Welche Flächen sind bei der Ermittlung des Miteigentumsanteil in einer Wohnungseigentümerwohnanlage zu berücksichtigen?
Kann mir jemand die Frage beantworten, ob es bei der Berechnung der Miteigentumsanteile richtig ist, die Flächen der Wohnung (Sondereigentum) und die Flächen des PKW-Stellplatzes im Freien (Sondernutzungsrecht, somit Gemeinschaftseigentum) zu berücksichtigen ?
Die ebenfalls im Sondereigentum stehenden Kellerflächen (Abschließbarer Raum) werden hingegen nicht berücksichtigt, obwohl diese Kosten verursachen wie Gebäudeversicherung, Treppenhausstrom, Feuerlöscher im Keller usw. .
Ich weiß, der ein Bauherr Spielraum bei der Festlegung der MEA hat, aber er darf doch keine Gemeinschaftsflächen berücksichtigen, oder ?
3 Antworten
Die Eigentumsanteile können "eigentlich" nicht unbedingt errechnet werden, denn es ist z.B. dem Bauträger völlig freigestellt wie er diese "verteilt". Es gibt dazu keine verbindliche gesetzliche Vorgabe. Bei 10 Wohnungen könnte eine Wohnung mehr Anteile haben als die restlichen neun. Aber klar, würde das tatsächlich so gemacht würde er Probleme beim Verkauf bekommen. Daher nimmt man (üblicherweise) die Fläche der Kfz-Stellplätze und der Wohnflächen und verteilt diese "gerecht" nach einem ausgedachten Schlüssel.
Dürfen denn die Sondernutzungsrechte des PKW-Stellplatz zur Miteigentumsanteilermittlug herangezogen werden oder nicht? Dem alleinigen Sondernutzungsrecht steht die alleinige Unterhaltspflicht gegenüber, so dass für die PKW-Stellplätze keine Kosten für die Gemeinschaft entstehen!
Im Normalfall werden für die Ermittlung der Eigentumsanteile die Wohnflächen herangezogen und an Nebenflächen wie Kellerräumen und Stellplätzen Sondernutzungsrechte gebildet.