Zwangsversteigerung wegen Grundsteuerschulden

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Die Grundsteuer ist nicht in Rangklasse 0, sondern in Rangklasse 3. Da aber die Eintragungen in Abteilung 2 zur Rangklasse 4 gehören, erlöschen sie in der Regel, wenn nur die Stadt betreibt. Eine Versagung nach § 74a ZVG (7/10) kann auch in Betracht kommen.

Michael4000 
Fragesteller
 27.08.2014, 22:09

O.k. das habe ich verstanden. Liegt Pondus jetzt völlig daneben wenn Sie schreibt dass Eintragungen aus Abteilung 2 übergangen werden können?

Angenommen die Stadt ist erstrangig betreibend und weitere Gläubiger aus Abteilung 3 schließen sich an. Würde dies etwas an der Nachrangigkeit von Abteilung 2 ändern können?

Bestünde das geringste Gebot nun aus Versteigerungskosten und Grundsteuerschulden und nichts weiter?

Ronox  27.08.2014, 23:12

Das geringste Gebot bzw. welche Rechte erlöschen, richtet sich immer nach dem bestbetreibenden Gläubiger. Auch wenn gleichzeitig ein Gläubiger aus Abt. III betreiben würde, wäre die Stadt immer noch bestbetreibende Gläubigerin und die Rechte in Abteilung II bis III würden erlöschen. In der Praxis machen die nachrangigen Gläubiger aber hier von ihrem Ablöserecht Gebrauch, bezahlen die Grundsteuer und betreiben fortan erstrangig, ohne ihre dingliche Sicherung zu verlieren. Das geringste Gebot bestünde bei einem Betreiben der Stadt nur aus Gerichtskosten, Auslagen und etwaigen Vorschüssen für diese. Wobei aber auch hier im ersten Termin die 5/10-Grenze zu beachten wäre.

Leider ist es so, dass die Eintragungen in Abteilung II "übergangen" werden können. Den Zuschlag kann nur jemand erhalten, der mitbietet. Im ersten Termin muss die 7/10-Grenze erreicht werden.

Michael4000 
Fragesteller
 27.08.2014, 14:11

Wo kann ich dies nachlesen und wovon wäre abhängig dass die Eintragungen aus Abteilung 2 übergangen werden?

Warum muss die 7/10 Grenze erreicht werden? Könnten nicht 5/10 ausreichen wenn die Stadt zustimmt?

Ronox  27.08.2014, 17:42

Die 7/10-Grenze wird nicht von Amts wegen beachtet, sondern nur auf Antrag eines Berechtigten, der bei einem Gebot in Höhe von 7/10 des Verkehrswertes einen Vorteil in der Verteilung erfahren würde. Von Amts wegen muss nur die 5/10-Grenze beachtet werden.