Was tun wenn Vermieter nicht erreichbar?
Wir hatten Anfangs das Problem dass er uns die Nebenkostenabrechnung vom Vorjahr deutlich zu spät zugeschickt hat. Diese muss bis spätestens 12 Monate nach Abrechnungsende beim Mieter vorliegen. In unserem Fall haben wir erst eine 2. Mahnung bekommen und nachdem ich dann 3 Wochen lang alle paar Tage angerufen habe, haben wir dann endlich auch die Rechnung bekommen. Allerdings 3 Monate zu spät. Deswegen habe ich dem Vermieter eine E-Mail geschickt mit einen Auszug aus dem BGB & wies ihn daruf hin das wir die Nebenkostenabrechnung nicht zahlen brauchen & nicht werden. Dann vergingen 3 Wochen ohne Mahnungen und ohne Antworten. Dann flatterte wieder eine 1. Mahnung bei uns ein diesmal war sie nicht an mich sondern an meinen Mitbewohner adressiert. Darin wurden wir auf einen Mietrückstand aufmerksam gemacht. In diesem war wieder die Nebenkostenabrechnung enthalten plus eine Mieterhöhung. Wir wurden aber nie auf eine Mieterhöhung aufmerksam gemacht. Logisch ist es zwar dass wenn die Nebenksoten im Vorjahr höher waren somit auch die Miete steigt, dennoch muss man uns das schriftlich mitteilen. Wir haben den Rückstand nicht gezahlt & versucht der Vermieter Telefonisch & per E-Mail zu kontaktieren. Mitlerweile haben wir die letzte Mahnung bekommen und uns wird mit einem Rechtsanwalt gedroht aber der Vermieter regiert weiterhin weder auf Mails noch auf Anrufe. Was sollen wir tun?
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9 Antworten
Zum Anwalt oder Mieterschutzbund gehen......die kümmern sich darum.
Schaltet einen Antwalt ein . Wenn der Vermieter nicht in der lage ist mit euch in Kontakt zu treten, Dann zwingt Ihn dazu das er es muss. Ein RA Bereich Mietrecht kann mit einem entsprechend formulierten Schreiben , das erreichen. Zugegeben das es was kostet ,.aber manche sachen lassen sich eben nur so lösen.
Und wer soll den teuren Anwalt bezahlen?
Die Nebenkosten haben mit der Grundmiete erst einmal nichts zu tun. Hoffentlich habt ihr die Miete pünktlich weiter überwiesen. Eine Erhöhung der Nebenkosten-Pauschale ist keine Mieterhöhung, auch wenn der Gesamtbetrag höher wird. Hieraus resultiert also KEIN Mietrückstand. Die Nebenkosten sind ja zur Zeit noch strittig. Übrigens sollte man solche Mitteilungen niemals prer email versenden, Das Porto muss es schon wert sein.
Wenn die Abrechnung verspätet eingegan"gen ist und der Vermieter dies nicht zu vertreten hat, muss keine Nachzahlung geleistet werden. So steht es im Gesetz.
Eine Mieterhöhung kann nur für die Kaltmiete gemacht werden und die muss 3 Monate vorher schriftlich "erbeten" werden und ihr müsst ihr zustimmen.
Ihr solltet de Vermieter schriftlich, per Einschreiben, informieren, dass ihr keine Nachzahlung zu leisten habt mit dem entsprechenden Verweis auf den Gesetzestext.
Die Vorauszahlungen für die Nebenkosten kann der Vermieter aufgrund von Nachzahlungen erhöhen, aber nur angemessen und auch dies sollte der Vermieter euch schriftlich mitteilen.
Lasst also das telefonieren und die mails, schreibt einen Brief. Und wenn ihr im Recht seid, kann er mit Anwalt drohen, das wird ihm nichts nutzen.
Das Letzte zuerst. Grundsätzlich muss der VM weder auf Telefongespräche oder E-Mails reagieren. Denn beide Arten von Kontakt sind nicht rechtsrelevant.
Nun zur sog. Rechtzeitikeit der Übergabe einer Nk.-Abrechnung, dazu ein Beispiel. Die 12 Monate gelten ab Ende des Abrechnungsjahres. In meinem Fall ist 31.12.2010 24:00 das Abrechnunskahr 2010 zu ende. Würde mein Vm die NK.-Abrechnung am 02.01.2012 für 2010 zukommen lassen, wäre seine ggf. Nachzahlungsansprüche verwirkt, Erstatungen jedoch nicht.
Endet die Abrechnungsperiode jedoch am 30.06.2010, hat der VM auf jeden Fall auch Zeit bis 31.12.2011 die Abrechnung übergeben zu haben. Näher möchte ich hier darauf nicht eingehen.
Hinsichtlicher Mieterhöhung ist die Formulierung zu ungenau, um darauf eingehen zu können.
Fakt allerdings, ich ducke mich bereits hinsichtlich der Hiebe welche es gleich hageln wird, aber man macht es sich oft zu einfach sich einen für sich sog. Ideal-§§ auszusuchen und denkt bewusst nicht dass fast alle §§ ggf. unagenehme Querverweise haben.
Wunderbare Antwort!
Das ist falsch! Wenn der Abrechnungszeitraum am 30.06.2010 endet, d.h. vom 1.7.09 - 30.06.10 geht, hat der Vermieter nicht Zeit bis 31.12.2011 sondern bis 30.06.2011 - genau 12 Monate nach Ende Abrechnungszeitraum!
Die fett geschriebene Aussage ist leider falsch. Bei einer am 30.06.2010 endenden Abrechnungsperiode endet die 12-Monatsfrist am 30.06.2011, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung der Abrechnung nicht zu vertreten. Der Vermieter muss den rechtzeitigen Zugang der Abrechnung nachweisen.