§ 113 Dienst- oder Arbeitsverhältnis

7 Antworten

wir hatten kürzlich so einen Fall und mein Chef (er ist Anwalt) meint, es würde noch die Zustimmung der Eltern zur Kündigung fehlen. Ausbildungsverträge unterliegen nicht dem § 113 BGB, sondern dem § 10 BBIG

Da oben steht "unbeschränkt geschäftsfähig" für solche Geschäfte, die die Eingehung oder AUFHEBUNG eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses betreffen.

Das heißt: Sagt der gesetztliche Vertreter: ja du darfst die ausbildung machen, dann darf der Minderjährige danach alles weitere entscheiden was mit dem Vertrag zu tun hat. Er dürfte z.B. auch vor Beginn der Ausbildung noch sagen ach nee, mach ich doch nicht. Oder in der Probezeit. Oder dann eben normal kündigen.

Geschäftsfähig heißt er darf Geschäfte eingehen, ein Geschäft ist in dem Fall auch eine "Kündigung". und unbeschränkt bedeutet eben, dass es da keine Beschränkung von anderen Seiten (z.B. von den Eltern) gibt.

Deine Lehrerin hat recht: "...so ist der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche die Eingehung oder Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses...", sie darf wenn sie unbeschränkt geschäftsfähig ist den Vertrag auch kündigen.

Nein, sie darf alle Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der Arbeit (also auch die Kündigung) selbst und ohne Mitbestimmung der Eltern eingehen.

D.h. für die Kündigung ist keine Zustimmung der Eltern erforderlich.

Es steht doch ausdrücklich im Gesetz,dass diese Ermächtigung auch für die Aufhebung eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses gilt. Erst Absatz 2 schränkt ein. Nach Deiner Frage ist aber eine Einschränkung nicht erwähnt. Also kann das Mädchen auch das Arbeitsverhältnis kündigen, ohne dass sie ihre Eltern fragen muss. Ob sie dennoch sollte, steht auf einem anderen Blatt.

Linda121 
Fragesteller
 24.11.2010, 12:21

Ich hab den Satz nicht ganz so geschnallt. ;)