Was ist bei einer Eidesstattlichen Versicherung zu beachten?

4 Antworten

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Als Gläubiger hast Du das Recht, die ausstehenden Schulden beim Schuldner pfänden zu lassen (Gerichtsvollzieher...). Dazu muss der Schuldner entweder über pfändbares Einkommen oder Vermögen verfügen.
Darüber kann vom Schuldner eine "Vermögensauskunft" (früher: Eidesstattliche Versicherung) gefordert werden. Aus dieser geht zumeist hervor, dass der Schuldner nichts Pfändbares besitzt....

Eine abgegebene Vermögensauskunft hat ein "Gültigkeit" von zwei Jahren.
Innerhalb der Frist von zwei Jahren kann nur dann eine neuerliche Auskunft verlangt werden, wenn (von einem Gläubiger etc...) glaubhaft gemacht werden kann, dass der Schuldner zu Vermögen, höheren Einkünften ...gelangt ist.

Wenn Du einen Schuldtitel besitzt, kannst Du eine Konto- oder Lohnpfändung durch einen Gerichtsvollzieher durchsetzen lassen. (Liegt ein "Vermögensauskunft" vor, kannst Du davon ausgehen, dass eine Pfändung "zwecklos" wäre...) Solltest Du erfahren, dass der Schuldner geerbt hat o.ä., könntest Du dies dem Gericht/ Gerichtsvollzieher mitteilen.....

Also die eidesstattliche Versicherung gilt drei Jahre. Danach muss sie neu abgegeben werden. Hat der Schuldner eine EV abgegeben, dann hast du erst einmal keine Chance an dein Geld zu kommen, es sei denn du kannst nachweisen, dass er bei der Abgabe der EV gelogen hat. Da reicht aber kein "Ich vermute, dass er doch etwas hat", sondern da musst du mit "Ich habe selbst gesehen, wie er in seiner Garage einen Rembrandt versteckt hat" um die Ecke kommen. Das kann man der Polizei mitteilen und die überprüft das dann. Die Abgabe einer falschen EV ist eine Straftat.

kann ich bei der Person etwas pfänden lassen

Wenn sie wissen was und wo Sie pfänden lassen können, ja.

was ist wenn die Person was erbt, muss sie das angeben, zählt erben zum Einkommen?

Kommt darauf an. wenn die Person zum Zeitpunkt des Auskunft schon geerbt hat, dann ist das Erbe Teil des Vermögens und muß angegeben werden. Spätere Änderungen müssen den Gläubigern nicht mitgeteilt werden, Sie können im Falle einer Erbschaft aber eine Erneute Auskunft verlangen.

Ist es meine Pflicht das Einkommen der Person die mir was schuldet, immer zu überprüfen, was habe ich für Pflichten als Forderungsinhaber?

Keine, Sie können die Forderung auch einfach nicht vollstrecken.

Hallo, teilweise sind die Antworten korrekt. Kurz aufgelistet: 1. DIe EV gibt es nicht mehr, diese heißt jetzt Vermögensauskunft kurz VAK. 2. Sie gilt nur noch 2 Jahre, d.h. nachEintragung beim Vollstreckungsgericht in Hagen verliegt sie automatisch die Gültigkeit nach 2 Jahren. 3. Dann kann der Gl. wieder die VAK nach § 802C ZPO beantragen. 4. Kann der Gl. nachweisen, daß sich an den Vermögenswerten des Sch. etwas innerhalb der 2 Jahre geändert hat, kann er eine erneute VAK beantragen, muß aber den Nachweis beifügen (z.B. Besch. Kein HartzIV Bezug mehr, Kopie Erbschein, u.a.) Ich hoffe, hiermit gedient zu haben. Gruß Ein Gerichtsvollzieher

atina1976 
Fragesteller
 21.01.2014, 20:39

super, danke für die Antwort, die auch als beste kennzeichnen wollte, doch leider hab ich falsch gedrückt, bitte vielmals um Entschuldigung...