Abgabe Krankenschein

10 Antworten

Es kommt nicht darauf an, wann du die Krankmeldung in den Briefkasten wirfst, sondern wann er beim AG eingeht^^

Entgeltfortzahlungsgesetz, § 5: Anzeige- und Nachweispflichten.

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer UNVERZÜGLICH mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. (...)

Warum wartet man bis Mittwoch NACHT, wenn man die AU seit Montag hat?

Nach Auslegung des §5 EfzG ist die AU am 4. Tag (am auf den 3. Kalendertag FOLGENDEN Tag) zwar fristgerecht, wenn aber vorher keine unverzügliche mindestens mal telefonische Mitteilung über die voraussichtliche Dauer der AU stattgefunden hat, ist die Abmahnung gerechtfertigt.

Wenn Sie am Montag krankgeschrieben wurden, reicht es gemäß §5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz vollkommen aus, wenn die AU-Bescheinigung am Donnerstag, also am vierten Tag, beim Arbeitgeber eingetroffen ist.

In §5 Absatz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz heisst es dazu:

"Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen." Ergo müssen Sie die Bescheinigung erst am vierten Kalendertag vorlegen.

Hier der Link zum Gesetz:

http://dejure.org/gesetze/EntgFG/5.html

Fazit:

Weisen Sie Ihren Arbeitgeber auf seinen Irrtum hin und verlangen Sie, dass die Abmahnung aus der Personalakte entfernt wird.

Ist der Arbeitgeber dazu nicht bereit, verfassen Sie eine schriftliche Stellungnahme und lassen Sie diese zu der Abmahnung in die Personalakte aufnehmen.

P. K.

Kleinsorge  14.09.2011, 08:42

Hier noch ein sehr hilfreicher Link zum Thema Abmahnungen:

http://www.hensche.de/RechtsanwaltArbeitsrechtHandbuch_Abmahnung.html

P. K.

Lycanthrop 
Fragesteller
 14.09.2011, 18:56
@Kleinsorge

Vielen Dank! Allerdings werde ich aus der Aussage nicht so richtig schlau. Irgendwie wird da nicht konkret besagt, ob mit "darauffolgender Kalendertag" der Tag gemeint ist an dem der Krankenschein ausgestellt wird / man sich krank meldet / die 3 Tage um sind.

Kleinsorge  14.09.2011, 20:27
@Lycanthrop

Es gilt, gemäß Entgeltfortzahlungsgesetz, dass man die AU-Bescheinigung erst benötigt, wenn man länger als 3 Kalendertage krank ist, der darauffolgende Tag ist dann, nach Adam Riese, der vierte Kalendertag.

Übrigens, wenn Sie aufgrund Ihrer Erkrankung das Haus nicht verlassen durften, und niemand die AU-Bescheinigung zur Post bringen konnte, muss der Arbeitgeber dies akzeptieren, wenn der Arzt das bestätigt.

Der Arbeitgeber kann Sie im schlimmsten Fall nur wegen Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten abmahnen. Mit dieser Abmahnung alleine, kann der Arbeitgeber nicht viel anfangen, da die Vertragsverletzung nicht sehr gravierend ist.

Wichtig:

Wurde vereinbart dass die AU-Bescheinigung früher zu bringen ist, oder hat der Arbeitgeber in der Vergangenheit angewiesen dass die AU-Bescheinigung früher zu bringen ist, müssen Sie dem Folge leisten, dann gilt obige Antwort nicht. Da Sie davon nichts geschrieben haben, gehe ich davon aus, dass es eine soche Vereinbarung / Anweisung nicht gibt.

P. K.

Du hast die Abmahnung zu Recht bekommen. Die Krankmeldung hast du unverzüglich, spätestens am 3. Tage abzugeben. Mit Spitzfindigkeiten wie, ich kann doch nichts dafür das der Briefkasten nicht geleert wurde, kommst du nicht weiter. Rede mit deinem Chef, entschuldige dich, möglicherweise wird dann die Abmahnung zurückgenommen. Das wird aber auch von deinem vorherigen Verhalten in der Firma abhängig sein.

Es heißt in deinem Arbeitsvertrag ja sicher "muss bis zum 3. Tag eingegangen sein" - und das heisst auf dem Schreibtisch des Abeitgebers, zu den üblichen Arbeitszeiten, sonst hat er keine Möglichkeit zu reagieren.