Adoption durch Stiefvater
Hallo zusammen,
ich habe eine Frage: Ich bin volljährig und habe vor, mich von meinem Stiefvater adoptieren zu lassen. Meine Mutter ist seit 8 Jahren mit ihm verheiratet, und mein Bruder und ich haben eine gute Beziehung zu ihm aufgebaut. Unsere Beziehung zu unserem leiblichen Vater ist sehr schlecht. Nun gibt es ja rechtliche Unterschiede zwischen einer Minderjährigen- und einer Volljährigenadoption. Bei einer Minderjährigenadoption erlöschen ja sämtliche Unterhalts- und Erbschaftrechte etc. gegenüber dem leiblichen Vater, was bei einer Volljährigenadoption nicht der Fall ist. Allerdings habe ich gelesen, dass in manchen Fällen ein Erwachsener mit den Wirkungen einer Minderjährigenadoption adoptiert werden kann, so zum Beispiel wenn der Adoptierende ein Kind seines Ehepartners adoptiert, was bei mir ja der Fall ist. Nun weiß ich aber nicht, inwiefern diese Information explizit im Gesetz verankert ist. Was meint ihr, wie hoch meine Aussicht auf Erfolg ist? Ich bin für jede Hilfe dankbar.
3 Antworten
Nehmen wir mal an, daß sich das Verhältnis zwischen Deinem Stiefvater und Dir sich nicht mit einer formellen Adoption ändern würde. Warum also? Namenswechsel? Mögliche Erbschaft?
Ich möchte mich voll adoptieren lassen, weil mein leiblicher Vater seit Jahren keinen Unterhalt zahlt (bin noch in der Ausbildung) und auch in vielerlei anderer Hinsicht nur Ärger macht. Ich möchte nicht, dass er im Alter irgendwelche Unterhaltsrechte gegen mich geltend machen kann.
Die Frage ist, ob denn bei deinem leibliche Vater überhaupt etwas zu holen ist. Da kommt ihr ohne einen Anwalt nicht weit. Das müsst ihr dann eben mal investieren.
Da du deine Elternunterhaltspflicht gegenüber deinem leiblichen Vater ausschließen möchtest und auf sein Erbe eher nicht spekulierst, empfehle ich Antrag auf sog. "Volljährigenadoption mit starker Wirkung" gem. § 1772 (1) BGB :-O
Der notariell zu beurkundende (!) Antrag muss von dem/den Annehmenden (Stiefvater) und dir als anzunehmenden Volljährigen gemeinsam und persönlich gestellt werden.
Die Notariatsgebühren richten sich in diesem Fall nach dem Reinvermögen des Annehmenden (bei einem Vermögen von z.B. 100.000 Euro beträgt die Antragsgebühr ca. 250 Euro).
Als volljähriger Anzunehmender benötigst du die Einwilligung oder Zustimmung deiner leiblichen Eltern oder bisherigen gesetzlichen Vertreter (Vormund etc.) nicht mehr.
Das Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht selbst ist der Fallschilderung nach reine Formsache :-)
Durch ein bereits bestehendes, gefestigtes Eltern-Kind-Verhältnis steht steht dem wohl nichts entgegen (§ 1769 BGB).
Die im notariellen Adoptionsantrag vorzunehmende eingehende Schilderung des bisherigen persönlichen Umgangs zwischen den Beteiligten (übereinstimmende Interessen, Hobbys, Weltanschauungen etc.) sowie die Situation des sonstigen familiären Umfelds dürftem dem Vormundschaftsgericht die Prüfung der erforderlichen "sittlichen Rechtfertigung" und antragsgemäßen Beschluss nun sehr leicht machen :-)
G imager761
Upps, dem ersten Abschnitt fehlt natürlich ein entscheidendes "nicht" :-O
Zwar wirst du als Angenommener mit allen Rechten und Pflichten zum Kind des annehmenden Stiefvaters, allerdings auch, denn deine Verbindungen zu deiner leiblichen Verwandtschaft erlöschen jedoch nicht. Alle unterhalts- und erbrechtlichen Ansprüche bleiben vielmehr - auch gegenüber deinem leiblichen Vater - unverändert bestehen :-O
G imager761