gerne von meiner Version überzeugen

Wozu beauftragst Du einen StB, wenn Du ihm nicht glaubst?

zoke17 
Fragesteller
 30.04.2015, 15:52

Wir haben den Steuerberater nicht extra beauftragt dafür. Ich habe unseren Steuerberater einfach mal gefragt wie er das sieht.

Wie sieht denn deine Lösung für den Fall aus?

Spezialmann  30.04.2015, 16:39

FordPerfect, Begründung, warum der StB im Recht sein soll? Tatsächlich liegt er nämlich falsch, der aufgezeigte Weg ist absolut korrekt.

FordPrefect  30.04.2015, 16:52
@Spezialmann

Der Meinung bin ich nicht. Denn Sachzuwendungen an die eigenen MA werden gerade nicht nach § 37b Abs. 1 EStG behandelt, sondern nach § 37b Abs. 2.

Zitat:

"Da für die eigenen Mitarbeiter des die Sachzuwendung gewährenden Unternehmens die Pauschalversteuerung allerdings nur nach § 37b Abs. 2 EStG zum Zuge kommen kann, sind diese beitragspflichtig."

(Zitat Ende)

Quelle: https://www.haufe.de/personal/personal-office-premium/pauschalbesteuerung-von-sachzuwendungen-sozialversicherung_idesk_PI10413_HI1754933.html

Ergo hat m.E. der StB zumindest hinsichtlich der nicht gegebenen SV-Freiheit Recht - oder?

Spezialmann  30.04.2015, 17:56
@FordPrefect

Im vorliegenden Fall handelt es sich aber weder um einen Fall des §37b (1) EStG, noch um §37b (2) EStG, sondern in der Tat um einen Fall des § 40 (2) Nr. 5 EStG, denn dort ist die verbilligte oder kostenlose Überlassung von Computern geregelt. Und dann gilt das, was in dem von dir geposteten Link steht:

"Ebenfalls kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt sind nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 SvEV bestimmte sonstige, in § 40 Abs. 2 und § 40b EStG definierte Bezüge, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer für diese Bezüge nach einem Pauschsteuersatz erheben kann."

FordPrefect  30.04.2015, 18:36
@Spezialmann

Stimmt! Wieder was gelernt - Dankeschön!