Wie darf man sich bei einem kleinen Diebstahl wehren?

8 Antworten

Nein, Gewalt darfst Du da nicht anwenden. Wegen 7.-- macht sich keiner rum, das Verfahren würde eingestellt werden.

furbo  14.09.2015, 08:00

Quatsch

NameInUse  14.09.2015, 16:39
@furbo

Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit Gewaltanwendung unverhältnismäßig - da hat man selbst ganz schnell ne Anzeige am Hals

furbo  14.09.2015, 19:22
@NameInUse

Aha, danke für die Erläuterung. Wenn ich dich also recht verstehe, darf man sich bei Diebstählen mit geringen Schäden nicht gewaltsam wehren, weil Notwehr unverhältnismäßig wäre.

NameInUse  14.09.2015, 19:26
@furbo

Notwehr gilt bei körperlichen Attacken, also er will Dir eine scheuern oder hat es sogar. Nothilfe, wenn Du Deiner Freundin beisstehst, weil sie angegriffen wird. Du darfst allerhöchstens versuchen ihn festzunehmen (Jedermann-Festnahmerecht)

furbo  14.09.2015, 20:29
@NameInUse

Du solltest dich mal über die gesetzlichen Regelungen informieren, denn das was du bisher geschrieben hast, stimmt einfach nicht. 

Notwehrfähig ist jedes Rechtsgut, nicht nur das Leben und die körperliche Unversehrtheit, sondern auch Eigentum, Ehre, Freiheit, freie Entscheidung... usw. Das Notwehrrecht manifestiert den Gedanken "das Recht braucht dem Unrecht nicht zu weichen". Deshalb kannst du auch bei Diebstählen Notwehr ausüben. 

Es spielt keine rolle um welche summe es sich handelt 

um den Täter Festzuhalten bis die Polizei eintrifft darf er Gewalt anwenden aber in massen also ein schlag und am boden werfen ist ok

Es Gab schon Gerichtsverfahren wegen einer summe von 40 Pfenig die nicht zurück gezahlt wurden !

Kammerkommunist  14.09.2015, 01:53

ja, er hat recht, die anderen nicht


vielleicht würde das diebstahlverfahren eingestellt, aber wenn du sie auf schadensersatz verklagen würdest, würde das durchgehen


du bezahlst ja die verhandlung

und bissel gewalt darfst auch anwenden, wenn keine andere möglichkeit ist

Du hast hier zwei anwendbare Rechtsinstitute:

1. 

die Beendigung des Angriffs auf dein Eigentum (den Diebstahl) durch Notwehr (32 StGB). Du hättest den Diebstahl, auch wenn der Täter flüchtet, mit Gewalt abwehren dürfen. Dazu wären durchaus auch Schläge möglich. Du darfst die Gewalt anwenden, die erforderlich ist, um den Angriff abzuwehren. Es gibt keine Verhältnismäßigkeitsprüfung, aber die Gewalt darf nicht in einem krassen Gegensatz zur Schwere des Angriffs stehen (ihn nicht wegen des 7,-- € erschießen). Sobald du dein Eigentum zurück hast, sind deine Handlungen aufgrund der Notwehr beendet, weitere Notwehrmaßnahmen wären nicht zulässig.

2.

Nach Beendigung des Angriffs. Du hast das Recht, den Täter festzunehmen, die Rechtsgrundlage dazu ist der 127 StPO. Das Ziel der Festnahme ist, den Täter der Justiz zu überantworten. Um deine Festnahme durchzusetzen, darfst du auch Gewalt einsetzen, die Rechtsgrundlage dazu ergibt sich aus der Maßnahme der Festnahme selbst. Beachte aber, dass du bei der Festnahme an die Verhältnismäßigkeit gebunden bist. Den Täter durch den Einsatz von Gewalt unter allen Umständen festzuhalten wäre ggf. rechtswidrig. Da ist die verübte Tat ausschlaggebend, bei dem kleinen Dieb darf weniger Gewalt angewendet werden als bei einem Raubmörder.

All deine Maßnahmen sind freiwillig, dich zwingt niemand, die Notwehr oder die Festnahme durchzuführen. 

TheGrow  14.09.2015, 10:51

Perfekte Antwort, dem ist nichts hinzuzufügen

Hätte der Dieb sich gewehrt/sich geweigert dein Eigentum heraus zu geben und/oder versucht zu flüchten, hättest du ihn nach § 127 StPO festhalten/festnehmen dürfen.

Die Gewalt die du anwenden darfst, dürfte nicht viel stärker sein als die des Täters. Gibt er dir nur eine Ohrfeige oder schubst er dich nur, dann darfst du ihn nicht halb tot schlagen.

Stiehlt er etwas, wendet aber keine Gewalt an und rückt das Zeug raus/bzw. muckt nicht auf, darfst du keine Gewalt anwenden. Nur ihn festhalten, falls du ihn anzeigen möchtest, seine Personalien nicht bekannt sind und er flüchten möchte.

furbo  14.09.2015, 07:23

"Hätte der Dieb sich gewehrt/sich geweigert dein Eigentum heraus zu geben... hättest du ihn nach § 127 StPO festhalten/festnehmen dürfen."

Nein. Die Weigerung, irgendwas herauszugeben berechtigt keine Festnahme nach der  StPO (man koennte aber ggf. den persoenlichen Arrest nach 918 ZPO anwenden).

Du darfst ihn vorläufig festnehmen bis die polizei kommt die dann den sachverhalt klärt personalien aufnimmt und ihn wieder laufen lässt