Wohnungsübernahme beim Tod der Eltern

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Nach deutschem Recht tritt der Erbe - sofern er das Erbe annimmt! - mit allen Rechten und Pflichten in die Verträge des Verstorbenen ein. Daher muss im umgekehrten Fall - wenn also die Wohnung nicht benötigt wird - dennoch die normale Kündigungsfrist (i.d.R. 3 Monate) eingehalten werden. Aus diesem Grund ist das Begehren des Vermieters unzulässig; eine Kündigung des Vertrages bzw. Umschreibung ist bei Vorlage des Erbscheins nicht notwendig.

FordPrefect  02.11.2009, 12:10

Ergänzung: Wie toedti2000 richtig angemerkt hat, hängt diese Rechtslage u.a. vom Beginn des Mitervertrags ab (also davon, ob der Vertrag nach der alten Fassung des § 569 BGB abgeschlossen wurde). Davon dürfte hier aber auszugehen sein.

Sofern das Mietverhältnis vor dem 01.09.2001 begonnen ist, so erbst du einfach den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Eine Kündigung der Mietsache kann durch dich erfolgen, durch den Vermieter nur mit Begründung (§564b BGB). Nach dem 01.09.2001 abgeschlossene Verträge haben eine grundlegende Änderung. Hier kann der Vermieter den Mietvertrag nach Tod des Mieters auch unbegründet kündigen.

FordPrefect  02.11.2009, 12:08

Richtig - aber nur, sofern § 563 und 563a nicht greifen (was ja im vorliegenden Fall eben nicht zutrifft, ergo das Vertragsverhältnis weiterläuft).

cyberyeti 
Fragesteller
 02.11.2009, 12:49
@FordPrefect

Danke. Das war genau was ich gesucht habe.

Hallo! Der Vermieter kann, wenn in den letzten 3 Jahren keine Mieterhöhung war, höchstens um 20% die Miete erhöhen. siehe auch § 558 BGB und 563 BGB. Ich hoffe, ich konnte helfen. L.G.

Meiner Meinung nach ist er Rechtsnachfolger seiner Mutter, kann also auch den Mietvertrag fortführen. Er soll zum Mieterverein gehen!

dem Vermieter eine Kopie des Erbscheins zukommen lassen und ihm mitteilen, dass er das Erbe antritt und den Mietvertrag seiner Mutter als Erbe übernimmt.