Welche Strafe erwartet mich bei wiederholtem Ladendiebstahl?

2 Antworten

Die Strafe hast du noch etwas in der eigenen Hand. Du kannst sie positiv beeinflussen.

Du kannst ca. 1 bis 2 Seiten lang einen Entschuldigungs Brief schreiben. Dort schilderst du sachlich und höflich wie leid dir alles tut, das du kein Krimineller bist usw. .

Von diesem Schreiben machst du 2 Kopien. Eine für dich als Nachweis und eine für die Justiz.

Du kannst zudem ( wenn du es dir leisten kannst ) 50 € an einen seriösen, möglichst registrierten, also eingetragenen Verein spenden. Auch hier solltest du einen Nachweis haben. Entweder eine Kopie deiner Überweisung ( screenshot ) und eine Kopie des Kontoauszugs mit der Überweisung oder eine Kopie der Quittung/schriftlichen Bestätigung des Geldeingangs vom Verein.

Dann wartest du die schriftliche Vorladung der Polizei ab. Geh auf keinen Fall zur Polizei. Das ist keine Pflicht. Als Beschuldigter sollte man nie bei der Polizei aussagen. Es sei denn man ist unschuldig und kann dies nachweisen.

Wenn du nicht zur Polizei gehst, passiert dir gar nichts. Kein Besuch, kein Haftbefehl, kein Negativ Eintrag. Die Ermittlungen werden nur einfach ohne deine Aussage weiter geführt und die Akte im Anschluss an die Staatsanwaltschaft gesandt.

Wenn du jedoch die Vorladung der Polizei vorliegen hast, steht in dieser eine Vorgangsnummer. Du schickst dann unter Angabe dieser Vorgangsnummer dein Entschuldigungs Schreiben und eventuell die Geld Quittung an die Polizei. Die leitet es an die Staatsanwaltschaft weiter.

Diese stellt das Verfahren wahrscheinlich nach § 153 StPO ein, wenn du den Entschuldigungsbrief und eventuell eine Geldspende vorweisen kannst.

Machst du dies nicht, kommt es wohl zu einer Anklage, da ein Wert von 100 € nicht mehr als geringfügig angesehen wird. Hier kommt dann aber noch hinzu, ob das Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht greift. Kommt auf dein Alter an.

Bei so einer eher harmlosen Sache sollte das aber nicht wirklich von Relevanz sein.

RobertLiebling  08.12.2015, 12:00

Diese stellt das Verfahren wahrscheinlich nach § 153 StPO ein

Bei einem Ersttäter würde ich Dir zustimmen. Bei Wiederholungstätern würde ich nicht allzu viel Geld auf eine Einstellung des Verfahrens setzen.

unknownuser117  17.01.2017, 19:54

Gilt dies auch wenn man beim zweiten mal erwischt wurde?

Als Wiederholungstäter wirst Du diesmal nicht ungeschoren davonkommen. Der Jugendrichter könnte zum Schluss gelangen, dass Du aus der Verwarnung (§ 14 JGG) nichts gelernt hast und mal einen Warnschuss brauchst. Rechne mal mit einigen Sozialstunden. Wenn der Richter einen ganz schlechten Tag hat, könnte es auch ein Arrest (§ 16 JGG) werden.