Wie lang draußen sein mit 16 (Österreich)

8 Antworten

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Ja sie darf gesetzlich gesehen die ganze Nacht drausen bleiben.

Alkohol darf sie nur Bier und Wein und Sekt trinken alles was nicht hochprozentig ist.

Das kommt darauf an, in welchem Bundesland ihr euch befindet. ;) Allerdings gilt in fast allen Bundesländern: ab 16 unbegrenzt - außer in Vorarlberg: dort ist auch ab 16 Jahren um 2 Uhr Schicht im Schacht - außer es gibt ne Aufsichtsperson als Begleitung. ;)

https://www.help.gv.at/Portal.Node/hlpd/public/content/174/Seite.1740220.html

Niffumanad 
Fragesteller
 18.02.2015, 12:46

Danke :) Hach, das ist genial.. dann darf sie zuerst bis 0 Uhr draußen sein und dann ist ihr Geburtstag und sie darf unbegrenzt draußen sein^^ (Salzburg) :)

Jugendschutz-Regulierungen in Österreich:

Österreich hat leider kein einheitliches Jugendschutzgesetz weshalb unterschiedliche Regelungen in unterschiedlichen Bundesländern gelten.


Alkohol:

  • In den Bundesländern Wien, Niederösterreich und Burgenland gilt ein Mindestalter von 16 Jahren für den Konsum und Erwerb von sämtlicher Alkoholika.

  • In den Übrigen Bundesländern gilt ein Mindestalter von 16 Jahren für gegeorenem Alkohol (sprich Bier, Wein, Sekt etc.), und 18 Jahre für den Konsum und Erwerb von Spirituousen und Alkopops.

Kärtnen: Bei Minderjährigen zwischen 16-18 Jahren existiert eine 0,5 g/l (0,5 Promille) Grenze beim Konsum in der Öffentlichkeit!


Tabakwaren:

In allen Bundesländer Österreichs gilt ein einheitliches Abgabealter von 16 Jahren für den Erwerb und Konsum von Tabakerzeugnissen.


Ausgehzeiten:

Burgenland: Zwischen 0-14 Jahren: 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Zwischen 14-16 Jahren: 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Ab 16 Jahren: Keine Einschränkungen. (L.t: Dem Burgenländischen Jugendschutzgesetz: § 8 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und bei öffentlichen Veranstaltungen)

Kärnten: Zwischen 0-14 Jahren: 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Zwischen 14-16 Jahren: 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Ab 16 Jahren: Keine Einschränkungen. (L.t: Gesetz vom 6. November 1997 über den Schutz der Jugend (KärntnerJugendschutzgesetz - K-JSG) StF: LGBl Nr 5/1998: § 8 Aufenthaltsverbote)

Niederösterreich: Zwischen 0-14 Jahren: 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Zwischen 14-16 Jahren: 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Ab 16 Jahren: Keine Einschränkungen. (L.t: NÖ JUGENDGESETZ 4600–12 II. JUGENDSCHUTZ: §15 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten)

Oberösterreich: Zwischen 0-14 Jahren: 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Zwischen 14-16 Jahren: 24:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Ab 16 Jahren: Keine Einschränkungen. Ausnahme: bei Jugendlichen unter 16 Jahren, wenn sie von einer Begleitperson begleitet werden. (L.t: (L.t: Landesgesetz über den Schutz der Jugend (Oö. Jugendschutzgesetz 2001 - Oö. JSchG 2001): § 5 Aufenthalt von Jugendlichen)

Salzburg: Zwischen 0-12 Jahren: 05:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Zwischen 12-14 Jahren: 22:00 Uhr bis 05:00 Uhr (Ausnahme: in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage: 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr). Zwischen 14-16 Jahren: 23:00 Uhr bis 05:00 Uhr (Ausnahme: in der Nacht auf Sonn- oder Feiertage: 00:00 Uhr bis 05:00 Uhr). Ab 16 Jahren: Keine Einschränkungen. (L.t: Gesetz vom 10. Dezember 1998 über die Förderung und den Schutz der Jugend im Land Salzburg (Salzburger Jugendgesetz): § 24 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten)

Steiermark: Zwischen 0-14 Jahren: 05:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Zwischen 14-16 Jahren: 05:00 Uhr bis 21:00 Uhr. Ab 16 Jahren: Keine Einschränkungen. Die Einschränkungen entfallenn wenn sie eine Aufsichtsperson begleitet. (L.t: Gesetz über den Schutz und die Förderung von Kindern und Jugendlichen (Steiermärkisches Jugendgesetz - StJG 2013): § 15 Ausgehzeiten von Kindern und Jugendlichen)

Tirol: Zwischen 0-14 Jahren: 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Zwischen 14-16 Jahren: 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr. || Für Öffentliche Veranstaltungen gillt: Zwischen 0-14 Jahren: bis max. 22 Uhr bzw. 24 Uhr wenn in Begleitung einer Aufsichtsperson. Zwischen 14-16 Jahren: bis max. 01:00 Uhr. Ab 16 Jahren: Keine Einschränkungen. (L.t: Gesetz vom 24. November 1993 über die Förderung und den Schutz der Jugend in Tirol (Tiroler Jugendschutzgesetz 1994): § 13 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten, § 15 Jugendzulässigkeit öffentlicher Veranstaltungen sowie § 14 Besuch öffentlicher Veranstaltungen)

Vorarlberg: Zwischen 0-12 Jahren: 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Zwischen 12-14 Jahren: 05:00 Uhr bis 23:00 Uhr. Zwischen 14-16 Jahren: 05:00 Uhr bis 24:00 Uhr. Zwischen 16-18 Jahren: 05:00 Uhr bis 02:00 Uhr. (L.t: Gesetz über die Förderung und den Schutz der Jugend (Jugendgesetz) LGBl.Nr. 16/1999, 26/2004, 27/2005, 3/2008: § 12 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten)

Wien: Zwischen 0-14 Jahren: 05:00 Uhr bis 22:00 Uhr. Zwischen 14-16 Jahren: 01:00 Uhr bis 05:00 Uhr. Ab 16 Jahren: Keine Einschränkungen. (L.t: Gesetz zum Schutz der Jugend (Wiener Jugendschutzgesetz 2002 - WrJSchG 2002): § 8 Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und Besuch von öffentlichen Veranstaltungen)

Die hier aufgeführten Regelungen beziehen sich nur auf Kinder und Jugendliche die nicht von einer Aufsichtsperson begleitet werden.


Lg, Anduri87

Niffumanad 
Fragesteller
 22.02.2015, 12:30

Danke für die ausführliche Antwort!

Es geht um Salzburg.. das heißt, unser Vorhaben ist sogar erlaubt (ich hatte nur etwas bedenken, weil ich aus Deutschland komm und da anscheinend einiges etwas strenger ist) :D

das kommt (auch) auf das bundesland an - aber mit einer volljährigen begleitperson (und der erlaubnis ihrer eltern) sollte einer gemütlichen nacht mit leichten alkoholika (bier,wein etc.) nichts im wege stehen ...

Niffumanad 
Fragesteller
 17.02.2015, 13:30

Sie wohnt in Salzburg.. ist es da erlaubt? :)
Und was genau ist mit "Erlaubnis der Eltern" gemeint? schriftlich zum Beispiel werden wir die Erlaubnis zum draußen sein leider kaum kriegen.. aber damit dass sie nicht zu Hause ist, sind die Eltern schon einverstanden.

TaViRi  17.02.2015, 13:32
@Niffumanad

also ich komme auch aus Salzburg und da sagt niemand was. mit 16 dürft ihr sowieso so lange draussen bleiben wie ihr wollt und alkohol ja was der Richter nicht weiß macht ihn nicht heiß

Niffumanad 
Fragesteller
 17.02.2015, 13:35
@TaViRi

Ok danke :)

TaViRi  17.02.2015, 13:37
@Niffumanad

aber bitte schaut in welche Clubs ihr geht. da gibt es ein paar sehr unseriöse.

Niffumanad 
Fragesteller
 17.02.2015, 13:45
@TaViRi

In Clubs gehen wir sowieso nicht. Es ist mehr so unsere Art, nachts mit Einkaufswägen rumzufahren, auf Spielplätze gehen und so Zeug eben ;)

TaViRi  17.02.2015, 13:57
@Niffumanad

Dann passt erst recht auf das dort nicht zu viele Häuser sind. die meisten regen sich auf weil das natürlich einen Lärm macht. hab ich schon alles hinter mir ;DDD

Nein sie würde kein Ärger bekommen.... Da du volljährig bist kannst du ja auf sie sozusagen aufpassen... Du könntest sogar mit einer 12 Jährigen die Nacht Draußen sein.. :D Und was dass Alkohol betrifft. Sie kann natürlich Alkoholische Getränke trinken die ab 16 sind (Sekt,Wein,Bier)

Niffumanad 
Fragesteller
 17.02.2015, 13:32

Ok danke für die Antwort :)

TaViRi  17.02.2015, 13:36

Falsch erstens muss keine Begleitperson dabei sein und zweitens wenn eine dabei ist und diese auch wirklich als Begleitperson gilt braucht diese die Einverständniserklärung der Eltern.