Zweimal Strafe zahlen für die selbe Ordnungswiedrigkeit?

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Wenn eine Ordnungswidrigkeit geahndet wird, sollte man den rechtmäßigen Zustand herstellen. Du hast bei dieser Sache noch Glück gehabt, daß man dort nicht täglich kontrolliert hat. Ansonsten hättest Du für jeden Tag diese 35 € zahlen müssen. Es ist nicht dieselbe Ordnungswidrigkeit sondern eine mehrfach begangene.

Natürlich geht das! Oder meinst du wenn man einmal was für Geschwindigkeitsübertretung gelöhnt hat, muss man nie wieder beim Blitzen was zahlen? Zu deinem Roller: Du hast umgehend nach dem Bußgeldbescheid den Grund dafür zu beseitigen! Ansten kannst du wieder belangt werden

stichwort: http://de.wikipedia.org/wiki/Wiedereinsetzung_in_den_vorigen_Stand

wenn du das am besten morgen noch bei der zuständigen stelle (wohl ordnungsamt) beantragst, beginnt die einspruchsfrist erneut zu laufen (solangse nciht versuchen den antrag abzulehnen, aber das sollte nciht klappen).

der einspruch selber wird dann aber ncihts bringen wie es andere schon richtig geschrieben haben, da das vergehn zeitlich zu weit auseinander liegt und du zeit hatest da wa zu machen (und wenn du ihn nur wo auf privatgrund /natürlich mit erlaubnis) gestellt hättest).

sprich: zahl zähneknirschend

Hallo SonjaKatharina,

wenn ich mit meinem Auto im Halteverbot parke und bekomme ein Knöllchen und parke dann am nächsten Tag wieder an der gleichen Stelle - und bekomm nochmal ein Knöllchen ...

Dann muss ich beide bezahlen, denn ich beging an zwei unterschiedlichen Tagen ein Verstoß gegen Regeln.

Ich kann da auch nicht sagen "Ist doch der gleiche Verstoß - also nur 1 x zahlen!".

So isses auch bei dir: An zwei verschiedenen Tagen hast du gegen Gesetze verstoßen und Ordnungswidrigkeiten begangen. Also musst duch die beiden Mal die Konseqenz tragen und bezahlen!

Liebe Grüße

ichausstuggi

JotEs  23.08.2012, 11:15

Im Erghebnis zwar richtig, aber das:

An zwei verschiedenen Tagen hast du gegen Gesetze verstoßen und Ordnungswidrigkeiten begangen.

ist nicht die korrekte Begründung. Denn im Gegensatz zu deinem Beispiel (mehrfach begangenes falsches Parken) handelt sich hier um eine sogenannte "Dauerordnungswidrigkeit" - und die darf grundsätzlich nicht mehrfach geahndet werden, solange sie auf demselben Tatentschluss beruhte.

Erst wenn die laufende Dauerordnungswidrigkeit irgendwie unterbrochen wurde und der Betroffene den rechtswidrigen Zustand danach nicht beseitigt, begeht er mit einem dann als neu zu wertenden Tatentschluss eine erneute Ordnungswidrigkeit, die dann auch erneut verfolgt werden kann. Das ist hier vorliegend der Fall (die Dauerordnungswidrigkeit wurde durch die Wirksamwerdung der ersten Verwarnung unterbrochen) und daher ist die erneute Verwarnung zulässig.

Für das selbe Vergehen.

Die Frage ist: War es dasselbe "Vergehen"? Handelte es sich also um eine sogenannte "Dauerordnungswidrigkeit"? Und wurde diese Dauerordnungswidrigkeit möglicherweise vor der erneuten Verwarnung beendet und neu begonnen, sodass die erneute Verwarnung möglich war?

Grundsätzlich ist eine Dauerordnungswidrigkeit nur einmal zu ahnden. Wenn also z.B. zwei verschiedene Zeugen (z.B. Ordnungsamtsmitarbeiter, Polizist) den Roller "kurz" nacheinander entdeckt und dessen fehlendes Kennzeichen zur Anzeige gebracht haben, dann dürfen nicht zwei Ahndungen erfolgen - sofern die Dauerodnungswidrigkeit nicht zwischenzeitlich beendet und neu begonnen wurde.

Unter welchen Umständen aber kann eine Dauerordnungswidrigkeit enden?
Klar ist: Wenn jemand auf einem Behindertenparkplatz parkt und "aufgeschrieben" wird, sodann einmal "um den Block fährt" und wieder auf diesem Behindertenparkplatz parkt, dann endet die erste Dauerordnungswidrigkeit mit dem Wegfahren von dem Parkplatz und die nächste beginnt, sobald der Betroffene den Wagen wieder dort parkt. Dann können also zwei Ahndungen erfolgen.

Vorliegend aber hatte der Betroffene nach der ersten Verwarnung (wirksam durch Zahlung am 10.05.) nichts an dem ordnungswidrigen Zustand geändert. Der Roller hatte also (mindestens) vom Zeitpunkt der ersten Anzeige an bis zum 26.05. kein Kennzeichen. Wurde nun diese über einen längeren Zeitraum fortdauernde Ordnungswidrigkeit dennoch irgendwie beendet?

Ja, das wurde sie, und zwar spätestens durch die Wirksamwerdung der ersten Verwarnung, also durch die Bezahlung des Verwarnungsgeldes am 10.05.
Spätestens jetzt hätte der Betroffene den Roller mit einem Kennzeichen ausstatten müssen. Das jedoch tat er nicht somit begann spätestens am 10.05. eine erneute Dauerordnungswidrigkeit, die am 22.05. entdeckt und zulässigerweise erneut geahndet wurde.