Wer erbt das Haus beim Tod meines Stiefvaters?

6 Antworten

Sofern kein Testament anderlautend verfaßt wird oder er nicht seinen Anteil vor seinem Tod auf die Ehefrau überschreibt, würde die Ehefrau ihn bei gesetzlichem Güterstand mit 50 % und die Geschwisters des Vaters bzw. deren Nachfahren mit den verbleibenden 50 % des zu vererbenden Anteils beerben. Die Stiefkinder würden in solchem Falle stiefkindlich behandelt und gingen völlig leer aus!

Ich gehe mal davon aus, dass Deine Mutter und Dein Stiefvater im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) leben. Demach erbt Deine Mutter 1/4 als Zugewinn und - da keine Abkömmlinge = Erben 1. Ordnung da sind - 1/2 des Vermögens des Ehemannes. Sie erhält also 3/4. Der Rest geht an die Geschwister. Wenn die beiden das Haus zu gleichen Teilen besitzen und jeder als Eigentümer zu 1/2 im Grundbuch eingetragen ist, wird natürlich nur seine Hälfte zur Erbmasse gerechnet. Ihr halbes Haus bleibt unberührt. Das Erbrecht ist übrigens ganz gut im BGB geregelt.

2.) Ehegatten neben Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge) Beispiel: keine eigenen Kinder vorhanden: Im Zeitpunkt des Erbfalls leben neben dem überlebenden Ehegatten keine Kinder, Enkel- oder Urenkelkinder, aber die Eltern des Erblassers. Der überlebende Ehegatte erhält die Hälfte der Erbschaft. Die andere Hälfte erhalten die Eltern des Erblassers bzw. deren Kinder. Dies bedeutet: Ein pötzlich auftretender Bruder oder eine Schwester des Erblassers werden zur Hälfte Miterbe neben dem überlebenden Ehegatten. Eine häufig ungewollte Situation, die mittels Testament vermieden werden kann.

Quelle: http://www.finanztip.de/recht/erbrecht/ehegatten-erbrecht.htm

Ich bedanke mich erstmal für Eure Unterstützung. Soweit alles verstanden,welches ist denn nun die preiswerteste und sicherste Möglichkeit für meine Mutter,das seine Geschwister leer ausgehen,da meine Mutter als Rentnerin die 25% nicht finanziell stemmen könnte,um alle auszuzahlen.

schelm1  26.08.2013, 15:46

Die Überschreibung seines anteil am Haus auf die Mutter und hinsichtlich weiteren Erbes, wie Barvermögen etc. eine klare tewstamentarische Verfügung, welche die Mutter alleine begünstigt. Selbstverständlich kann er auch die Stiefkinder begünstigen. In allen genannten Fällen gingen seine Geschwister völlig leer aus, da diese gegenüber dem Bruder keine Pflichtteilsansprüche haben.