welche rechte habe ich als 17 jährige

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Hallo, mit noch 17 hast Du die Rechte, die Deine Eltern bereit sind, Dir einzuräumen, wenn Du Ihnen nicht das Sorgerecht hast entziehen lassen.Das geht aber nur, wenn Du vor der entsprechenden Institution (ist in jedem Bundesland anders) beweisen kannst, dass Deine Eltern Dich in Deiner persönlichen Entwicklung beeinträchtigen; z.B. durch Alkohol- oder Drogenmißbrauch. - Gg

Hallo, solange Deine Eltern das Sorgerecht haben, hast Du die Rechte, die Deine Eltern Dir einräumen. Rede mit ihnen - Gg

Nach deutschem Recht ist Jugendlicher, wer 14 (außer im Jugendarbeitsschutzgesetz, dort ab 15), aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Im Kontext des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII), ist in Deutschland Jugendlicher, „wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist“ (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII). Ein Jugendlicher gehört zu den im SGB VIII definierten jungen Menschen, zu denen ebenfalls die jüngere Personengruppe der Kinder gehört (mit Ausnahmen, „wer noch nicht 14 Jahre alt ist“) und die ältere Personengruppe der jungen Volljährigen („wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist“). Heranwachsender ist nach dem Jugendgerichtsgesetz jede Person, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat.Vollendung des 14. Lebensjahres [Bearbeiten] • Strafmündigkeit (§ 19 StGB), jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes (§ 3 JGG) • kein Kind mehr im Sinne strafrechtlicher Schutzvorschriften (besonderer Schutz vor sexuellem Missbrauch §§ 176 Abs. 1, § 176a, § 184b StGB) • volle Religionsmündigkeit (§ 5 RelKErzG) • eigene Entscheidung über Namensänderung (§ 1617a, § 1617b, § 1617c, § 1618, § 1757 BGB, Art. 10, Art. 47 EGBGB) • Anhörungspflicht des Gerichtes bei Sorgerechtsentscheidungen (§ 50b FGG) • Widerspruch gegen Sorgerechtsübertragung (§ 1671 Abs. 2 BGB) • Einwilligung in eigene Adoption und Widerspruch dagegen (§§ 1746, § 1762 BGB) • Verfahrensfähigkeit bei Zwangsunterbringungen (§ 70a FGG) • Widerspruch gegen Organentnahme nach Tod (§ 3 TPG) • Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr (§ 11 Jugendschutzgesetz) • Abgabe von Alkohol mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten (außer Branntwein, § 9 Jugendschutzgesetz)http://www.berlinerkanzleien.de/Rechtsinformationen/mehr-rechte-fuer-pflegeelter... Die Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte des betroffenen Kindes werden verstärkt. Ein Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird für verfahrensfähig erklärt. Nach § 159 Abs. 1 Satz 1 FamFG ist ein 14-jähriges Kind in allen Verfahren, die das Kind betreffen, persönlich anzuhören.Kinder ab 14 Jahren steht auch in allen ihre Person betreffenden Angelegenheiten ein selbstständiges Beschwerderecht zu (§ 60 FamFG). Kinder ab 14 Jahren gelten nach § 167 Abs. 3 FamFG in Verfahren betreffend die Unterbringung Minderjähriger stets verfahrensfähig (ohne Rücksicht auf ihre Geschäftsfähigkeit). Greift eine dieser Vorschriften ein, können Kinder ihre Rechte ohne Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter geltend machen.Das Gericht kann in schwierigen Fällen dem minderjährigen Kind einen Verfahrensbeistand (nicht zu verwechseln mit dem früheren Verfahrenspfleger) beiordnen. Diese Beiordnung erfolgt, wenn die Kindschaftssache die Person des Kindes betrifft und die Bestellung zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Diese Erforderlichkeit wird in der Regel dann gesehen, wenn das Interesse des Kindes zu dem seiner gesetzlichen Vertreter in erheblichem Gegensatz steht, die Eltern beispielsweise ihre eigenen Interessen durchsetzen wollen. Die Beiordnung ist erforderlich, wenn nach §§ 1666, 1666 a BGB teilweise oder vollständige Entziehung der Personensorge in Betracht kommt. Der dritte Fall, dem Kind einen Verfahrensbeistand beizuordnen, den das Gesetz vorsieht, ist, wenn eine Trennung des Kindes von der Person erfolgen soll, in deren Obhut es sich befindet. Des Weiteren nennt das Gesetz diejenigen Verfahren, die die Herausgabe des Kindes, § 1632 Abs. 1, Abs. 3 BGB, oder eine Verbleibensanordnung, §§ 1632 Abs. 4, 1682 BGB zum Gegenstand haben. Eine weitere Erforderlichkeit der Bestellung eines Verfahrensbeistands für das Kind sieht das Gesetz dann vor, wenn ein Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts in Betracht kommt.Die hauptsächliche Aufgabe eines solchen bestellten Verfahrensbeistands ist es, das Interesse des Kindes festzustellen und im Verfahren zur Geltung zu bringen. Der Kindeswille ist deutlich zu machen und in das Verfahren einzubringen. Der Verfahrensbeistand kann zusätzlich Gespräche mit den Eltern und weiteren Bezugspersonen eines Kindes führen, um an einer einvernehmlichen Regelung über den Verfahrensgegenstand mitzuwirken.Das 14 Jahre alte Kind hat grundsätzlich ein selbstständiges Beschwerderecht, das unabhängig vom Willen der ihn ansonsten vertretenen Personen ist. Das Kind kann selbst entscheiden, ob es gegen eine Entscheidung des Gerichts Beschwerde einlegen will oder nicht. Das Gericht hat aus diesem Grund auch die Entscheidung, die es fällt, einem Kind ab 14 Jahren bekannt zu machen, wenn es nicht geschäftsunfähig ist. Liebe Grüße zu Dir

eigendlich noch genauso wenig rechte wie bei einer 16 jährigen... da ändert sich leider noch so ziemlich nichts... ma muss erst warten bis man 18 wird

der staat ignoriert jugendliche nahezu

denkt sich einfach: ich wed schon wissen was für sie am besten ist und ignoriert schlichtweg alles was dagegen sprechen könnte

und dann wundern sie sich wenn einige gewalttätig werden nur damit man ihnen mal zuhört