Wegen Schreckschuss Pistole vor Gericht, was passiert jetzt, was kann ich tun?
Hallo, und zwar habe Mist gebaut.. Ich habe meine Schreckschuss Pistole die mehrere Jahre Zuhause lag in ein Waffengeschäft gebracht da ich Sie für kaputt hielt. Als ich die Pistole abholte hat da immernoch etwas nicht gepasst. An dem Tag hatte ein guter Freund von mir eine Hochzeit worauf ich dort ein paar Schüße abfeuern wollte (Privatgelände). Ich wollte die Pistole vorher testen, und fuhr auf einen großen Lkw Parkplatz, wo kein Mensch weit und breit zu sehen war. Ich habe 5 Schüsse abgefeuert in Richtung Himmel. Auf dem Weg zur Hochzeit habe ich einen Anruf bekommen, die Polizei sei bei mir Zuhause, jemand hatte mich wohl gesehen. Ein paar Tage später erhielt ich eine Vorladung zur Polizei, Ich habe alles so ausgesagt wie ich es hier eben beschrieben habe. Der Polizist sagte ich werde wahrscheinlich nichts großartiges bekommen und es wird wahrscheinlich fallen gelassen das Verfahren.
Jetzt habe ich ein Brief vom Anwalt, Haftbefehl wegen Verstoß gegen das Waffengesetz.
Was kann auf mich zukommen ? Ich habe keine Vorstrafen oder sonstiges...
6 Antworten
Haftbefehl ist das Stichwort, wo du einen Anwalt einschalten solltest. Du solltest dich, zunächst kooperativ verhalten, also die Haft antreten, bis der Haftbefehl aufgehoben wird. Und bleib bei deiner Aussage und ansonsten weiß der Anwalt, was am besten zu tun ist. Ich denke, der kann da relativ leicht argumentieren, daß du bis zur Verhandlung nicht in Untersuchungshaft mußt. Ich denke auch, daß es zwar unmöglich von dir war, was du getan hast. So ein Parkplatz ist immer noch öffentlicher Raum. Und du siehst ja, daß es irgendwer gesehen hat. Also warst du doch nicht so abgeschirmt, wie du dachtest, nur weil du keine anderen Leute gesehen hast. Aber die Strafe, mit der du zu rechnen hast, wird sicherlich nicht rechtfertigen, daß du in U-Haft mußt. Schon gar nicht, wenn du bereitwillig ausgesagt hast und auch bisher keinen Fluchtversuch unternommen hast und einen festen Wohnsitz hast. Ich denke zwar nicht, daß die Anklage fallen gelassen wird und bin erstaunt, daß die Polizei sich so geäußert hat. Aber es wird sicher keine große Strafe werden.
Moin.
Nun, was hast Du getan? Du hast eine Waffe, dessen Führen in der Öffentlichkeit einer besonderen Erlaubnis bedarf, ohne diese Erlaubnis in der Öffentlichkeit geführt. Und Du hast mit dieser Waffe auf öffentlichem Gelände geschossen.
Das Führen einer solchen Waffe in der Öffentlichkeit ist im Mindesten eine Ordnungswidrigkeit. In Verbindung mit dem Benutzen der Waffe in der Öffentlichkeit, ohne mögliche Rechtfertigung durch die Grundsätze der Notwehr oder Nothilfe ist ebenso wie eben das Benutzer der Waffe in der Öffentlichkeit schon alleine, eine Straftat nach §52 WaffG.
Maßgeblich für das was Dich nun erwartet, sind mehrere Faktoren. Zum Einen Dein Alter. Desweiteren um was für eine Art Waffe es sich genau gehandelt hat, insbesondere, ob diese nach §8 BeschussG geprüft und zugelassen ist. Und ferner, ob ggf. noch weitere Straftaten im Zusammenhang mit dieser Aktion begangen oder zur Anzeige gebracht wurden. Hier kann insbesondere auch eine Anzeige durch den Eigentümer Deines "Testgeländes" gegen Dich ergangen sein.
Das WaffG ist ziemlich komplex und ohne genaue Kenntnis der Sachlage und aller begleitenden Aspekte kann man da jetzt nicht viel zu sagen.
Da Du allerdings von eine Haftbefehl sprichst und nicht von einer Vorladung vor Gericht, ist das jetzt ohnehin unerheblich. Das Einzige was Du jetzt machen kannst, ist schnellstmöglich mit dem Schrieb zum Anwalt zu gehen und Dich von diesem beraten und vertreten zu lassen.
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ASRvw de André
Schwierig zu sagen,aber wenn die Polizei das gesagt hat,wird es wohl stimmen
eine Schreckschusspistole ist glaube ich nicht waffenscheinpflichtig. und auch so, bekommst du wegen einem echten verstoß mit echterwaffe normalerweise keine Haftstrafe.
Den kleinen Waffenschein braucht man!
Moin.
Eine Schreckschusswaffe ist, sofern sie denn in Ihrer Bauart geprüft und zugelassen ist, nicht Waffenbesitzkartenpflichtig. Innerhalb des heimischen, befriedeten Besitztums ist sie auch nicht Waffenscheinpflichtig.
Willst Du sie aber öffentlich führen, erfordert das den kleinen Waffenschein. Der berechtigt allerdings auch nur zum Führen. Benutzen darfst Du sie trotzdem ausschließlich zur Gefahrenabwehr nach den Grundsätzen der Notwehr und der Nothilfe.
Zum Spaß damit außerhalb befriedeten Geländes (für das auch eine Genehmigung durch den Eigentümer vorliegen muss) damit rumballern, darfst Du weder mit noch ohne den Schein.
Und wer mit einer echten Waffe, echten Mist baut, der fährt definitiv ein.
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ASRvw de André
Dafür brauchst du einen kleinen waffenschein. Also darfst du sie nicht besitzen...also außerhalb
Moin.
Besitzen darfst Du freie Waffen so viel wie Du willst. Du darfst sie allerdings nicht, bzw. nur eingeschränkt, öffentlich führen. Auf öffentlichem Gelände oder auch privatem Gelände für das Du keine Erlaubnis hast, darfst Du sie aber vor allem nicht benutzen.
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ASRvw de André