ab welchen alter kann man einen verklagen ohne eltern und ohne eltern unterschrift

4 Antworten

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Ab der Geburt theoretisch denn der Wunsch nach rechtlichem Gehör gehört zu den Grundrechten. Müsstest Du auch bei den Menschenrechten finden. Könnte ich wohl mal wieder lesen. Findest Du alle im Internet.

Du gehst also zum nächsten Familiengericht. Da bittest Du um ein Gespräch mit einem Familienrichter. Du hast, selbstverständlich, den Nachweis Deiner finanziellen Situation dabei zumindest der letzten drei Monate. Du hast, selbstverständlich, wenn irgend möglich, Nachweise für den Grund der Klage dabei bzw. / und Zeugen. Dann trägst Du vor. Hat Dein Wunsch juristischen Hintergrund darf Dir heute rechtlicher Beistand nicht mehr verweigert werden.

Diese rechtsradikale menschenverachtende Ansicht wir wären erst Menschen wenn wir das 19. Lebensjahr erreicht haben kannst Du vergessen. Sie IST rechtsradikal.

Fraganti  10.07.2014, 20:03

Es ist doch überhaupt nicht gesagt, in welcher Thematik die Streitsache gelagert ist. Was soll er beim Familiengericht, wenn es um Vertragsrecht, Unfallschmerzensgeld, Arbeitsrecht, etc. geht? Ein Familiengericht ist nur in Familienangelegenheiten zuständig! Natürlich werden da Jugendliche gehört und unterstützt, das war auch noch nie anders.

Dein erster und dein letzter Absatz sind wirklich extrem an der Realität vorbei.

Die Prozessfähigkeit von Personen, die noch nicht die volle Geschäftsfähigkeit (in der Regel 18. Geburtstag) erlangt haben, ist nur eingeschränkt vorhanden und das aus gutem Grund. Es ist nicht sichergestellt, dass sie bereits alleine die finanziellen Folgen eines möglichen Prozessverlustes und die rechtlichen Konsequenzen fälschlicher Behauptungen und Anschuldigungen überblicken.

Die Antwort lautet also: Es kommt ganz darauf an, um was für eine Klage es sich handelt. In manchen Bereichen können jugendliche im Alleingang Klage einreichen, in den meisten aber nicht.

dawala  10.07.2014, 21:01
@Fraganti

Herzlichen Glückwunsch dass Du einige juristische Begriffe kennst!!!

Wovon Du keine Ahnung hast ist wie BürgerInnen diesen Landes unter 18 Jahren zu rechtlichem Gehör kommen. Den Weg, und zwar genau den Weg, habe ich beschrieben. Um welche Rechtsverletzung es sich handelt beurteilt dann der beigestellte Rechtsanwalt. Oder der angerufene Familienrichter. Dazu ist er verpflichtet. Wurde im März oder April noch mal ausdrücklich vom Justizministerium jedem Familiengericht sowohl schriftlich als auch öffentlich ins Stammbuch geschrieben.

Deine Ausführung ist also juristischer Unsinn. Einem minderjährigen Bürger, einer minderjährigen Bürgerin ist nicht zumutbar schon unterscheiden zu können. Das Recht auf rechtliches Gehör darf nämlich auch keinem Kind verweigert werden welches noch nicht lesen und schreiben kann. Auch keinem Menschen der so traumatisiert ist dass Deine juristischen Spitzfinidkeiten wirklich das Letzte sind Was verlangt werden kann.

Jugendliche können in diesem Land selbstverständlich immer alleine zu einem Familiengericht gehen und einen auch mündlich zwingend zu aktzeptierenden Antrag auf rechtlichen Beistand stellen. Das Familiengericht ist in der Beweispflicht bei Ablehnung.

Fraganti  11.07.2014, 15:17
@dawala

Auch wenn du es nicht einsehen willst, das Familiengericht hat überhaupt nichts mit anderen Gerichten zu tun und die angebliche Beratungspflicht eines Familienrichters in allen Rechtsangelegenheiten ist pure Fantasie.

Jugendliche können in diesem Land selbstverständlich immer alleine zu einem Familiengericht gehen und einen auch mündlich zwingend zu aktzeptierenden Antrag auf rechtlichen Beistand stellen.

Nicht mündlich, immer nur schriftlich und wer nicht schreiben kann, für den wird geschrieben. Dieser Rechtsbeistand gilt dann allerdings nur für Fälle, die vor dem Familiengericht verhandelt werden.

Das ganze ist in FamG §158 (1) geregelt:

Das Gericht hat dem minderjährigen Kind in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, einen geeigneten Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung seiner Interessen erforderlich ist.

"Kindschaftssachen" werden grundsätzlich vor dem Familiengericht verhandelt.

Und weiter in FamG $158 (3), weil du ja behauptest

Das Familiengericht ist in der Beweispflicht bei Ablehnung.

Sieht das Gericht in den Fällen des Absatzes 2 von der Bestellung eines Verfahrensbeistands ab, ist dies in der Endentscheidung zu begründen. Die Bestellung eines Verfahrensbeistands oder deren Aufhebung sowie die Ablehnung einer derartigen Maßnahme sind nicht selbständig anfechtbar.

In Absatz 2 sind folgende Fälle genannt:

  1. wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht,

  2. in Verfahren nach den §§ 1666 und 1666a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn die teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt,

  3. wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet,

  4. in Verfahren, die die Herausgabe des Kindes oder eine Verbleibensanordnung zum Gegenstand haben, oder

  5. wenn der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.

Sie müssen also eine Ablehnung des Verfahrensbeistands nur in diesen 5 Fällen begründen. In allen anderen Fällen genügt ein Verweis auf FamG §158.

PatrickLassan  28.05.2015, 15:21

Diese rechtsradikale menschenverachtende Ansicht wir wären erst Menschen wenn wir das 19. Lebensjahr erreicht haben kannst Du vergessen. Sie IST rechtsradikal.

Sie wird von niemandem ernsthaft vertreten. Ein Blick in § 1 BGB sollte eigentlich ausreichen, um das zu belegen.

Die Rechtsfähigkeit des Menschen beginnt mit der Vollendung der Geburt.

Du musst 18 Jahre alt sein, und genug Geld haben, um Anwalt und Gerichtskosten zu bezahlen.

ab 18 kannst du das

Ab 18^^