Wohnungsübernahme beim Tod der Eltern
Hallo zusammen. Meine Frage betrifft die Situation eines Freundes. Er zog ca. 1965 - 1966 zusammen mit seinen Eltern in eine Mietwohnung und hat seitdem dort gewohnt. Seit dem Tod des Vaters lebte er dort allein mit seiner Mutter, die in den letzten 2-3 Jahren Pflegebedürftig war, weshalb ein Auszug für ihn nicht in Frage kam. Nun nach dem Tod der Mutter (der Mietvertrag lief auf ihren Namen) darf er weiter dort wohnen bleiben. Der Vermieter verlangt jedoch von ihm das er die Wohnung kündigt und einen neuen Mietvertrag unterschreibt. In diesem neuen Mietvertrag ist die Miete jedoch wesentlich höher als vorher, obwohl keine Renovierungsarbeiten oder sonstiges seitens des Vermieters durchgeführt wurden. Er hat bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Kündigung geschrieben. Meine Frage ist jetzt ob der Vermieter das Recht hat eine Kündigung und eine drastische Mieterhöhung zu verlangen oder ob der Mietvertrag zu dem bisherigen Mietpreis auf den Namen meines Freundes überschrieben werden kann. Ich hoffe hier kennt sich jemand damit aus und kann uns weiterhelfen. Vielen Dank im voraus.
19 Antworten
Nach deutschem Recht tritt der Erbe - sofern er das Erbe annimmt! - mit allen Rechten und Pflichten in die Verträge des Verstorbenen ein. Daher muss im umgekehrten Fall - wenn also die Wohnung nicht benötigt wird - dennoch die normale Kündigungsfrist (i.d.R. 3 Monate) eingehalten werden. Aus diesem Grund ist das Begehren des Vermieters unzulässig; eine Kündigung des Vertrages bzw. Umschreibung ist bei Vorlage des Erbscheins nicht notwendig.
Ergänzung: Wie toedti2000 richtig angemerkt hat, hängt diese Rechtslage u.a. vom Beginn des Mitervertrags ab (also davon, ob der Vertrag nach der alten Fassung des § 569 BGB abgeschlossen wurde). Davon dürfte hier aber auszugehen sein.
Sofern das Mietverhältnis vor dem 01.09.2001 begonnen ist, so erbst du einfach den Mietvertrag mit allen Rechten und Pflichten. Eine Kündigung der Mietsache kann durch dich erfolgen, durch den Vermieter nur mit Begründung (§564b BGB). Nach dem 01.09.2001 abgeschlossene Verträge haben eine grundlegende Änderung. Hier kann der Vermieter den Mietvertrag nach Tod des Mieters auch unbegründet kündigen.
Danke. Das war genau was ich gesucht habe.
Hallo! Der Vermieter kann, wenn in den letzten 3 Jahren keine Mieterhöhung war, höchstens um 20% die Miete erhöhen. siehe auch § 558 BGB und 563 BGB. Ich hoffe, ich konnte helfen. L.G.
Meiner Meinung nach ist er Rechtsnachfolger seiner Mutter, kann also auch den Mietvertrag fortführen. Er soll zum Mieterverein gehen!
dem Vermieter eine Kopie des Erbscheins zukommen lassen und ihm mitteilen, dass er das Erbe antritt und den Mietvertrag seiner Mutter als Erbe übernimmt.
Richtig - aber nur, sofern § 563 und 563a nicht greifen (was ja im vorliegenden Fall eben nicht zutrifft, ergo das Vertragsverhältnis weiterläuft).