Aerox Polizeikontrolle?

4 Antworten

mir fällt da noch was ein, Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis, mind. den A1 ist da Pflicht. Das geht vor Gericht und dauert. Solange du deine Prüfbescheinigung hast, kannst auch fahren. Was geschieht steht zum Schluss im Urteil.

Fahren ohne BE ist eine Ordnungswidrigkeit, dafür gibts keine Strafanzeige. Man hätte hier das Fahren ohne Fahrerlaubnis zur Anzeige gebracht. Und auch sonst ergibt die Geschichte wenig Sinn. Der erste April war gestern.

NerieHD 
Fragesteller
 02.04.2018, 19:31

Wieso ergibt sie wenig Sinn das ist echt so passiert

Hallo NerieHD,

mit der "Ausbildungs- und Prüfbescheinigung für Mofas und zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 25 km/h" darfst Du nur Fahrzeuge führen die bauartbedingt max. 25 km/h erreichen. Nach gängiger Rechtsprechung sind hier 20 % = 5 km/h Überschreitung zu tolerieren, wenn keine Veränderungen am Fahrzeug vorgenommen worden sind.

Bauartbedingt bedeutet, die Messung ergibt:

  • auf gerader Strecke und
  • ohne Wind

25 km/h, wobei wie gesagt bei einem unveränderten Fahrzeug bis zu 30 km/h nicht zu beanstanden sind. Wie schnell das Fahrzeug bergab oder mit Wind läuft ist irrelevant.

Zu beachten ist dabei, dass nicht das zählt, was das Tacho anzeigt, sondern die tatsächlich gemessene Geschwindigkeit.

Von der gemessenen Geschwindigkeit sind wiederum je nach Messverfahren mindestens 3 km/h bis ca. 10 % an Messtoleranz abzuziehen, da unter Umständen auch ein Messergebnis etwas höher ausfallen kann. Diese mögliche Fehlerquote wird durch diese Toleranz gleich mit berücksichtigt.

Ergibt das Messergebnis nach Abzug der Toleranz, dass

  • ein unverändertes Fahrzeug bauartbedingt schneller als 30 km/h oder
  • ein verändertes Fahrzeug bauartbedingt schneller als 25 km/h

läuft, leitet die Polizei gegen Dich ein Strafverfahren nach folgender Rechtsgrundlage ein:

§ 21 StVG - Fahren ohne Fahrerlaubnis
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
  1. ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
  2. als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

Zudem könnte und wird auch die Polizei aller Wahrscheinlichkeit den Roller zur Beweissicherung sicherstellen und einem Gutachter zur Feststellung über Veränderungen am Fahrzeug und welche Geschwindigkeit das Fahrzeug nun erreicht, beauftragen. Die Kosten für die Sicherstellung, Transport und Begutachtung müsstest Du zahlen.

Zu den Ermittlungen der Polizei gehört es auch noch einmal, dass Du Dich zur Sache äußern kannst. Diesbezüglich wird man Dich und (insofern Du noch keine 18 bist) Deine Eltern zur Vernehmung vorladen. Aber weder ist diese Vorladung bindend, noch musst Du Dich zur Sache äußern. Es ist bloß ein gesetzlich vorgeschriebenes Recht, dass sich der Beschuldigte zum Tatvorwurf einlassen kann.

Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen, wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft übersand.

Die Staatsanwaltschaft liest sich dann  die Ermittlungsakte samt Deiner Einlassung durch und entscheidet dann,

  • ob sie das Verfahren gem. § 153 StPO wegen Geringfügigkeit einstellt oder
  • ob sie das Verfahren gem. § 153a StPO gegen Auflagen einstellt oder
  • ob sie eine Hauptverhandlung für erforderlich hält und Du Dich vor einem Richter verantworten musst

Solltest Du wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt werden, ist eine Verurteilung weder zu der im § 21 StVG angeführten

  • Geldstrafe, noch zu der
  • Freiheitstrafe

möglich, wenn Du noch nach Jugendstrafrecht zu verurteilen bist und somit fast hundertprozentig nur eine 

  •  Erziehungsmaßregel, die meist in Form einer Arbeitsauflage verhängt wird

erhalten wirst. Die Verurteilung steht später auch nicht im Führungszeugnis drin.

Das Du im Falle einer Verurteilung (wie hier immer gerne andere User anführen) auch mit einer Sperre belegt wirst halte ich für äußerst unwahrscheinlich, denn eine Sperre ist wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis weder vorgeschrieben, noch wird sie in der Regel verhängt.

So gesehen kommst Du selbst wenn das Verfahren nicht eingestellt wird, noch relativ glimpflich davon.

Möglich ist aber, dass auch gegen den Halter der Mofa ein Strafverfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zukommt, denn strafbar macht sich nicht nur der Fahrer, sondern auch der Halter, wenn er die Fahrt anordnet oder zulässt.

Aber in der Regel wird das Verfahren gegen den Halter eingestellt, wenn dieser vom Tuning nichts wusste

Hier schreiben auch immer gerne User, dass der Versicherungsschutz durch das Frisieren erlöscht. Auch das ist nicht richtig.

Das Fahrzeug ist nach wie vor versichert, so dass auch kein Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz vorliegt.

Kommt es allerdings zu einem von Dir verschuldeten Unfall, kann Dich die Versicherung aufgrund der fehlenden Fahrerlaubnis bis zu 5.000 Euro in Regress nehmen. 

Schöne Grüße
TheGrow

Hallo NerieHD,

durch dein Verhalten hast du mehrere Straftaten tangiert. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz und je nachdem wie dein Roller verändert wurde auch gegen das Kraftfahrzeugsteuergesetz.

Da du keine gültige Fahrerlaubnis besitzt, sondern nur eine Prüfbescheinigung, darfst du weiter Mofa fahren. Zumindest dann wenn der ursprüngliche Zustand des Kraftfahrzeuges wieder hergestellt ist.

Die Strafbemessung obliegt dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft. Sollte es sich um deine ersten Straftaten handeln, kannst du auf Milde hoffen. Zumindest dann wenn du glaubhafte Reue zeigst.

Grüße

migebuff  02.04.2018, 17:10
Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz

Dazu steht nichts in der Fragestellung - wie kommst du darauf, dass für das Fahrzeug nie ein Vertrag abgeschlossen wurde?

herasfuenf  05.04.2018, 21:28
@migebuff

Hier der Gesetzestext:

Verstoss gegen des Pflichtversicherungsgesetz - § 6 PflVG

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft

Da du deinen Roller als Mofa versichert hast besteht sehr wahrscheinlich keine Versicherung mehr als "höher eingestuftes Kraftfahrzeug". Der Verstoß gegen das PflVG wird meist in Tateinheit mit den bereits genannten Straftaten eines "Mofatunings" begangen.

Grüßee

migebuff  05.04.2018, 23:56
@herasfuenf
besteht sehr wahrscheinlich keine Versicherung mehr

Was heißt denn hier "sehr wahrscheinlich"? Vertragsbedingungen und Gesetze sind keine Ratespiele.

Für das Fahrzeug besteht ein Versicherungsvertrag. Folglich kommt kein Fahren ohne bestehenden Versicherungsvertrag in Frage. Verträge lösen sich nicht durch Zauberei in Luft auf.

"höher eingestuftes Kraftfahrzeug"

Nennt sich Gefahrerhöhung und ist als Obliegenheitsverletzung aufgeführt - rate bitte wo - im bestehenden Versicherungsvertrag, der sich wohl ausnahmsweise nicht in Luft aufgelöst hat. Regress bis 5000€, der Unfallgegner wird entschädigt. So auch nochmal im §117 VVG. Versicherungsschutz besteht.