Wie schnell darf man eigentlich auf dem Radweg fahren?

9 Antworten

Die "normalen" Geschwindigkeitsbegrenzungen von 50 km/h innerorts und 100 km/h außerorts gelten nur für Kraftfahrzeuge, nicht für Fahrräder. Eine explizit ausgeschilderte Geschwindigkeitsbeschränkung gilt hingegen für alle Fahrzeuge, unabhängig vom Straßenteil, auf dem sie sich bewegen. Außerdem gelten die Paragrafen 1 und 3 der StVO, die natürlich Vorrang vor den Geschwindigkeitsbeschränkungen haben:

§ 1: (1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht. (2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

§ 3: (1) Der Fahrzeugführer darf nur so schnell fahren, daß er sein Fahrzeug ständig beherrscht. Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, so darf er nicht schneller als 50 km/h fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Er darf nur so schnell fahren, daß er innerhalb der übersehbaren Strecke halten kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, daß dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muß er jedoch so langsam fahren, daß er mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke halten kann. (2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, daß sie den Verkehrsfluß behindern. (2a) Die Fahrzeugführer müssen sich gegenüber Kindern, Hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, daß eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

Zusätzlich kommt noch die Erwartungshaltung anderer Verkehrsteilnehmer ins Spiel. Von Fahrrädern erwartet man üblicherweise keine besonders hohen Geschwindigkeiten, zumal eine schmale Silhuette schwieriger zu erkennen ist und ein schnell herannahender Radfahrer erst später gesehen wird als ein gleich schnell fahrendes Auto. Auf die Urteilssammlung http://pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html wurde bereits hingewiesen. Dort finden sich Urteile zum Thema.

Das fand ich eine sehr coole Frage. Ich habe auch die Antworten gerne gelesen. 

Schneller als die Autos, das hat schon was. In der 30-Zone bergab mit Rückenwind schaffe ich das auch, aber sonst? 

Und weil das sowenige überhaupt schaffen, gibt es da auch nicht soviel Infos zu. Aber natürlich gibt es für alles eine Regel, man muss nur wissen wo. 

Zum Glück gab es hier schon schlaue Antworten. Danke dafür!

Wühl dich doch da mal durch:

http://www.pdeleuw.de/fahrrad/urteile.html#geschwindigkeit

Ergo wohl auch auf dem Radweg keine 50 km/h, auf Geh-/Radwegkombinationen erst recht nicht.. ;)

Ansonsten gelten für Radler die festen Tempolimits eigentlich nicht. Diese gelten lt. StVO nur für Kraftfahrzeuge. Verlassen würde ich mich daruf aber sicherich nicht - siehe o. g. Urteile. Per Verkehrszeichen angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkungen gelten aber für alle Fahrzeugführer - also auch Radfahrer.

Innerorts 50 km/h. Außerorts 100 km/h. Außer, es ist durch entsprechende Beschilderung nur eine geringere Geschwindigkeit zugelassen.

Wenn der Radweg mit den Fußgängern geteilt werden muss, gilt, die Geschwindigkeit anzupassen, um keinen Fußgänger zu gefährden.

Das ist allerdings eine "schwammige" Aussage, da sie subjektiv nicht zu erfassen ist und sicher von jedem anders bewertet wird. :-(

Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, wie es von einem Radfahrer allgemein erwartet wird. Dies gilt vor allem, weil sie akustisch und optisch schlechter wahrnehmbar sind, als andere Kraftfahrer (OLG Karlsruhe, VRS 78, 329).